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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag - 2017/253

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Nachkalkulationen für die Jahre 2012 bis 2016 werden festgestellt (Anlage 1). Es wird darauf verzichtet, die Kostenunterdeckungen in nachfolgende Kalkulationen einzustellen.
  2. Die Gebührenkalkulation 2018 (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen und gebilligt.
  3. Aufgrund von § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.12.2013 (GBI. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S. 99, 106), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S: 99, 100) und §§ 2, 13, 14 und 17 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23.02.2017 (GBI. S: 99; 100) hat der Gemeinderat am __________ folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung – Abwassersatzung – beschlossen:

Satzung zur Änderung der Satzung über die

öffentliche Abwasserbeseitigung – Abwassersatzung –

 

§ 1

§ 41 Abs. 3 – Höhe der Abwassergebühr – erhält folgende neue Fassung:

 

(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 37 Abs. 3) beträgt je m3 Abwasser:

 

a) bei Schlamm aus Kleinkläranlagen              15,00 EUR

b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben              5,00 EUR

 

Je Anlieferung wird zusätzlich eine Grundgebühr von 12,50 EUR erhoben.

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

 

 

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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

  1. Die Entsorgungsgebühren betragen seit dem 01.01.2013 für die
    Kleinkläranlagen:              97,00 EUR/m³
    Geschlossene Gruben:              32,00 EUR/m³
    Grundgebühr je Anlieferung:              12,50 EUR

 

      Gebührenobergrenzen 2018:
Kleinkläranlagen:              189,78 EUR/m³
Geschlossene Gruben:              57,66 EUR/m³
Grundgebühr je Anlieferung:              12,50 EUR

 

          Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühren ab 01.05.2018, auch wenn diese zum Teil nicht kostendeckend sind, wie folgt festzusetzen:
 

 Kleinkläranlagen:              15,00 EUR/m³ (bei gleichbleibendem Kosten­deckungsgrad 149,45 EUR/m³)
 

 Geschlossene Gruben:              5,00 EUR/m³ (bei gleichbleibendem Kosten­deckungsgrad 49,82 EUR/m³)

 

Es wird mit einer entstehenden Unterdeckung von rd. 8.068 EUR gerechnet. Der Kostendeckungsgrad reduziert sich auf 11,64 %.

 

         Die Verteilung der Kosten erfolgt weiterhin nach der Entsorgungsmenge. Eine Grundgebühr je Anlieferung wird wie bisher beibehalten.

 

         Die Überwachung und Kontrolle des ordnungsgemäßen Betriebs dieser Anlagen erfolgt weiterhin durch die Stadt.

 

         Für die Überwachung und Kontrolle der dauerhaften und ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung verbleiben im Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung rd. 1.400 EUR Personalkosten im Jahr.

 

 

Sachverhalt/Sachstand

 

Die letzte Kalkulation der dezentralen Abwasserbeseitigung der Stadt Leonberg erfolgte im Jahr 2012 (siehe DS P 61/2012). Aufgrund der sinkenden Abwassermengen aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen und aufgrund der Verteilung der hohen Kosten der Abwasserabgabe auf eine geringere Abfuhrmenge ergaben sich kostendeckende Entsorgungsgebühren von 36,88 EUR/m³ bei geschlossenen Gruben und 128,50 EUR/m³ bei Kleinkläranlagen. Der Gemeinderat ist dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt, niedrigere Gebühren festzusetzen, auch wenn diese nur zu einem Kostendeckungsgrad in Höhe von 85,26 % geführt haben. Mit dem Gemeinderat war vereinbart, die Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung auf dem Stand von 2013 zu belassen. Der Kostendeckungs­grad hat sich aufgrund der niedrigeren Mengen im Laufe der letzten Jahre weiter reduziert und beträgt für das Jahr 2016 nur noch 49,04 %.

 

Im Jahr 2017 haben die Stadtverwaltung mehrere Klagen von Anschlussnehmern betreffend der Höhe der Abwassergebühren für die Entsorgung des Abwassers aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen erreicht. Aufgrund der Gebührenhöhe der dezentralen Abwasserbeseitigung der Stadt Leonberg, die im Vergleich zu anderen Gemeinden in der Region sehr hoch sind (siehe Umfrage bei umliegenden Gemeinden), haben insbesondere Vereine Schwierigkeiten ihre Gastronomieeinrichtungen zu verpachten, denn die zukünftigen Pächter haben die entsprechenden Gebühren zu tragen und müssen diese erwirtschaften.

 

Die Verwaltung hat diese Klagen zum Anlass genommen, die Gebühren der dezentralen Abwasserbeseitigung anzupassen. Die aktuelle Gebührenobergrenze wurde in einer Neukalkulation ermittelt. Dabei wurden die Unterdeckungen der vergangenen Jahre nicht berücksichtigt. Dennoch liegen die Werte weit über den in 2013 festgelegten Gebührensätzen. Die Kostensituationen der betroffenen Gebührenschuldner würden sich durch eine Anpassung an den für das Jahr 2013 festgelegten Kostendeckungsgrad weiter verschlechtern.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebühren ab dem 01.05.2018 wie folgt festzusetzen, auch wenn diese nicht kostendeckend sind:

-            Kleinkläranlagen              15,00 EUR/m³

-            geschlossene Gruben              5,00 EUR/m³

 

Durch die Festsetzung der Entsorgungsgebühren weit unter der Gebührenobergrenze entsteht eine kalkulatorische Unterdeckung in Höhe von rd. 8.068 EUR, der Kostendeckungsgrad beträgt damit nur noch 11,64 %.

 

 

Kostenaufteilung Geschlossene Gruben:

 

Siehe Anlage 3

 

 

Kostenaufteilung Kleinkläranlage:

 

Siehe Anlage 3

 

 

Entsorgungsgebühren in den naheliegenden Gemeinden:

 

Siehe Anlage 4

 

 

Anpassung der Abwassersatzung

 

Die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen wird als selbstständige öffentliche Einrichtung mit eigener Satzung - Entsorgungssatzung - betrieben. Zu den Abwasser­gebühren für die Entsorgung aus den Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist hier in § 9 ein Verweis auf § 41 Absatz 3 der Abwassersatzung enthalten. Dort wird die Gebührenhöhe festgesetzt.

 

§ 41 Absatz 3 der Abwassersatzung ist daher auf die neue Gebührenhöhe anzupassen:

 

Fassung vom 22. November 2016

Neue Fassung

Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasser­behand­lungs­anlage gebracht wird (§ 37 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser:

a) bei Schlamm aus Kleinkläranlagen
97,00 EUR

b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 32,00 EUR

Je Anlieferung wird zusätzlich eine Grundgebühr von 12,50 EUR erhoben.

Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasser­behand­lungs­anlage gebracht wird (§ 37 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser:

a) bei Schlamm aus Kleinkläranlagen
15,00 EUR

b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 5,00 EUR

Je Anlieferung wird zusätzlich eine Grundgebühr von 12,50 EUR erhoben.


 

Alternativen zum Beschlussvorschlag

 

Festlegung anderer Gebührensätze mit einem anderen Kostendeckungsgrad.

 

 

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Anlagen

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