Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde verändert, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder gar beseitigt werden. Genehmigungspflichtige Vorhaben sind insbesondere:
- An-und Umbauten am Äußeren und Inneren des Gebäudes
- Eingriffe in die historische Bausubstanz (z.B. Gefache, Treppen, Lamperien, Verzierungen)
- Änderung der Farbigkeit
- Einbau von Türen und Fenstern
- Dacharbeiten
- sämtliche Aufbauten sowie die Anbringung von Parabolantennen.