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E-Ladesäulen: Richtlinie & Interessensbekundung

Die Stadt Leonberg fördert die Elektromobilität, indem sie den eigenverantwortlichen Ausbau der E-Ladeinfrastruktur durch private Investoren auf der Grundlage von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen steuert und gestaltet. 

Richtlinie zum Errichten von E- Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum in Leonberg und den Teilorten

A. Einleitung und Hintergrund

Die Stadt Leonberg fördert die Elektromobilität, indem sie private Investoren beim Aufbau und Betrieb von Ladesäulen im öffentlichen Raum unterstützt. Insbesondere stellt sie hierfür Flächen im öffentlichen Raum zur Verfügung. Interessierte Ladepunktbetreiber können diese Flächen nutzen, um in öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur zu investieren und die entsprechende Förderung des Bundes oder ggf. des Landes Baden-Württemberg zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Um die Vergabe der Flächen transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten und das Genehmigungsverfahren zu strukturieren, hat die Stadt Leonberg ein allgemein gültiges Vorgehen entwickelt. Der Aufbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur soll gesamtheitlich und strategisch erfolgen. Diese Richtlinie gibt die Schritte und die technischen wie rechtlichen Details für interessierte Ladepunktbetreiber vor. Allgemein und bezüglich Begriffsdefinitionen wird auf die Ladesäulenverordnung („Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“, kurz LSV) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Gegenstand

Gegenstand dieser Richtlinie ist die bedarfsgerechte und soweit wie möglich schonende Steuerung des Ausbaus der Elektroladeinfrastruktur im Stadtgebiet, einschließlich der Teilorte. Zu diesem Zweck wird künftig das im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und zum Betrieb von Ladesäulen nebst erforderlichen Zuleitungen eröffnete straßenrechtliche Ermessen sowie das behördliche Verfahrensermessen im Sinne größtmöglicher Chancengleichheit und Transparenz gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgeübt.


B. Schritte zum Beantragen eines Standortes im öffentlichen Raum

Für das Beantragen und Errichten einer Ladesäule sind mehrere Schritte seitens des Investors und der Stadt Leonberg erforderlich.

1.  Anfrage 

Investoren, die an einem bestimmten Standort eine Ladesäule errichten möchten, stellen eine Anfrage an die

Stadt Leonberg, Referat für innovative Mobilität
Stichwort Ladeinfrastruktur
Belforter Platz 1
71229 Leonberg
Mobilitaet@leonberg.de

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Angaben zum Antragsteller (Investor)
  • Verweis auf Referenzprojekte (bereits betriebene Ladepunkte)
  • Angaben zum Betreiber der Ladesäule (falls Antragsteller und Ladepunktbetreiber zwei Parteien sind)

Für jeden Standort ist einzeln anzugeben:

  • Favorisierter Standort mit Koordinaten, Lageplan und Lichtbildern
  • Entwurfsskizze des Standortes
  • Informationen über die geplante Ladesäule
    • Art, Marke, Modell, Anzahl Ladepunkte, Leistung, Gewicht und Maße
    • Material, Abmessungen und Tiefe des Fundaments

Durch einen Antragsteller können mehrere Standorte im gleichen Verfahren beantragt werden, jedoch nicht mehr als 3 Standorte auf einmal. Der Antragsteller muss die Gewähr bieten, die beantragten Ladepunkte im Falle eines Zuschlages tatsächlich auch betreiben zu können, und dies durch den Nachweis von Referenzprojekten belegen. Reine „Platzhalter-Bewerbungen“ ohne Chance auf Realisierung sind nicht zulässig.

Beantragen mehrere Antragsteller dieselben Standorte, sucht die Stadt Leonberg mit den Antragstellern das Gespräch und wird auf eine Anpassung der Wunschstandorte hinwirken, so dass nach Möglichkeit alle interessierten Bewerber zum Zug kommen können.

2.  Prüfung der Anfrage

Nach Eingang der Anfrage des Betreibers prüft die Stadt Leonberg, ob der gewünschte Standort für eine Ladesäule grundsätzlich geeignet ist. Sie gibt dem Bewerber Rückmeldung über die Verfügbarkeit und macht Alternativvorschläge bei Nichtverfügbarkeit.

Die Stadt Leonberg behält sich vor, im Rahmen von Stadtentwicklungskonzepten Ladeinfrastruktur in bestimmten Stadtteilen gezielt zu steuern. Anfragen für Ladesäulen können mit Verweis auf in Stadtentwicklungskonzepten gemachte Planungen abgelehnt werden. Wenn möglich wird eine Beteiligung an der Planumsetzung oder ein Ersatzstandort vorgeschlagen.

Bei Vorliegen mehrerer Anfragen für den gleichen Standort werden weitere Angaben von den Investoren abgefragt. Den Zuschlag erhält der Investor, der die Kriterien am besten erfüllt. Bei Gleichstand entscheidet das Los, auch dann werden Ersatzstandorte vorgeschlagen.

3.  Ortsbegehung 

Die Stadt Leonberg lädt den Investor bei Bedarf zu einer Ortsbegehung ein. Bei diesem Termin wird gemeinsam mit weiteren Vertretern (Fachämter Verwaltung, Netzbetreiber) der Standort begutachtet und die Eignung für den Aufbau einer Ladeeinrichtung geprüft.

Gemeinsam wird eine Checkliste mit folgenden Kriterien geprüft:

  • Zugänglichkeit des Ortes 
  • Parksituation
  • Stadträumliche Gestaltung 
  • Abstand zu Gas-, Wasser,- Abwasser- und Stromleitungen
  • Fragen des Denkmalschutzes
  • Fragen des Naturschutzes
  • Verbleibende Gehwegbreite von mind. 1,50 m 

In der Regel sind die Standorte im Straßenraum unterzubringen. In Ausnahmesituationen und wenn die verbleibende Gehwegbreite es erlaubt, können die Standorte auch auf dem Gehweg genehmigt werden. Durch einen verwaltungsinternen Leitfaden werden Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit bei den Ortsbegehungen sichergestellt.

4.  Evaluierung des Standortes

Aufgrund der Ergebnisse der Ortsbegehung und der Informationen in der Standort-Checkliste klärt die Stadt Leonberg intern offene und zur Entscheidung anstehende Fragen, bewertet den Standort abschließend und gibt dem Investor verbindlich Antwort, ob am gewünschten Standort eine Ladesäule grundsätzlich errichtet werden kann. Wenn möglich, bietet sie Hilfestellung beim Ausräumen von Nutzungskonflikten (beispielsweise wird ein Ersatzstandort vorgeschlagen, falls Denkmalschutzbelange berührt sind).

5.  Antragstellung 

Bei positiver Bewertung kann der Investor einen offiziellen Antrag für die Errichtung von Ladeinfrastruktur am Standort an die Stadt Leonberg stellen. Ein entsprechendes Formular und weitere Angaben mit den Detailvorgaben z.B. für die StVO-konforme Beschilderung werden zur Verfügung gestellt.

Dem förmlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Verbindliche Angaben zur Ladesäule 
    • Art, Marke, Model, Leistung, Gewicht und Maße der Ladesäule 
    • Material, Maße, Tiefe des Fundaments 
  • Fotos des endgültigen Standortes mit genau erkennbarer Position der Ladesäule, ggf. via Fotomontage
  • Lagepläne mit genau eingezeichnetem Standort (Maßstab 1:250)
  • Verkehrszeichenplan (Beschilderungsplan)
  • Leitungspläne inkl. Stromzuleitung zur Ladesäule

Der Investor sendet den Antrag an oben angegebene Postanschrift bzw. Emailadresse.

6.  Genehmigung, Freigabe und Sondernutzung

Der Antrag des Investors wird intern geprüft. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird der Antrag genehmigt. Der Investor erhält in diesem Falle eine positive Antwort von der Stadt Leonberg. Mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgt die finale Freigabe zum Aufbau der Ladesäule.


C. Schritte nach der Genehmigung des Standortes 

1.  Netzanschluss, Aufgrabeerlaubnis, Baustelleneinrichtung

Nach Freigabe beantragt der Investor einen Netzanschluss beim Netzbetreiber, die Stadt Leonberg als Eigentümerin der Flächen stimmt diesem zu. Außerdem holt der Investor eine Aufgrabeerlaubnis ein. Parallel wird die verkehrsrechtliche Anordnung beantragt. Auf § 45 Abs. 6 StVO wird verwiesen. Die Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt) prüft den Antrag zur Einrichtung einer Baustelle. Die Anordnung erfolgt nach Anhörung, es sollte mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens vier Wochen gerechnet werden. Beide Anträge können direkt über das zentrale Postfach mobilitaet@leonberg.de bzw. die oben genannte Postanschrift gestellt werden.

2.  Aufstellen und Anmelden der Ladesäule

Nach Freigabe der Baustelleneinrichtung darf der Investor die Ladesäule aufbauen. Die Beschilderung am Standort und die Markierung der Fläche mit Piktogrammen wird ebenfalls kostenpflichtig vom Investor vorgenommen. Der Netzbetreiber legt den Stromanschluss an die Ladesäule an und protokolliert die Inbetriebnahme. Eine Kopie des Inbetriebnahmeprotokolls ist an die oben genannte Postanschrift bzw. E-Mailadresse zu übersenden. Im Anschluss meldet der Investor die neuen Ladepunkte an die Bundesnetzagentur.

3.  Regelbetrieb 

Der Investor verpflichtet sich zu einem jährlichen Bericht über die zum jeweiligen Ladepunkt abgegebene Strommenge und die Anzahl der Ladevorgänge. Dieser Bericht ist für alle im Stadtgebiet betriebenen Ladepunkte im ersten Quartal für das jeweilige Vorjahr bei der obigen Postanschrift bzw. Emailadresse einzureichen. Der Investor weist dabei in geeigneter Form nach, dass an den Ladepunkten zertifizierter Ökostrom abgegeben wurde.


D. Sonstige rechtliche und technische Vorgaben für die Ladepunkte

1.  Genehmigungsgrundlage, Verwaltungsgebühren, Sondernutzungserlaubnis

Auf Grundlage der Landesbauordnung Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung sind Ladesäulen nicht genehmigungspflichtig. Es handelt sich im Grundsatz um Automaten, deren Errichtung formell verfahrensfrei ist. Für die Errichtung der Ladesäule auf einer öffentlichen Fläche ist allerdings eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Auf das Erheben einer Sondernutzungsgebühr wird dabei bis auf Weiteres verzichtet, da die Errichtung der Ladeinfrastruktur überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Die Stadt Leonberg behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt Gebühren einzuführen. Verwaltungsgebühren, die unmittelbar mit der Errichtung der Ladepunkte zusammenhängen (wie die Gebühr für die Verkehrsrechtliche Anordnung), werden seitens der Stadt Leonberg vom Betreiber voll erhoben. Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und darf ohne die Zustimmung der Stadt nicht übertragen werden. Dritten steht kein Anspruch auf Widerruf der Erlaubnis zu. Die Sondernutzungserlaubnis wird beginnend mit dem beantragten Gültigkeitsdatum auf acht Jahre befristet. Die Stadt Leonberg behält sich eine Absenkung der Laufzeit auf 5 Jahre für Normalladeinfrastruktur in späteren Verträgen ohne erneuten Gremienbeschluss ausdrücklich vor, da die Marktentwicklung in Richtung kürzerer Amortisationszeiten geht. Ausschlaggebend sind die Vereinbarungen und Regelungen in der Sondernutzungserlaubnis.

Wird an der Ladesäule zu einem späteren Zeitpunkt ein stationsgebundener E-Carsharing Stellplatz eingerichtet, so kann die Gültigkeit der Sondernutzungserlaubnis für die Ladesäule auf Antrag des Betreibers an die maximal 8-jährige Gültigkeit für die Sondernutzung des stationsgebundenen E-Carsharing-Stellplatzes angepasst werden.

Beginnt der Adressat der Sondernutzungserlaubnis nicht innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit mit der Errichtung der Ladesäule, wird die Erlaubnis unwirksam (auflösende Bedingung). Das Gleiche gilt, wenn die Ladesäule nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in Betrieb genommen wird.

2.  Anforderungen an die Ladeinfrastruktur

Die Ladesäule wird von jedem Investor in eigener Verantwortung aufgestellt. Investor und Betreiber haben für die Erfüllung der jeweils geltenden Bestimmungen für die Ladeinfrastruktur Sorge zu tragen. Insbesondere gelten folgende Verordnungen:

Bei Errichtung im Straßenraum ist außerdem auf einen deutlich erkennbaren Anfahrschutz zu achten.

3.  Stromanschluss und Stromlieferung

Der Hausanschlusspunkt sowie ein Stromzähler sollen in der Ladesäule verbaut sein. Die Ladesäule gilt als Endverbraucher – der Ladepunktbetreiber ist frei in der Wahl seines Stromanbieters. Zwingende Vorgabe ist jedoch, dass ausschließlich zertifizierter Öko-Strom abgegeben wird.

