Änderung der Hauptsatzung - Erhöhung der Wertgrenzen bei Vergaben und Anpassungen im Zusammenhang mit dem neuen Kassen- und Haushaltsrecht (NKHR)
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ortschaftsrat Warmbronn
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Vorberatung
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Mar 5, 2018
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Erledigt
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Ortschaftsrat Gebersheim
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Vorberatung
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Mar 7, 2018
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Erledigt
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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Mar 7, 2018
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Geplant
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Mar 15, 2018
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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Mar 20, 2018
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1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird wie nachstehend aufgeführt beschlossen:
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) hat der Gemeinderat am 30.01.2018 beschlossen:
§ 1
Änderung von § 6 - Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
In § 6 Abs. 3 erhalten die Nummern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.7 folgende neue Fassung:
3.1 a) Grundsatzbeschluss bzw. Baubeschluss (Sachentscheidung) über städtische Vorhaben (Baumaßnahmen und Beschaffungen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro (einschließlich Anerkennung der Kostenrechnung bzw. des Kostenanschlages).
3.1. b) Grundsatzbeschluss über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss und Bewirtschaftungsermächtigung) im Rahmen des Vollzuges des Haushaltsplans bei voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 60.000 Euro bis 500.000 Euro im Einzelfall (einschließlich Anerkennung der Kostenrechnung bzw. des Kostenanschlages).
3.3 a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Vergabebeschluss) von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Rahmen der Haushaltsplanansätze.
3.3 b) Vergabe von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Einzelfall, soweit es sich nicht um Leistungen nach §6 Abs.3 Nr. 3.3 c) handelt.
3.3 c) Vergaben von Bauarbeiten, Lieferungen und Leistungen (Vergabebeschluss) für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung gemäß der geltenden Vergabevorschriften und mit der Maßgabe, dass die Kostenberechnung eingehalten wird und der wirtschaftlichste Bieter den Zuschlag erhält, bei voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 500.000 Euro bis 1.000.000 Euro im Einzelfall.
3.4 Anerkennung der Endabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn der Kostenrahmen nicht eingehalten wurde, durch das Gremium, das über die Auftragsvergabe beschlossen hat; wurde der Kostenrahmen eingehalten erfolgt lediglich eine Information des Gremiums.
3.7 Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie zu überplanmäßigen Auszahlungen des Finanzhaushaltes von mehr als 60.000,00 EUR bis 200.000,00 EUR im Einzelfall.
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Soweit sich die Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmen, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit ist nicht zulässig.
Die Wertgrenzen sind auf den Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer) bezogen. Bei den Stadtwerken beziehen sich die Wertgrenzen auf den Nettobetrag (also ohne Umsatzsteuer).
Die in § 6 Abs. 3 genannten Wertgrenzen umfassen die ursprüngliche Vergabesumme einschließlich Nachtragsangeboten. Werden diese Vergabesummen durch Nachtragsangebote überschritten, so ist für deren Genehmigung der Oberbürgermeister zuständig, soweit die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Bei der Genehmigung von Nachtragsangeboten ist das nach der neuen Gesamtvergabesumme zuständige Gremium zu informieren. § 6 Abs. 3 Nr. 3.7 und § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 bleiben unberührt.
§ 2
Änderung von § 9 - Finanz- und Verwaltungsausschuss
In § 9 Abs. 2 wird die Nummer 2.1 neu gefasst und Nummer 2.11 neu hinzugefügt:
2.1 Zustimmung zu außerplanmäßigen Auszahlungen des Finanzhaushaltes von mehr als 60.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro und Überwachung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts.
2.11 Die Entscheidung über die Ermächtigungsübertragung im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei nicht verbrauchten Ansätzen ohne eingegangene Verpflichtungen (Verfügungsreserve) im Einzelfall von 60.000 Euro bis 200.000 Euro.
