Anwohner, die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in einem der Bereiche I bis V haben, und Berufstätige oder Gewerbetreibende im jeweiligen Bereich können eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Ziffer 4 b StVO beantragen.
Mit dieser Ausnahmegenehmigung kann im entsprechenden Bereich länger als für die angegebene Höchstparkdauer geparkt werden.
Die Ausnahmegenehmigung wird vom Bürgeramt Leonberg ausgestellt.
Für welche Straßenzüge die Parkscheibenregelung gilt, ist hier in den Bereichen I bis V (s.u.) zusammengestellt.