Was kann ich tun, wenn ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück anzweifle?

Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Abhängig von der Art der Nutzung können sich die Bodenrichtwertzonen in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern.

Eine Bodenrichtwertzone besteht aus einem räumlich zusammenhängenden Gebiet. Die Bodenrichtwertzone ist so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen den Grundstücken, für die der Bodenrichtwert gelten soll, und dem Bodenrichtwertgrundstück grundsätzlich nicht mehr als 30 Prozent betragen. Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwert abweichenden Art der Nutzung oder Qualität können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein. Der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.

  1. Anfrage beim Gutachterausschuss:
    Sie können den Gutachterausschuss bitten, Ihnen den Bodenrichtwert für Ihr Flurstück mitzuteilen. 

  2. Qualifiziertes Gutachten beauftragen:
    Bei übergroßen Grundstücken, unterschiedlichen planungsrechtlichen Festsetzungen etc. ist eine fiktive Aufteilung des Grundstücks erforderlich. Diese kann nur durch ein Gutachten belegt werden. Für ein Gutachten ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Das Gutachten können Sie als Antrag auf Änderung beim Finanzamt einreichen, das den geringeren Wert berücksichtigt, wenn das Gutachten einen Unterschied von mehr als 30 % nachweist. Gem. § 38 Abs. 4 LGrStG kann das Gutachten durch den zuständigen Gutachterausschuss oder von Personen erstellt werden, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt werden.

Gutachten, sowie die Prüfung und gegebenenfalls die Ablehnung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens, sind kostenpflichtig und müssen bestimmten Anforderungen entsprechen. Die Gebühren können Sie der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss“ entnehmen. Diese Anforderungen können Sie in Informationsblättern der zuständigen Finanzbehörden nachlesen.

Sonderregelung für die erste Hauptfeststellung: Wenn Sie ein Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, kann es rückwirkend für den Stichtag 1. Januar 2025 berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde.