Eine Verwarnung wird schriftlich an den Empfänger übersandt.
Wird das Verwarnungsangebot nicht bezahlt und der Empfänger der Verwarnung kann vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (3 Monate) nicht ermittelt werden oder diese Ermittlungen erfordern einen unangemessenen Aufwand, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens.
Gleichzeitig werden dem Empfänger der Verwarnung aber die Verfahrenskosten auferlegt. Der Umstand, dass ein Empfänger einer Verwarnung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, weil er Familienangehörige nicht belasten möchte, schützt nach der Rechtsprechung nicht vor der Kostenfolge.
Der Kostenbescheid kann angefochten werden mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag muss schriftlich an die Bußgeldstelle gerichtet werden.
Der Versand kann sowohl auf dem Postweg als auch per Telefax erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Augenblick des Eingangs bei der Stadtverwaltung.
Es ist auch möglich, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung persönlich bei der Bußgeldstelle zur Niederschrift aufnehmen zu lassen. Telefonische Anträge sieht das Gesetz nicht vor.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zur Überprüfung des Sachverhalts. Kommt die Rücknahme des Kostenbescheids nicht in Betracht, wird das Verfahren an das Amtsgericht Leonberg abgegeben. Es findet aber keine öffentliche Hauptverhandlung statt, sondern das Gericht entscheidet durch Beschluss über den Antrag.