Für Inhaber des Leonberger Teilhabepasses und Eltern mit Kindern in der Schulkindbetreuung: Wechsel zur Wirtschaftlichen Jugendhilfe
Zum neuen Schuljahr 2026/2027 tritt das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) in Kraft. Dies bringt eine deutliche finanzielle Verbesserung für Leistungsbezieher und Familien mit geringem Einkommen: Eine Übernahme der Betreuungsgebühr kann bis zu 100 Prozent durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Landkreises erfolgen. Die Stadt Leonberg empfiehlt betroffenen Eltern deshalb, frühzeitig einen Antrag beim Landratsamt Böblingen zu stellen. Die geplante Änderung des Leonberger Teilhabepasses und die damit verbundene Satzungsänderung sollen im September vom Gemeinderat beschlossen werden.
Wirtschaftliche Jugenhilfe übernimmt Förderung der Schulkindbetreuung
Bisher erhielten Inhaberinnen und Inhaber des Leonberger Teilhabepasses eine Ermäßigung von 50 Prozent auf die Gebühren der Verlässlichen Grundschule sowie auf die Gebühren der ergänzenden Betreuungszeiten an Ganztagsgrundschulen. Aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf Leistungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe soll diese Ermäßigung zum
31. August 2026 eingestellt werden.
Die finanzielle Unterstützung deckt die in Anspruch genommene Betreuung im folgenden Umfang ab, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Für Erstklässler: Finanziert wird die Betreuung im Umfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen (einschließlich der Ferienbetreuung). Dies umfasst die Betreuung vor dem Unterricht (etwa ab 7:00 Uhr), nach dem Unterricht (Nachmittagsmodule) sowie die Hausaufgabenbetreuung.
- Für die Klassen 2 bis 4: Übernommen werden Betreuungszeiten von bis zu 30 Stunden pro Woche.
Hinweise zur Höhe der Förderung
- Leistungsbezieher: Wenn sie bereits laufende Leistungen beziehen (etwa Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz), werden die Gebühren in der Regel zu 100 Prozent vollständig übernommen.
- Familien mit geringem Einkommen ohne Leistungsbezug: Die finanzielle Unterstützung ist abhängig vom Einkommen. Die Höhe der Leistung wird vom Landratsamt anhand einer Bedarfsberechnung individuell ermittelt. Je nach Einkommenshöhe werden die Gebühren dann vollständig oder anteilig übernommen.
Antrag möglichst schnell stellen
Generell werden im Monat August in der Schulkindbetreuung keine Betreuungsbeiträge abgebucht. Um eine Kostenübernahme ab dem neuen Schuljahr zu erhalten, muss schnellstmöglich, spätestens aber im Laufe des Monats September, einen Antrag beim Landratsamt Böblingen gestellt werden.
„Damit die Unterstützung rechtzeitig greifen kann, sollten Eltern den Antrag möglichst schnell beim Landratsamt stellen“, betont Anke Wagner, Amtsleiterin für Jugend, Familie und Schule der Stadt Leonberg.
Das Landratsamt zahlt die Hilfe rechtlich erst ab dem Monat, in dem der Antrag dort eingeht. Eine rückwirkende Erstattung ist nicht möglich.
Teilhabepass bleibt für andere Vergünstigungen gültig
Der Leonberger Teilhabepass behält seine Gültigkeit und kann weiterhin für andere städtische Vergünstigungen genutzt werden. Dazu gehören unter anderem 50 Prozent Ermäßigung auf Gebühren und Entgelte der Jugendmusikschule, der Stadtbücherei Leonberg, der Volkshochschule, der Stadtranderholung sowie der städtischen Ferienkurse. Außerdem ermöglicht der Pass einen ermäßigten Eintritt in die Leonberger Bäder.
Wer kann den Teilhabepass beantragen?
Antragsberechtigt sind Leonberger Bürgerinnen und Bürger, die unter anderem Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Der Pass kann mit dem aktuellen Leistungsbescheid beim Amt für Jugend, Familie und Schule der Stadt Leonberg beantragt werden.
Kontakt zur Wirtschaftlichen Jugendhilfe
- Landratsamt Böblingen
- Parkstraße 16, 71034 Böblingen
- Telefon: 07031 663-1397
- E-Mail: jugend@lrabb.de
Informationen und Formulare: www.lrabb.de/landratsamt/Jugendhilfe
Hinweis: Aktuell ist die Website des Landratsamtes noch nicht vollständig auf die neuen GaFöG-Regelungen angepasst. Noch gilt der reguläre „Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen für Tageseinrichtungen gem. §§ 22 ff., § 90 Abs. 4 SGB VIII“.