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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Beschlussvorschlag - 2018/023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.)                                                                                                                                                                     Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Am Bahnhof – 2. Änderung (Kita)" und die Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 01.01-2/2, in Leonberg werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 LBO aufgestellt.
Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.
Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 05.02.2018 (Anlage 2 zu SV 2018/023).

 

2.)                                                                                                                                                                     Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird durch Aushang der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung sowie in Form einer Informationsveranstaltung durchgeführt.

 

3.)                                                                                                                                                                     Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.

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Sachverhalt

  1. Zusammenfassung des Sachverhalts

Auf Grundlage der Sitzungsvorlage 2017/301 fasste der Gemeinderat am 30.01.2018 den Beschluss, am Standort „Schweizermühle“ eine 6-gruppige Kindertageseinrichtung (Kita) zu realisieren. Weiter wurde die Stadtverwaltung beauftragt, das hierfür erforderliche Bebauungsplanverfahren vorzubereiten.

 

  1. Ziele der Maßnahme

Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer 6-gruppigen Kindertageseinrichtung zur Bewältigung der Bedarfslagen der westlichen Kernstadt Leonbergs und evtl. ergänzend einer Wohnnutzung im Obergeschoss.


  1. Sachverhalt/Sachstand
    1. Ausgangslage

In der Fortschreibung des Bedarfsplans der Kinderbetreuung für die Jahre 2017 bis 2020 (Vorlage 2017/082) wurde aufgezeigt, dass die Zahl der kindergartenberechtigten Kinder bis 2019 durch Zuzüge in verdichtete Wohnflächen, Neubauten sowie durch eine höhere Geburtenrate weiterhin kräftig ansteigt.

 

Deshalb war die Verwaltung mit Beschluss vom 27.06.2017 beauftragt worden, für die Einzugsgebiete der westlichen Kernstadt eine einzugsbereichsübergreifende, verkehrstechnisch gut zu erreichende 6-gruppige Kindertageseinrichtung zu projektieren und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. Idealerweise soll diese Kindertageseinrichtung vor allem den wachsenden Bedarf an Ganztagsplätzen der Wohngebiete am westlichen Rand der Kernstadt - vom südlichen Ezach bis hin zur Gartenstadt - abdecken.

 

Als Ergebnis eines Flächensuchlaufs hat sich als Standort hierfür ein städtisches Grundstück am Kreisverkehr zwischen den Straßen „Schweizermühle“ und „Gebersheimer Straße“ herauskristallisiert. Auf Grundlage der Sitzungsvorlage 2017/301 fasste der Gemeinderat am 30.01.2018 deshalb den Beschluss, am Standort „Schweizermühle“ eine 6-gruppige Kindertageseinrichtung (Kita) zu realisieren.

 

Zudem besteht die Überlegung, im Baukörper der Kita ergänzend eine Wohnnutzung - bevorzugt im oberen Geschoss - unterzubringen. Inwieweit diese Nutzung am Standort Schweizermühle realisiert werden kann, muss insbesondere aufgrund der vorhandenen Lärmsituation der Lärmquellen Verkehr, Bahn und Baustoffhandel im weiteren Verfahren detailliert überprüft werden.

 

Für die Fläche gilt derzeit der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Am Bahnhof - 1. Änderung“ aus dem Jahr 1996. Dieser setzt für den Bereich Öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Kinderspielplatz, Grünanlage und Bolzplatz fest. Zudem sind der Geh- und Radweg sowie Pflanzbindungen festgesetzt. Zur Realisierung einer Kindertageseinrichtung an diesem Standort ist deshalb in diesem Bereich eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans erforderlich.

3.2  Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Am Bahnhof – 2. Änderung (Kita)" wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer 6-gruppigen Kindertageseinrichtung in der westlichen Kernstadt zu schaffen.

 

Die Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:

      dem Bedarf an einem ausreichenden Angebot an Kinderbetreuungseinrichtungen in der westlichen Kernstadt,

      den fehlenden planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung am vorgesehenen Standort.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke des künftigen Bebauungsplans sind im Wesentlichen:

      die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer neuen Kindertageseinrichtung zur Deckung des Betreuungsbedarfs in der westlichen Kernstadt,

      die Schaffung von Wohnraum (untergeordnet),

      die Sicherung des vorhandenen Bolzplatzes,

      die Sicherung des von Bebauung freizuhaltenden Gewässerschutzstreifens entlang der Glems,

      die Neuordnung der Stellplatzsituation,

      die Sicherung der Fußwegeverbindung,

      eine behutsame Einbindung der neuen Kindertageseinrichtung in die bestehende Grünanlage,

      die städtebauliche Aufwertung der Fläche.

3.3  Lage und Abgrenzung des Plangebiets

Das Plangebiet liegt im Nordwesten der Leonberger Kernstadt, am Kreisverkehr zwischen den Straßen „Schweizermühle“ und „Gebersheimer Straße“. Im Osten grenzt ein Baustoffbetrieb an, die nördliche und westliche Grenze bildet die Glems. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,75 ha auf.

 

Die genaue Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs ist aus dem Abgrenzungsplan ersichtlich (Anlage 2 zu Sitzungsvorlage 2018/023).

3.4  Vorbereitende Bauleitplanung

Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 als „Grünfläche mit Kinderspielplatz“ dargestellt. Zudem liegt die Fläche innerhalb einer Altlastenverdachtsfläche und einer Umstrukturierungsfläche. Der künftige Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist deshalb im Zuge der Berichtigung anzupassen.

