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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Kenntnisnahme ohne finanzielle Auswirkungen - 2022/078

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Zum 01.01.2005 wurden im Rahmen der Landesverwaltungsreform verschiedene Aufgaben aus dem Naturschutz-, Wasser- und Baurecht von den Landratsämtern (Untere Natur-schutz- bzw. Wasserbehörden) auf die Großen Kreisstädte und anerkannten Verwaltungs-gemeinschaften übertragen.

 

Seither sind diese Unteren Verwaltungsbehörden unter anderem als sogenannte „Untere Naturschutzbehörden mit eingeschränkter Zuständigkeit“ für Naturdenkmale nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zuständig (Landesverwaltungsgesetz § 19 Abs. 1 Ziffer 3 c).

 

  1. § 28 BNatSchG Naturdenkmäler
    (1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur
    oder entsprechender Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
    1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
    2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
  2. Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Störung,
    Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

 

Diese Naturdenkmäler gliedern sich wiederum in

 

  • END = Naturdenkmale / Einzelbildungen

z.B. Bäume von besonderer Schönheit und hohem Alter, Wohlfahrtswirkung für den

Menschen, kulturhistorischer Bedeutung und Landschaftsbildprägung.

 

  • FND = Flächenhafte Naturdenkmale

z.B. Magerrasen, Teiche, Feuchtwiesen, Orchideenstandorte und geologische / hydrologische Sonderstandorte wie Aufschlüsse, Quellen oder Felsen.

 

 

Die Zuständigkeit für Überwachung, Genehmigungen bzw. Befreiungen und Durchführung von Rechtsverordnungen inkl. Neuausweisung (END und FND) sowie die Erstellung von ökologischen Pflegekonzeptionen (FND) wird innerhalb der Stadtverwaltung vom Stadtplanungsamt, Abt. Stadtentwicklung, Umweltplanung und Geoinformation wahrgenommen.

Die Kontrolle, Verkehrssicherung und Pflege der als Einzelgebilde geschützten Naturdenk-male obliegt dabei grundsätzlich den Grundstückseigentümer*innen. Bei den städtischen Naturdenkmalen ist die oben genannte Organisationseinheit in Zusammenarbeit mit dem für Grünflächenpflege verantwortlichen städtischen Tiefbauamt für diese Aufgaben zuständig.

 

Derzeit sind über die Verordnung des vormals zuständigen Landratsamtes Böblingen als Untere Naturschutzbehörde zum Schutz von Naturdenkmalen auf der Gemarkung der Stadt Leonberg 9 END (z.B. Gau-Sänger-Linde Engelberg, Gedächtnislinden Eltingen, Weidbuche Rappenberg, Speierling Warmbronn) und 32 FND (z.B. Heidefläche Rappenberg, Teichelseen Eltingen, Schopflochberg Eltingen, Beisheimer Rain Höfingen, Feuchtgebiet Beten Warmbronn) ausgewiesen und unter Schutz gestellt. Diese Verordnung stammt aus dem Jahr 1991 (in Kraft: 17.01.1991) und muss daher dringend überarbeitet bzw. aktualisiert werden.

 

Zum einen sind inzwischen einige Naturdenkmale nicht mehr existent (z.B. Einzelbäume, die abgängig waren oder bei Sturmereignissen zerstört wurden: Namensbuche Gebersheim), zum anderen haben andere Biotopflächen in der Zwischenzeit eine naturschutzfachliche Wertigkeit erlangt, die eine Unterschutzstellung erfordern (z.B. Feuchtbiotop ‘Unter Laiern‘, welches durch die Umweltschutzgruppe des Bürgervereins Eltingen e.V. – „Schlammbrüder“ betreut wird). Durch die Unterschutzstellung wird zum Beispiel auch die Inanspruchnahme von Fördermitteln aus der Landschaftspflegerichtlinie des Landes Baden-Württemberg ermöglicht.

