Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde verändert, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder gar beseitigt werden. Genehmigungspflichtige Vorhaben sind insbesondere:

  • An-und Umbauten am Äußeren und Inneren des Gebäudes
  • Eingriffe in die historische Bausubstanz (z.B. Gefache, Treppen, Lamperien, Verzierungen)
  • Änderung der Farbigkeit
  • Einbau von Türen und Fenstern
  • Dacharbeiten
  • sämtliche Aufbauten sowie die Anbringung von Parabolantennen.