Beschaffung einer Rotlichtüberwachungsanlage für die Bahnhofstraße (Hirschbrunnenplatz) - Auftragsvergabe
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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21.09.2017
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Zusammenfassung des Sachverhalts
Beschaffung einer Rotlichtüberwachungsanlage für die Bahnhofstraße
Ziele der Maßnahme
Erhöhung der Verkehrssicherheit am Hirschbrunnenplatz
Sachverhalt/Sachstand
Die Bahnhofstraße darf in östlicher Richtung nur bis Höhe Rutesheimer Straße befahren werden. Ab hier sind laut Verkehrszeichen Vz. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) nur „Anlieger frei“.
Diese dürfen wiederum noch bis Höhe Hirschbrunnenplatz fahren. Ab dort ist die Einfahrt in die Grabenstraße / Graf-Eberhard-Straße / Eltinger Straße durch Vz. 250 für alle Fahrzeuge (lediglich „Linienverkehr frei“) verboten. Dies wird durch ein weiteres Vz. 250 („nach 50m“) bereits auf Höhe Eltinger Fußweg angekündigt.
Auf den als Anlage beiliegenden Übersichtsplan der Örtlichkeit wird verwiesen.
Trotz dieser unmissverständlichen Beschilderung wird der Hirschbrunnenplatz häufig von Fahrzeugen ordnungswidrig befahren. Hierdurch kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen bei den teils waghalsigen Abbiegevorgängen in die Graben- oder Eltinger Straße. Hierdurch werden nicht nur die dortigen Fahrzeuge, sondern insbesondere auch querende Fußgänger teils erheblich gefährdet. Eine entsprechende Vielzahl von -berechtigten- Beschwerden wird immer wieder beim Ordnungsamt eingebracht.
Das Ordnungsamt empfiehlt, eine Rotlichtüberwachungsanlage mit Ausleger am obersten Ampelmast und Schleifen im Boden der Bahnhofstraße anzubringen.
Der Standortvorschlag resultiert aus einem Feldversuch, den das Ordnungsamt im Juli mit der Fa. Jenoptik an Ort und Stelle durchgeführt hat.
Trotz Verwendung einer eigentlich klassischen Technik zur Rotlichtüberwachung ist rechtlich darauf hinzuweisen, dass es sich dennoch bei der begangenen Ordnungswidrigkeit um keinen „echten“ Rotlichtverstoß mit einer Regelbuße von 90€ bzw. 200€ handelt. Ein solcher käme nur in Frage, wenn eine „echte“ Wechsellichtzeichenanlage in Betrieb wäre. Hier dagegen liegt lediglich ein Verstoß gegen Vz. 250 StVO („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) vor, die Regelgeldbuße beträgt somit auch nur 20€.
Aus dieser Summe muss schließlich auch der nötige Bearbeitungsaufwand in der Bußgeldstellle abgedeckt werden.
Explizit wird daher betont, dass die Anbringung dieser Anlage ausschließlich der Verkehrssicherheit dient; eine Amortisation ist kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten.
Im Ergebnis wird empfohlen, das vorliegende Angebot der Fa. Jenoptik in Höhe von 70.210€ anzunehmen.
Unter Verweis auf die Regelungen des § 3 Abs. 5 Buchstabe e) und l) VOL/A/Abschnitt 1 ist in diesem Fall eine freihändige Vergabe an die Firma Jenoptik zulässig, da die fünf in Leonberg bereits angeschafften Rotlichtüberwachungsanlagen ebenfalls von diesem Hersteller stammen. Neben den bisherigen guten Erfahrungen spricht für die Fa. Jenoptik, dass man mit dieser weiteren Anlage „im System“ bleibt und keine zusätzlichen Kosten für beispielsweise die Beschaffung einer weiteren Hard- oder Software zur Auswertung entstehen. Desweiteren könnten im Bedarfsfall dann sämtliche Anlagen an den verschiedenen Standorten im Defektfall kurzfristig untereinander ausgetauscht werden.
Weiteres Vorgehen
Nach Beschlussfassung Auftragsvergabe an die Fa. Jenoptik.
Die Lieferzeit für die Kameraeinheit (Innenteil) kann nach Herstellerangaben jedoch bis ca. 16 Wochen betragen.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Auf die Auftragsvergabe sowie die Beschaffung der Rotlichtüberwachungsanlage wird gänzlich verzichtet, die geschilderte gefährliche Verkehrssituation wird in Kauf genommen.
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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