 

Darüber hinaus sind bereits in dem 2006 vom Leonberger Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan (FNP) „Leonberg 2020“ Darstellungen für geplante, neu auszu-weisende Naturdenkmale enthalten (z.B. Hohlweg am Steigle Höfingen, Feuchtgebiet Hottersmahden Eltingen). Des Weiteren wurde den ehrenamtlich tätigen Naturschutz-gruppierungen (BUND Bezirksgruppe Leonberg e.V., NABU Ortsgruppe Leonberg e.V., „Schlammbrüder“, etc.) im damaligen FNP-Verfahren in Aussicht gestellt, vor Neuaufstellung des FNP „Leonberg 2040“ die Naturdenkmalverordnung für die Gemarkung der Stadt Leonberg fortzuschreiben bzw. zu aktualisieren. Aufgrund des bevorstehenden Verfahrens zur Neuaufstellung des FNP, ist im Vorfeld diese Aufgabe / Anforderung abzuarbeiten.

 

 

Weitere Vorgehensweise:

 

Zunächst war festzulegen in welcher Art die bestehende Naturdenkmalverordnung fortgeschrieben bzw. aktualisiert werden soll. Aufgrund des Kontaktes zur Höheren Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 55 – Naturschutzrecht) wurde entschieden, die bisherige Verordnung lediglich redaktionell zu berichtigen (z.B. Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften), die nicht mehr existenten Naturdenkmale zu streichen und damit den Rest der Verordnung weitgehend unangetastet zu lassen.

 

Geplante, neue Naturdenkmale sollen jeweils in einer Einzelverordnung ausgewiesen werden. Damit kann zum Beispiel auf die einzelnen, spezifischen Eigenheiten eines Natur-denkmals besser Bezug genommen und diese entsprechend gewürdigt werden. In einer allgemeinen Sammelverordnung – in dieser Form ist die bestehende Verordnung bisher abgefasst – wären diese unter Umständen unberücksichtigt geblieben.

 

In einem zweiten Schritt wurden in Zusammenarbeit mit den lokalen, ehrenamtlichen Naturschutzgruppierungen und unter Zuhilfenahme eines externen Fachbüros bereits Abgrenzungsvorschläge sowie die dazu jeweils erforderlichen fachlichen Würdigungen für neue Naturdenkmale erarbeitet.

 

Dabei fanden zum einen die Flächen / Einzelgebilde Berücksichtigung, die bereits als geplante Naturdenkmale im FNP „Leonberg 2020“ enthalten sind. Zum anderen wurden Abgrenzungsvorschläge aufgegriffen, die schon im damaligen Verfahren der Schutzgebiets-ausweisung in den 1990-er Jahren im Fokus der Planung standen, aber aus verschiedensten Gründen nicht umgesetzt wurden (z.B. Vorkommen der Astlosen Graslilie in Warmbronn).

 

Darüber hinaus haben sich wie oben beschrieben einige Biotopflächen naturschutzfachlich so gut entwickelt, dass sie inzwischen ein Vorkommen von seltenen Tier- und Pflanzenarten beherbergen und damit eine Unterschutzstellung erfordern.

 

Im nächsten Schritt steht die Bekanntmachung, die Offenlage und die Öffentlichkeits-beteiligung an. Dies könnte bis spätestens zum Ende des 2. Quartals 2022 erfolgen. Die Stadt Leonberg und damit der Leonberger Gemeinderat hat im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange (TÖB-Beteiligung) und als Standortgemeinde dann die Möglichkeit, sich zu den Schutzgebietsvorschlägen zu äußern.

 

Wie alle anderen eingegangenen Stellungnahmen wird die städtische Stellungnahme fachlich geprüft und behandelt. Sofern berechtigte Einwände erhoben werden, finden diese entsprechende Berücksichtigung, so dass spätestens zum Anfang des 4. Quartals 2022 die finale Version der Einzelverordnungen bzw. der korrigierten Sammelverordnung vorliegt.

 

Durch Unterschrift von Herrn Oberbürgermeister Martin Georg Cohn und anschließende öffentliche Bekanntmachung erlangen die Einzelverordnungen bzw. die korrigierte Sammelverordnung Rechtskraft. Im Anschluss daran müssen die Gebietsabgrenzungen in den Datenbanken der Naturschutzverwaltung nachgeführt werden. Damit wäre das Verfahren zur Fortschreibung bzw. Aktualisierung der Naturdenkmalverordnung für die Gemarkung der Stadt Leonberg voraussichtlich zum Jahresende 2022 abgeschlossen.

 

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