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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Beschlussvorschlag - 2018/032

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Den Beschlussempfehlungen zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
untereinander und gegeneinander aus den im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Stellungnahmen wird entsprechend Anlage 2 dieser Drucksache
zugestimmt.


2. Der redaktionellen Änderung der Planung gegenüber dem Planungsstand zum
Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses gemäß Ziffer 3.4 dieser Drucksache wird
zugestimmt.


3. Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan
„Ramtel August-Lämmle-Schule“, Planbereich 05.01-14 in Leonberg, in der
Fassung vom 22.02.2018 wird nach § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 GemO und die
zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom
22.02.2018 werden nach § 74 LBO i. V. m. § 4 GemO jeweils als Satzung
beschlossen (Anlagen 3-6 zu SV 2018/032).


Dem Bebauungsplan und der Satzung über örtliche Bauvorschriften ist eine
Begründung beigefügt (Stand 22.02.2018; Anlage 7 zu SV 2018/032).

 

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Sachverhalt

1.Zusammenfassung des Sachverhalts

 

Durch die Umwandlung der August-Lämmle-Schule seit dem Schuljahr 2014/15 zur

Gemeinschaftsschule, erhöht sich der Raumbedarf der schulbegleitenden

Einrichtungen. Die Neubaumaßnahme der Mensa ist im Rahmen der Festsetzungen

des rechtskräftigen Bebauungsplans „Ramtel Schulzentrum“ Nr. 05.01-B mit

Rechtskraft vom 10.05.1963 nicht möglich. Es ist daher erforderlich, für diesen Bereich

den qualifizierten Bebauungsplan „Ramtel August-Lämmle-Schule“ aufzustellen. In

diesem Zuge soll das Planungsrecht für das gesamte Schulgelände an die aktuellen

Erfordernisse zeitgemäß angepasst werden.

 

Durch die Führung als Gemeinschaftsschule steigt die Zahl der Essensteilnehmer

sowie der erforderliche Flächen und der Ausgabelogistik. Daher ist die bestehende,

baulich integrierte Schulmensa zu klein und genügt nicht mehr den aktuellen

Erfordernissen der Mensa einer Gemeinschaftsschule. Mit dem sukzessiven Ausbau

der Ganztagsschule in der Sekundarstufe I nimmt die Anzahl der Essensteilnehmer

weiter zu.

Konkreter Auslöser für das Bebauungsplanverfahren war der erforderliche Neubau

einer größeren Mensa auf dem Schulgelände, dazu wurden in einer Machbarkeitsstudie verschiedene Varianten und mögliche Standorte für die Errichtung untersucht. Empfohlen wurde die Realisierung eines eingeschossigen Gebäuderiegels im Vorbereich des sogenannten Langbaus, bei dem sich Anlieferung, Speisenzubereitung und Ausgabe sowie der Speisesaal mit ca. 200 Plätzen barrierefrei auf einer Ebene organisieren lassen.

Die Maßnahme umfasst ebenfalls den Umbau der bestehenden Mensa zu Klassenräumen und Räumen für den Ganztagesbereich.

 

Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

2.Ziele der Maßnahme

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Ramtel August-Lämmle-Schule“ und der

Satzung über örtliche Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen

für die Sicherung eines zeitgemäßen, ganztägigen Schulbetriebs am bestehenden

Standort mit angemessenen Erweiterungsspielräumen geschaffen werden. Dies ist

Voraussetzung, um den dringend benötigten Mensa-Neubau realisieren zu können.

3.Sachverhalt/Sachstand

3.1 Anwendung des beschleunigten Verfahrens
Der Bebauungsplan „Ramtel August-Lämmle-Schule“ wird im beschleunigten

Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Im

beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von

dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden.

 

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

liegen vor, weil der Bebauungsplan der Nachverdichtung im bebauten Innenbereich

dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.

 

Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die

Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.

 

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und

Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten.

 

3.2 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung
Das Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:

 

-          der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der neuen Mensa zur Sicherung der Ganztagsbetreuung mit den erforderlichen Räumlichkeiten,

-          dem Erfordernis eines Erweiterungsspielraums der August-Lämmle-Schule für zukünftige bauliche Anpassungen zur Gewährleistung eines zeitgemäßen Schulbetriebs

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke des künftigen Bebauungsplans sind im

Wesentlichen:

 

-          die planungsrechtliche Sicherung des bestehenden Standorts der August-Lämmle-Schule für einen zeitgemäßen Schulbetrieb mit angemessenem Erweiterungs-spielraum,

-          die Verbesserung der sozialen Infrastruktur im Stadtteil Ramtel in der Folge steigender Schülerzahlen in der Mensa aufgrund der Gemeinschaftsschulform,

-          sparsamer Umgang mit Grund und Boden durch die Schaffung von Nach -verdichtungsmöglichkeiten für eine nachhaltige Entwicklung des bestehenden Schulstandorts.

 

3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Ramtel – August-Lämmle-Schule“
wurde vom Gemeinderat am 10.10.2017 gefasst. Ebenfalls am 10.10.2017 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans vom 14.09.2017 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in Form einer Planauslegung (Planaushang im Rathaus, Belforter Platz 1, III. Stock, Wartebereich des ServiceBüroBauen - Raum 03.00) mit der Gelegenheit der Äußerung zur Planung im Zeitraum vom 04.12.2017 bis 05.01.2018  durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wurde abgesehen.
 

3.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)

Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie
die Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung-nahmen wurden in der Zeit vom 04.12.2017 bis 05.01.2018 beim Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgegeben.


3.3.2. Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom
22.11.2017 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt.
Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgegeben und bewertet (siehe Anlage 2).


