Zweitwohnungssteuer
Einführung der Zweitwohnungssteuer ab 01.01.2027
Wichtige Informationen für Bürgerinnen und Bürger und Inhabende von Nebenwohnsitzen der Stadt Leonberg
Die Stadt Leonberg führt zum 1. Januar 2027 eine Zweitwohnungssteuer ein. Grundlage hierfür ist die vom Gemeinderat am 21. Juli 2026 beschlossene Zweitwohnungssteuersatzung (ZwWStS). Mit dieser Steuer wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- oder Nebenwohnung) im Stadtgebiet besteuert.
Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Hintergründe, wer von der Steuer betroffen ist und wie das Ermittlungs- und Veranlagungsverfahren abläuft.
Was ist die Zweitwohnungssteuer und wer ist steuerpflichtig?
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpft an das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Leonberg an, die jemand zusätzlich zu seiner Hauptwohnung für den eigenen Lebensbedarf oder den von Familienangehörigen nutzt.
Steuerpflichtig sind grundsätzlich alle natürlichen Personen, die im Stadtgebiet Leonberg eine Zweitwohnung innehaben.
In bestimmten Fällen gelten Ausnahmen oder es kann eine Befreiung beantragt werden.
Ausnahmen und Steuerbefreiung
In der Zweitwohnungssteuersatzung (ZwWStS) ist genau geregelt, in welchen Fällen keine Steuer erhoben wird bzw. wann Sie eine Steuerbefreiung beantragen können:
- Nicht-Erhebung bei erwerbs- oder ausbildungsbedingten Zweitwohnungen von Verheirateten / eingetragenen Lebenspartnern (§ 1 Abs. 4 ZwWStS):
a. Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für Wohnungen, die von einem nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten oder Lebenspartner aus beruflichen Gründen gehalten werden. Voraussetzung ist, dass sich die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet, die Wohnung für diese Zwecke notwendig ist und nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird.
b. Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für Wohnungen, die zu Zwecken einer Ausbildung oder eines Studiums gehalten werden.
- Steuerbefreiung bei geringem Einkommen (§ 2 ZwWStS):
Auf Antrag ist von der Steuer zu befreien, wenn die Summe der positiven Einkünfte gemäß des Einkommensteuerbescheids im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht bestimmte Grenzen nicht überschritten hat:
-
- bei Einzelpersonen: maximal 29.000,00 €
- bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartnern: maximal 37.000,00 €
Verfahrensablauf: So geht es weiter
Um den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich zu halten und transparent zu ermitteln, wer tatsächlich steuerpflichtig ist, wird die Zweitwohnungssteuer in zwei Schritten eingeführt:
1. Schritt: Versand verpflichtender Fragebögen (noch im Jahr 2026)
- Noch im Laufe des Jahres 2026 versendet das Kämmereiamt (Abteilung Steuern und Abgaben) verpflichtende Fragebögen an alle Personen, die im Melderegister der Stadt Leonberg mit einer Nebenwohnung eingetragen sind.
- Wichtig: Dieser Fragebogen dient der verbindlichen Vorprüfung. Bitte füllen Sie den Bogen fristgerecht aus und senden Sie ihn – ggf. mit entsprechenden Nachweisen (z.B. Mietvertrag, Nachweis über Arbeitsstätte bei Pendlern) – an uns zurück.
- Ziel: Auf Basis Ihrer Angaben prüfen wir, ob bei Ihnen ein Befreiungstatbestand vorliegt oder ob eine Steuerpflicht grundsätzlich gegeben ist.
2. Schritt: Aufforderung zur Steuererklärung & Steuerbescheid (ab 2027)
- Nur wenn nach der Auswertung des Fragebogens eine Steuerpflicht vorliegt, erhalten Sie im Jahr 2027 eine Aufforderung zur Abgabe einer formellen Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer.
Nach Einreichen der Steuererklärung wird die Steuer auf Grundlage des jährlichen Mietaufwands berechnet und Sie erhalten Ihren Steuerbescheid. - Sollte sich bereits bei der Auswertung des Fragebogens ergeben, dass Sie von der Steuer befreit sind (z.B. verheiratete Berufspendler), werden Sie nicht zur Steuererklärung aufgefordert.
Was müssen Sie aktuell tun?
- Aktuell müssen Sie nicht von sich aus aktiv werden.
- Sofern Sie in Leonberg mit Nebenwohnung gemeldet sind, erhalten Sie im Laufe des Jahres 2026 automatisch Post von der Stadtverwaltung.
- Bitte überprüfen Sie gegebenenfalls, ob Ihre Meldedaten im Bürgeramt aktuell sind (z. B. falls eine Nebenwohnung nicht mehr genutzt oder bereits aufgegeben wurde).