4.  Tarifmodell und Bezahlsystem an der Ladesäule

Die Ladesäulenverordnung (LSV) regelt den diskriminierungsfreien Zugang zu den öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Die Stadt Leonberg macht keine über die bundesweite Regulierung hinausgehenden Vorgaben bezüglich verwendetem Bezahlsystem oder Tarifmodell. Über die Preisfindung kann und wird der freie Markt entscheiden. Auf die bestehenden Vorgaben des Eichrechts, der Preisangabenverordnung, des Wucherverbotes und anderer einschlägiger Regularien wird hingewiesen. Alle Betreiber von Ladepunkten sollen darüber hinaus in geeigneter Weise (insb. durch Roaming Vereinbarungen) Interoperabilität zwischen den einzelnen im Stadtgebiet Leonberg verbreiteten Bezahlsystemen (Ladekarten, Lade-Apps etc.) herstellen. Details hierzu regeln ggf. die entsprechenden Sondernutzungserlaubnisse.

5.  Betriebskonzept

Die Ladesäule soll 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen die Woche zugänglich sein. Der Betreiber gewährleistet die durchgängige telefonische Erreichbarkeit im Störungsfall in Form einer Hotline, sowie die Remotefähigkeit der Ladesäule, um Störungen schnell beheben zu können. Eine Störungsbehebung durch Servicemitarbeiter vor Ort wird werktags von 8 bis 17 Uhr garantiert mit einer Reaktionszeit von acht Stunden.

Leistungsumfang der Störungsbehebung:

  • Festlegung eines verantwortlichen Ansprechpartners 
  • Vor Ort: Funktionsprüfung, Fehleridentifikation, Schutzmaßnahmen
  • Schnellbehebung mit Standard-Hilfsmaterial oder Außerbetriebnahme zu Reparaturzwecken und Bereitstellen einer Interimslademöglichkeit
  • Bereitstellung eines Ersatzgerätes und/oder einer Interimslademöglichkeit (AC-seitig) vor Ort.

6.  Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Leonberg in Kraft.


 

Bekanntmachung / Aufruf zur Einreichung einer Interessenbekundung zum Bau und Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Leonberg

Die Stadt Leonberg fördert die Elektromobilität, indem sie den eigenverantwortlichen Ausbau der E-Ladeinfrastruktur durch private Investoren auf der Grundlage von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen steuert und gestaltet. Insbesondere stellt sie hierfür Flächen im öffentlichen Raum zur Verfügung.

Für diese im öffentlichen Straßenraum befindlichen Standorte werden Anbieter (Investoren) gesucht, die dort eigenwirtschaftlich ohne finanzielle Beteiligung der Stadt Ladeinfrastruktur errichten und betreiben.
Um im Interesse der Bürgerinnen und Bürger einen Anbietermarkt entstehen zu lassen, sollen mehrere Anbieter von Ladestrom zum Zug kommen. Ergebnis des Interessebekundungsverfahrens wird die Erteilung von straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und Betrieb von Ladestationen sein. Hierfür wird nach Abschluss des Verfahrens den zum Zuge gekommenen Anbietern eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.
Die Stadt Leonberg fordert interessierte Unternehmen, die verbindlich innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss mit dem Bau von mindestens einem Normalladestand-ort/Schnellladestandort in Leonberg beginnen können, auf, Interessenbekundungen für mindestens einen der verfahrensgegenständlichen Standorte abzugeben.

Die Eignung ist durch folgende Angaben nachzuweisen:

  • Referenzprojekte: Nennen Sie uns bitte drei Referenzprojekte die Sie in den Jahren 2023 und 2024 umgesetzt haben.
  • Leistungsfähigkeit: Angaben zu im Rahmen des Projekts geplanten Partnern und Subunternehmen
  • Zuverlässigkeit: Statistische Auswertungen zu den betriebenen Ladesäulen; wieviele Ausfälle waren 2023 und 2024 zu verzeichnen und in welcher Reaktionszeit wurden diese behoben?
  • Erläuterungen zum Servicekonzept und Aussagen zur geplanten Reaktionszeit bei Ausfällen und Störungen
  • Schriftliche verbindliche Zusage, dass mit dem Bau spätestens 6 Monate nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis begonnen wird.
  • Bestätigung der Überlassung/des Rückbaus des Netzanschlusses nach Ablauf der Sondernutzung

Die Interessenbekundung muss für jeden Standort einzeln enthalten:

  • Favorisierter Standort mit Koordinaten, Lageplan
  • Entwurfsskizze zur vorgeschlagenen Aufstellung der Ladeinfrastruktur am Standort als Plan sowie optional als Fotomontage
  • Art, Marke, Modell der Ladesäule
  • Leistung, Material, Gewicht und Maße der Ladesäule
  • Abmessung und Tiefe des Fundaments

Auf Basis der Interessenbekundungen erfolgt die Verteilung der Standorte durch die Stadt Leonberg. Liegen für einzelne Standorte mehrere Interessenbekundungen vor, wird die Zuteilung durch Losverfahren erfolgen.