3.3.3. Ergebnis aus der Beteiligung
Die Stellungnahmen wurden in den Anlage 2 tabellarisch im Originaltext aufgelistet und das
Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung diesem jeweils gegenüber gestellt. Diese
Stellungnahme der Verwaltung ist Bestandteil der Begründung zu Nr. 1 des Beschluss- vorschlags und fasst das Abwägungsergebnis zusammen.


Im Wesentlichen wurden folgende Anregungen geäußert:

 

1. Raumordnung
Das Regierungspräsidium Stuttgart – Referat 21 Raumordnung, Baurecht, Denkmalschutz hat darauf hingewiesen, dass insbesondere § 1 Abs. 3 bis 5 sowie §1a Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen sind. Dem sei in der Begründung des Bebauungsplans angemessen Rechnung  zu tragen.

Diese Anforderungen (städtebauliches Erfordernis, Anpassung  an die  Ziele der Raumordnung, nachhaltige städtebauliche Entwicklung - vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung, sparsamer Umgang mit Grund und Boden) wurde mit der vorliegenden Planung entsprochen; dies ist in der Begrünung nachvollziehbar dargestellt.

 

2. Immissionsschutz
Seitens des Landratsamtes (Immissionsschutz) wurde unter der Annahme, daß die Verkehrszahlen seit 2009  grundsätzlich gestiegen seien, eine überschlägige Betrachtung bzgl. etwaiger neu festzusetzender Schallschutzmaßnehmen für angezeigt gehalten. Dies gelte für die Luftschadstoffe umso mehr, als daß das Gutachten von Dr.-Ing. Gross schon 2009 ein Erreichen der Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickoxide für möglich erachtete und diesbezügliche bauliche Schutzmaßnahmen anführte. Es wurde daher angeregt, das Thema Luftschadstoffe ausführlicher darzustellen bzw. auf Aktualität bzgl. der Einhaltung der Grenzwerte  zu prüfen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind weitere Festsetzungen zum Lärmschutz nicht erforderlich, da das Schallgutachten von 2009 für die Gerlinger Straße nur eine geringe Verkehrsbelastung aufwies welche für die Bewertung der Lärmsituation im Untersuchungsgebiet als nachrangig angesehen wurde. Da im Einzugsbereich der Gerlinger Straße seit 2009 keine baulichen Nachverdichtungen entstanden sind, ist hier von keinen relevanten Änderungen des Ziel und Quellverkehrs auszugehen. Auf der weiter entfernt gelegenen Neuen Ramtelstraße ergab eine stichprobenhafte Schleifenauswertung der Lichtsignalanlagen im Januar 2018 innerhalb des  fraglichen Abschnitts gegenüber dem Jahr 2009 vergleichbare Werte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich die Gegebenheiten im Hinblick auf das Schutzgut "Lärm" nicht verschlechtert haben.

 

Beim Schutzgut "Luft(schadstoffe)" gibt es inzwischen Veränderungen zum Positiven:

 

Im Zuge der Erstellung (2006) bzw. Fortschreibung (2011) des Luftreinhalteplans für die Stadt Leonberg wurden durch das Regierungspräsidium Stuttgart als für Luftreinhaltepläne zuständige Stelle Gutachten über die immissionsseitigen Auswirkungen der verkehrlichen Maßnahmen des Luftreinhalteplans in Auftrag gegeben. Beide Gutachten - die vom Ing. Büro Lohmeyer, Karlsruhe, erstellt wurden - berechnen schon für den Nullfall (keine Umsetzung von Maßnahmen) die Einhaltung der Stickoxid- und Feinstaubgrenzwerte in der Neuen Ramtelstraße, also auf Höhe des Plangebiets. Die Berechnung der Situation mit Umsetzung der Maßnahmen (z.B. LKW-Durchfahrtsverbot, Umweltzone) ergibt im Ergebnis sogar noch eine deutlichere Unterschreitung der Grenzwerte in der Neuen Ramtelstraße. Insofern erscheint es aus Sicht des Stadtplanungsamts plausibel, auch auf eine Erstellung bzw. eine Aktualisierung eines Luftschadstoffgutachtens zu verzichten.

 

3. Naturschutz und Wasserwirtschaft

Seitens des Landratsamtes wurden diesbezüglich verschiedene Hinweise gegeben, die entweder in den Planunterlagen bereits berücksichtigt waren oder redaktionell ergänzt wurden (s.u.)

 

Abschließend wird festgestellt, dass keine Stellungnahmen eingegangen sind, die aus Sicht der Verwaltung die bisherige Konzeption in den Grundzügen der Planung in Frage stellen und eine grundlegende Änderung bedingen würden. Daher wird empfohlen, den Satzungs-beschluss zu fassen.

 

3.4 Redaktionelle Änderungen
Gegenüber dem Planungsstand (14.09.2017) zum Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses
wurden nachfolgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:
- Ergänzung zweier Hinweise im Textteil, (C5 Altlasten und C6 Grundwasserschutz)


In Anbetracht der Geringfügigkeit dieser Änderungen ist eine erneute öffentliche Auslegung
nicht erforderlich.

4. Weiteres Vorgehen

Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses
im Amtsblatt.

5. Alternativen zum Beschlussvorschlag

Keine Bebauungsplanänderung. Die baurechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt
weiterhin auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans aus dem Jahr 1963.

Demnach wären die baulichen Maßnahmen für die Sicherung eines zeitgemäßen, ganztägigen Schulbetriebs, insbesondere der geplante Mensa-Neubau planungsrechtlich unzulässig und somit nicht umsetzbar.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Anlagen

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