Ziel des Sühneversuchsverfahrens ist neben der Vermeidung übereilter Privatklagen auch die Wahrung des Friedens innerhalb der Kommunen. Nicht zuletzt besteht diese Regelung in § 380 der Strafprozessordnung (StPO) auch im Interesse der Streitenden selbst. Sie dient dazu, ihnen unnötigen Ärger und oft erhebliche Kosten zu ersparen. In der Sühneverhandlung sollen die beiden Parteien in einem gemeinsamen Gespräch einer Versöhnung zugeführt werden.