§ 3
Änderung von § 12 - Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
In § 12 Abs. 2 erhalten die Nummern 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.9 folgende neue Fassung und Nummer 2.2.19 wird neu angefügt:
2.2.2 Die Beauftragung von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten bis zu einem Betrag von 60.000 Euro im Einzelfall und im Rahmen der Haushaltsansätze, soweit es nicht um Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 3.3 c) oder § 17 Abs. 3 Zi. 3.1 c) handelt.
2.2.3 a) Grundsatzbeschluss bzw. Baubeschluss (Sachentscheidung) im Rahmen des Vollzuges des Haushaltsplans über die Ausführung eines Bauvorhabens mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 60.000 Euro (einschließlich Anerkennung der Kostenrechnung bzw. des Kostenanschlages), sowie die Vergabe von Jahresarbeiten bis zu 60.000 Euro im Einzelfall (Gewerk).
2.2.3 b) Vergaben von Arbeiten und Lieferungen aufgrund einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung gemäß der geltenden Vergabevorschriften (Vergabebeschluss) und mit der Maßgabe, dass die Kostenberechnung eingehalten wird und der wirtschaftlichste Bieter den Zuschlag erhält, bei voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 500.000 Euro im Einzelfall.
2.2.4 Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss) von Bauvorhaben, soweit der Kostenrahmen eingehalten wurde.
2.2.9 Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes bis zu 60.000,00 Euro im Einzelfall.
2.2.19 Die Entscheidung über die Ermächtigungsübertragung im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei nicht verbrauchten Ansätzen ohne eingegangene Verpflichtungen (Verfügungsreserve) bis zu 60.000 Euro im Einzelfall.
§ 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Soweit sich die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach Wertgrenzen bestimmt, ist vom einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auszugehen. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters ist nicht zulässig.
Die Wertgrenzen sind auf den Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer) bezogen. Bei den Stadtwerken beziehen sich die Wertgrenzen auf den Nettobetrag (also ohne Umsatzsteuer).
Die in § 12 Abs. 2 genannten Wertgrenzen umfassen die ursprüngliche Vergabesumme einschließlich Nachtragsangeboten. Werden diese Wertgrenzen durch Nachtragsangebote überschritten, so ist für deren Genehmigung der Oberbürgermeister zuständig, soweit die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 % überschritten wird; das nach der neuen Gesamtvergabesumme zuständige Gremium ist zu informieren. § 6 Abs. 3 Nr. 3.7, § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2.2.9 bleiben unberührt.
§ 4
Änderung von § 17 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Ortschaftrates
In § 17 Abs. 3 erhalten die Nummern 3.1 und 3.4 folgende Fassung:
3.1 a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Bewirtschaftungsbefugnis) von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Rahmen der Haushaltsplanansätze.
3.1 b) Vergabe von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Einzelfall, soweit es sich nicht um Leistungen nach §17 Abs.3 Nr. 3.1 c) handelt.
3.1 c) Vergaben von Bauarbeiten, Lieferungen und Leistungen aufgrund einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung gemäß der geltenden Vergabevorschriften (Vergabebeschluss) und mit der Maßgabe, dass die Kostenberechnung eingehalten wird und der wirtschaftlichste Bieter den Zuschlag erhält, bei voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 500.000 Euro bis 1.000.000 Euro im Einzelfall.
3.1 d) Anerkennung der Endabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn der Kostenrahmen nicht eingehalten wurde; wurde der Kostenrahmen eingehalten erfolgt lediglich eine Information des Gremiums.
3.4 Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie zu überplanmäßigen Auszahlungen des Finanzhaushaltes von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss ist zu informieren.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Verwaltung wird aufgefordert, im Gemeinderat und ggf. auch im Ortschaftrat fortlaufend über die Kostenfortschreibung der Bauwerke zu berichten.
Zusammenfassung des Sachverhalts
1. Aufgrund der nach wie vor hohen Bauvolumina im Gebäudemanagement und Tiefbauamt wird vorgeschlagen, die in den letzten Jahren beschlossenen Erleichterungen bei der Abwicklung von Bauvorhaben in Form von höheren Wertgrenzen bei der Vergabe von VOB-, VOL- und VgV-Leistungen bis auf Weiteres fortzuführen.