3.5  Standortalternativen

Vorab wurden Standorte abgeprüft, die für eine 6-gruppige Kindertageseinrichtung in der westlichen Kernstadt in Frage kommen könnten. Für ein zweigeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 670 m² ist ein Grundstücksbedarf von etwa 1.700 m² erforderlich. Es wurden verschiedene städtische Flächen auf ihre Eignung hin überprüft, die meisten davon wurden jedoch verworfen, da sie zu klein sind oder eine fußläufige Erreichbarkeit aus dem Einzugsgebiet nicht gegeben ist.

 

Der Standort „Schweizermühle“ hingegen liegt relativ zentral im Einzugsgebiet, ist verkehrstechnisch gut zu erreichen und weist eine weitgehend ebene und ausreichend groß dimensionierte Fläche auf. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Stadt und wird derzeit als öffentliche Grünfläche mit Sitzgelegenheiten, Bolzplatz und Spielplatz genutzt. Die verkehrliche Erschließung kann über die Straße „Schweizermühle“ erfolgen, die technische Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist vorhanden. Deshalb wurde dieses Grundstück als bevorzugter Standort für eine Kita empfohlen.

3.6  Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Da es sich bauplanungsrechtlich um eine Fläche im Innenbereich handelt, wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Am Bahnhof – 2. Änderung (Kita)“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach §10a Abs. 1 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden.

 

Zudem kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Um die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit frühzeitig in den Planungsprozess einzubinden, wird in diesem Bebauungsplanverfahren dennoch eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt.

 

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, da der Bebauungsplan der Intensivierung von Flächen dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.

Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.

 

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten.

3.7  Städtebauliche Konzeption

Der auf dem Grundstück befindliche Bolzplatz mit 15 m x 25 m wird rege genutzt und ist deshalb vorgesehen. Nördlich und westlich des Grundstücks verläuft die Glems. Zu dieser ist ein ausreichender Abstand (mind. 5 m Gewässerschutzstreifen) einzuhalten. Daneben zeichnet sich der Standort durch einen sehr schönen und vitalen Baumbestand aus. Im weiteren Verfahren sind die zwingend erhaltenswerten Bäume zu bestimmen und das Baufeld entsprechend anzupassen.

 

Aufgrund der Höhe der zu erwartenden Planungsleistungen ist für den Hochbau der Kita ein Vergabeverfahren entsprechend der Vergabeverordnung (VgV) erforderlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden entsprechend des hieraus resultierenden Entwurfes getroffen, um diesen planungsrechtlich zu sichern.

 

Als Art der baulichen Nutzung soll innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans entsprechend der vorgesehenen Nutzungen größtenteils eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt werden. Sollte eine ergänzende Wohnnutzung umgesetzt werden, könnte stattdessen auch ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, da in diesem sowohl Wohnen als auch eine Kita als Anlage für soziale Zwecke zulässig sind.

 

Ergänzend werden Wasserflächen für die Glems sowie Grünflächen für den Bolzplatz, Verkehrsgrün und den Gewässerschutzstreifen festgesetzt. Da zudem Fußwege, Stellplätze und eine Straße innerhalb des Geltungsbereichs liegen, werden dementsprechend Verkehrsflächen ausgewiesen.

 

Weitere, konkretisierende Festsetzungen zum Maß der Nutzung sowie detaillierte grünordnerische Festsetzungen werden im weiteren Verfahren getroffen.

3.8  Erschließung

Die verkehrliche Erschließung kann über die Stichstraße „Schweizermühle“ erfolgen, entlang derer derzeit öffentliche Stellplätze als Längsparker angelegt sind. Künftig sind zudem die erforderlichen PKW-Stellplätze für Mitarbeiter und Besucher der Kita sowie für eine eventuelle Wohnnutzung vorzusehen. Schräg über das Grundstück verläuft bislang ein Fußweg. Dieser stellt eine bedeutende Wegeverbindung dar, die von der Gartenstadt über den ALDI und den Bahnhof zur Kernstadt führt. Die Verbindung ist deshalb zu erhalten und der Fußweg innerhalb des Grundstücks zu verlegen.

 

3.9  Umweltbelange

Das Plangebiet liegt in der Außenzone des Quellschutzgebiets Stuttgart. Überdies sind entlang der Glems Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Die HQ100-Flächen befinden sich jedoch lediglich im Böschungsbereich unmittelbar am Gewässer und tangieren die zur Bebauung vorgesehene Fläche nicht. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich außerdem zwei nach § 2 DSchG geschützte Kulturdenkmale; im Nordosten eine Römerstraße und im Südwesten eine Römische Siedlung. Des Weiteren liegt das Grundstück innerhalb der Altlastenverdachtsflächen Altstandort „AS und MN Schweizermuehle“ und Altablagerung „AA Am Bahnhof“ (B-Fälle).

 

Weitere Schutzgebiete sind nicht betroffen. Alle erwähnten Fachthemen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens näher untersucht und bewertet. Zudem werden die erforderlichen Fachplanungen/-gutachten zu Themen wie beispielsweise Lärm, Luftschadstoffe, Artenschutz und Baugrund erarbeitet.

  1. Weiteres Vorgehen

Durchführung des Bebauungsplanverfahrens in Abhängigkeit der Konkretisierung der Hochbauplanung für die Kindertageseinrichtung.

 

  1. Alternativen zum Beschlussvorschlag

Keine Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und damit auch kein Neubau einer fußläufig erreichbaren Kindertageseinrichtung in der westlichen Kernstadt möglich.

 

  1. Finanzierungsübersicht

Der Beschlussvorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen (Bebauungsplanverfahren).

 

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Anlagen

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