Folgende technische Anforderungen sind anzugeben:

  • Anzahl der Ladepunkte
  • Ladeleistung und -Strom je Ladepunkt
  • Steckdose Typ 2 nach DIN EN 62196-2 (Schnellladepunkt)
  • Steckdose Typ Combo 2 nach DIN EN 62196-3 (Normalladepunkt)
  • E-Carsharing Angebot integrierbar
  • Barrierefreie Zugänglichkeit und -bedienbarkeit
  • Konstante Verrieglung der Typ 2 Steckdosen ohne erfolgreiche Autorisierung (Shutter)
  • Sensorik zur Überwachung der Parkplatzbelegung (je Ladepunkt)
  • Statusinformation und Benutzerführung in beleuchtetem Klartextdisplay
  • Mode 3-Ladung nach DIN EN 61851-1
  • Eingeschränkter W-LAN Hotspot (Abrechnungswebsite, APP)
  • NFC-Modul integrierbar
  • Klar erkennbare Serviceanlaufstelle auf der Ladesäule mit Kontaktdaten
  • Integrierter Blitz- und Überspannungsschutz
  • Entriegelungsfunktion bei Stromausfall
  • Optische Signalisierung des Ladevorgangs an der Ladestation
  • Eichrechtskonforme Abrechnung auch bei Roaming möglich
  • Einhandbedienung für Typ 2 Steckdose zum einfachen Einstecken des Ladekabels mit nur einer Hand
  • Autorisierung mittels externem Steuersignal, Kreditkarte und RFID
  • Konformität zur eichrechtskonformen Abrechnung von Ladevorgängen nach Vorgabe der Module B und D der PTB liegt vor
  • Geeichte MID-Zähler (mind. Klasse A) für die separate Leistungsmessung je Ladepunkt
  • Absicherung der Typ-2 Steckdosen durch LS-Schalter 3-phasig
  • Fehlerstromschutzschalter je Ladepunkt
  • Bestätigung und Erläuterung über die Möglichkeit der Ad-Hoc-Bezahlung und der Roamingfähigkeit der verwendeten Ladesäulen.

Folgende Anforderungen an Betrieb, Service, Wartung sind zu erfüllen:

  • Halbjahres-/Jahresberichte über Ladevorgänge nach Monaten (Anzahl, Dauer, Abgabe)
  • Bestätigung, dass Strom aus regenerativen Energieträgern (Öko-Strom)
  • Schnittstelle für den Datentransferaktueller Informationen (App/Dashboard)
  • Systemmonitoring beim Betreiber (Überwachung Phasenausfall, Unterspannung, Temperatur etc.)
  • LSV und AFIR konform
  • Betrieb Ladeinfrastruktur über gesamte Vertragslaufzeit
  • Service-Hotline (technische Fragen und Hotline für Kunden)
  • Vor Ort Service, Wartung und Reparatur
  • Monitoring
  • Fernwartung
  • Datenaustausch per Open-Charge-Point-Protocol (OCPP 1.6 oder neuer)
  • DSGVO konformer Umgang mit Daten
  • die Preise müssen angemessen, leicht und eindeutig vergleichbar, transparent und diskriminierungsfrei sein
  • als Sprache für Dokumentation, Berichte, Arbeitsunterlagen, Schulung, Schriftverkehr etc. ist ausschließlich Deutsch zu verwenden.

Selbsterklärung des Anbieters (kein Einzelnachweis notwendig):

  • Es liegen keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vor
  • Es liegen keine Steuer- oder Abgabeschulden vor
  • Es liegen ordnungsgemäße Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger vor
  • Es besteht und bestand keine Verwicklung in Korruptionsverfahren
  • Es ist keine Insolvenz/Liquidation beantragt /eröffnet
  • Alle Angaben in der Bewerbung sind wahrheitsgemäß erfolgt.


Bekunden Sie Ihr Interesse hier

Pro Anbieter werden Zuschläge für höchstens drei Standorte erteilt. Das gilt nicht, wenn weniger als drei Anbieter am Interessenbekundungsverfahren teilnehmen.

Bewerbungen sind in digitaler Form über folgendes Online-Formular

Es werden nur fristgerecht und vollständig eingegangene Bewerbungen berücksichtigt.
Frist zur Einreichung der Bewerbungen: 26. März 2025

 


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