2. Durch die Einführung des Neuen Kassen- und Haushaltsrechts sind redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Außerdem fehlte in der Hauptsatzung eine Regelung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
Ziele der Maßnahme
- Entlastung der technischen Ämter von Verwaltungsarbeit.
- Rationelleres Vergabeverfahren bei Baumaßnahmen und dadurch.
- beschleunigte Abwicklung von Bauvorhaben, insbesondere bei engen Zeitplänen.
- Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten (bzgl. der Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des NKHR).
Sachverhalt/Sachstand
Im Gebäudemanagement sind weiterhin eine Vielzahl von Bauvorhaben, darunter 19 Investitionsvorhaben mit einem Gesamtvolumen von 11.762.000 Euro zu bewältigen.
Auch beim Tiefbauamt stellt sich eine vergleichbare Situation dar. Das Gesamtvolumen beträgt hier 6.362.000 Euro für 16 Investitionsmaßnahmen.
Laut der mittelfristigen Finanzplanung ist keine Änderung dieser Situation abzusehen.
Zu § 12 Abs. 2 Zi. 2.2.2:
Bei manchen planerischen Leistungen oder Gutachten (Brandschutzgutachten, Statikgutachten, Untersuchungen zu Artenschutz, bauphysikalische Untersuchungen) stehen (zunächst) keine Baukosten gegenüber. In diesen Fällen ist eine Kopplung der Vergabezuständigkeit an die Baukosten nicht praktikabel.
Bei Sanierungsmaßnahmen werden nach einer überschlägigen Kostenschätzung Voruntersuchungen und Machbarkeitsstudien beauftragt, die den Bauumfang und die Baukosten ermitteln und präzisieren sollen. Diese Untersuchungen dienen dazu, dem Gemeinderat im Rahmen des Baubeschlusses belastbare Rahmenbedingungen nennen zu können und eine relative Kostensicherheit zu erlangen. Eine Kopplung solcher Maßnahmen an die Baukosten führt dazu, dass Kleinaufträge an Planer im Gemeinderat behandelt werden müssen, obwohl damit noch keine Grundsatzentscheidung für die eigentliche Maßnahme getroffen wird.
Deshalb wird bei den o. g. Fallkonstellationen eine Entkopplung von den Baukosten der Baumaßnahme und Wertgrenzen analog der Beauftragung von Lieferungen und Leistungen vorgeschlagen.
Analog dazu wird die Zuständigkeit der Ausschüsse in dem neu eingefügten § 6 Abs. 3 Ziffer 3.3 b) und die der Ortschaftsräte in § 17 Abs. 3 Zi. 3.1 b) geregelt.
Zu § 12 Abs. 2 Zi. 2.2.3 a) und b), 2.2.4:
Die Vielzahl der Vergabeentscheidungen, die im Rahmen einer Baumaßnahme durch den Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse zu treffen sind, bedeuten für die Verwaltung einen erheblichen Aufwand.
An den folgenden Beispielen lässt sich das beispielhaft darstellen:
Neubauvorhabens Elly-Heuss-Knapp-Kindergarten
- Bauvolumen ca. 3 Mio Euro
- 20 Ausschreibungspakete, Volumina zwischen 10.000 und 747.000 Euro
- 7 Ausschreibungspakete unter 60.000 Euro
- 1 Ausschreibungspaket über 500.000 Euro
- 12 Ausschreibungspaket zwischen 60.000 und 500.000 Euro
Fassaden-Sanierung Albert Schweizer Gymnasium
- Bauvolumgen ca. 6,4 Mio Euro
- 13 Ausschreibungspakete, Volumina zwischen 25.000 und 2.350.000 Euro
- 1 Ausschreibungspaket unter 60.000 Euro
- 2 Ausschreibungspaket über 500.000 Euro
- 10 Ausschreibungspaket zwischen 60.000 und 500.000 Euro
Der Aufwand für das Erstellen und verwaltungsinterne Abstimmen der Vorlage einschließlich der Sitzungsteilnahme beträgt für den Ersteller/die Erstellerin etwa 2 Tage. Bei 12 Ausschreibungen (des ersten Beispieles), die in den Bereich der erhöhten Wertgrenzen fallen, sind das insgesamt etwa 24 Arbeitstage.
Hinzu kommt, dass die Vorlagen abgestimmt auf den Sitzungsplan erstellt werden müssen. D. h. die Vorlagen müssen mindestens 10 Tage vor der Sitzung des zuständigen Gremiums fertig sein; falls diese Frist nicht gehalten werden kann, muss weitere 4 bis 5 Wochen abgewartet werden. Verwaltungsintern würden diese Wartezeiten entfallen. Insbesondere bei Baumaßnahmen mit engen Zeitplänen und fixen Fertigstellungsterminen kann sich das auswirken. Häufig werden von beauftragten Architekten und Ingenieuren auch eilige Entscheidungen gefordert. Nicht tagesaktuell getroffenen Entscheidungen werden unter Umständen als Planungsverzug geltend gemacht.
Um den geschilderten Aufwand und die Verzögerungen zu reduzieren und eine rationellere und schnellere Abwicklung der Baumaßnahme zu erreichen, sind die höheren Wertgrenzen ein geeignetes Mittel. Damit geht ein wesentlicher Teil der Entscheidungen in die Zuständigkeit der Verwaltung über und kann unabhängig vom Sitzungsplan entschieden werden. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass bei der Projektsteuerung bis zu 20% an Aufwand gespart werden können.
Der Grundsatzbeschluss für ein Bauvorhaben ist nach wie vor Sache des Gemeinderates. Dabei wird auch der finanzielle, planerische und gestalterische Rahmen der Maßnahme festgelegt. Bei der Ausschreibung von Kindertageseinrichtungen sind zudem die vom Gemeinderat 2012 im S-Ausschuss beschlossenen Standards (DS 2012 Nr. S 39) verbindlicher Bestandteil der Ausschreibung. Durch rechtliche Vorgaben ist nach Beginn der Ausschreibung der Ablauf vorgegeben und es bestehen kaum noch Spielräume.
Mit dieser Satzungsänderung überträgt der Gemeinderat bzw. Ortschaftrat im Rahmen der neuen Wertgrenzen die Kontrolle an die Verwaltung und gibt sie damit aus der Hand. Die in Punkt 2. Formulierte Berichtspflicht betrifft lediglich die Kostenfortschreibung.
Zu § 6 Abs. 3 Nr. 3.7, § 9 Abs. 2 Nr. 2.1, § 12 Abs. 2 Nr. 2.2.9 und § 17 Abs. 3 Nr. 3.4:
Hier handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an das neue Kassen- und Haushaltsrecht (NKHR).
Zu § 9 Abs. 2 Nr. 2.11, § 12 Abs. 2 Nr. 2.2.19
Diese Regelungen existieren bisher nur in der Zuständigkeitsordnung unter Teil B, II, Nr. 4.. Sie wurden bisher wie jetzt neu vorgeschlagen praktiziert. Die Wertgrenzen orientieren sich an allgemeinen Wertgrenzen dieser Hauptsatzung.
Weiteres Vorgehen
Beschluss und Veröffentlichung der Satzungsänderung.
Nach § 4 Abs. 2 GemO bedarf die Änderung der Hauptsatzung der Mehrheit der Stimmen
aller Mitglieder des Gemeinderates (33 Mitglieder = 17 Ja-Stimmen).
Alternativen zum Beschlussvorschlag
1. Keine höheren Wertgrenzen im Bewusstsein, dass die unter Nr. 2 aufgeführten Ziele nicht zum Tragen kommen und dass für die Baumaßnahmen mehr Zeit benötigt wird. Dadurch können unter Umständen Fertigstellungstermine gefährdet werden und Zuschüsse verloren gehen.
2. Festlegung anderer Wertgrenzen, die je nach Höhe den unter Nr. 2 genannten Zielen förderliche oder abträglich sind.