Bebauungsplan „Gemeindezentrum Steige - 4. Änderung“ mit Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 07.02-9/4 in Leonberg-Gebersheim
-Zustimmung zum Bebauungskonzept
-Aufstellungsbeschluss
-Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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Mar 31, 2022
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Erledigt
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Ortschaftsrat Gebersheim
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Vorberatung
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Mar 22, 2022
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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Apr 5, 2022
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Die Aufstellung erfolgt gem. § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren.
Maßgebend ist der Abgrenzungsplan mit Darstellung des Geltungsbereiches vom 24.02.2022 (Anlage 2).
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
1. Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Hinblick auf den Ausbau ganztägiger Betreuungsangebote an Grundschulen im
Zusammenhang mit dem ab 2026/2027 geltenden Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung
rechnet das Bundesfamilienministerium mit einem Bedarf an Ganztagesplätzen für 75 bis
80% aller Grundschulkinder.
Im Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Leonberg (siehe Sitzungsvorlage 2018/062
bzw. aktuell 2019/025) wurde den Gremien der Bedarf an zusätzlich nötigen Betreuungsplätzen in Gebersheim dargestellt.
Die Grundschule Gebersheim soll um 3 Räume mit mindestens jeweils ca. 60m² erweitert werden, die von ihrer Größe her als Klassenzimmer wie auch als Betreuungsräume genutzt werden können. Daneben sind angrenzend Kinder- und Erwachsenentoiletten sowie ein
Aufenthaltsraum mit Teeküche (ca. 15m²) für die Mitarbeitenden in der Schulkindbetreuung
vorgesehen. Diese Raumgestaltung lässt im Hinblick auf die künftige Nutzung für schulische wie für Betreuungszwecke größtmögliche Flexibilität zu.
Die Verwirklichung des Bebauungskonzeptes (Anlage 3) ist im Rahmen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige – 2. Änderung“ Planbereich 07.02.-9/2 vom 29.10.2009 nicht möglich, so dass das Erfordernis besteht, den Bebauungsplan in den fraglichen Punkten entsprechend zu ändern.
Eine vorausgegangene Variantenuntersuchung unter Einbeziehung des Architekten, des Gebäudemanagements, des Stadtplanungsamtes und des Bauamtes führte zu keiner Lösung, die innerhalb der Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes, ggf. auch im Rahmen geringfügiger Befreiungen, realisierbar gewesen wäre.
Aufgrund von statischen, brandschutzrechtlichen und technischen Belangen wäre eine Realisierung des Vorhabens im Rahmen des bestehenden Planungsrechts nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten möglich. Die schlechte Kosten-Nutzen Relation einer solchen Lösung liefe einem verantwortungsvollen Umgang mit den vorhandenen finanziellen Mitteln zuwider, weshalb in der Gesamtabwägung das nun vorgeschlagene Bebauungskonzept (Anlage 3) zur Umsetzung kommen soll.
Standortalternativen scheiden ebenfalls aus, da es sich bei dem Vorhaben um eine räumliche und funktionale Ergänzung / Ertüchtigung des bestehenden Schulstandortes handelt.
Die Bebauungsplanänderung soll im sog. „Deckblattverfahren“ durchgeführt werden, da sie nur wenige, einzelne Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes berührt. Demnach werden nur jene Festsetzungen angepasst, die dem zur Umsetzung vorgesehenen Bebauungskonzept entgegenstehen. Hierbei handelt es sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand um die überbaubare Grundstücksfläche sowie Pflanzgebote und Pflanzbindungen - in erster Linie Einzelbaumstandorte.
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige 4. Änderung“ gelten daher die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige- 2. Änderung“, in Kraft getreten am 29.10.2009 unvermindert weiter, sofern sie nicht Bestandteil dieser vierten Bebauungsplanänderung sind.
Die Grundzüge der bisherigen Planung sollen auch im Zuge der 4. Planänderung beibehalten werden, namentlich der Grünpuffer und Schallschutz zum südlich benachbarten Wohngebiet und die Ortsrandeingrünung zur freien Landschaft am östlichen Rand des Plangebietes.
Im Zuge der zurückliegenden zweiten Bebauungsplanänderung wurden bereits nachfolgende Fachgutachten erstellt:
Diese Gutachten sind Anlage zur rechtsverbindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes und werden nicht erneut ausgelegt, da sie für die Abwägung im Rahmen dieser 4. Bebauungsplanänderung nicht mehr herangezogen werden müssen.
Im weiteren Verfahrensverlauf ist jedoch vorgesehen, die Schallimmissionsprognose sowie die artenschutzrechtlichen Beschreibungen, bzgl. der nun vorgesehen Planänderungen, einer Revision zu unterziehen und diese dem Abwägungsmaterial beizugeben.
Eine Aktualisierung des damaligen Baugrundgutachtens ist nicht erforderlich, da dieses bereits den gesamten Planbereich abdeckt.
Von einer Kampfmitteluntersuchung wird im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens abgesehen, da sich die Planänderungen nur auf einen kleinen räumlichen Bereich beschränken. Es wird jedoch empfohlen, im Zuge der Vorhabenplanung das Erfordernis einer solchen Untersuchung abzuwägen und diese ggf. für den Bereich des geplanten baulichen Eingriffs vorsorglich zu veranlassen.
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben erfordern zudem ein Abfallverwertungskonzept ab 500m³ Bodenaushub (§3 Abs. 4 LKreiWiG) sowie ein Bodenschutzkonzept ab einer vorhabenbedingten Bodeneinwirkung von mehr als 5000m² (§2 Abs. 3 LBodSchAG). Die Schwellenwerte werden nicht überschritten, die Nachweise sind somit verzichtbar.
Das Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke des künftigen Bebauungsplans sind im Wesentlichen:
Beim Plangebiet handelt es um das Schul- und Gemeindezentrum Steige, im Norden Gebersheims an der Hohen Steige / Heimerdinger Straße
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 1.10ha und umfasst das Flurstück Flst. 733 des Gemeindezentrums vollumfänglich. Das Plangebiet wird folgendermaßen begrenzt:
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 24.2.2022 (Anlage)
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 dargestellt als „Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Schule, Kulturelle Einrichtungen, Kindereinrichtungen und Sportplatz
Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Das Plangebiet (Flst.733) befindet sich vollständig innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige – 2. Änderung“, Planbereich 07.02 -9/2 vom 29.10.2009 (Anlage 4). Dieser setzt hier im Wesentlichen Gemeinbedarfsfläche, Baugrenzen, eine maximale Gebäudehöhe, eine Grundflächenzahl von 0.6, abweichende Bauweise und div. Pflanzbindungen und Pflanzgebote fest.
Diese Festsetzungen können weitestgehend beibehalten werden. Für die hier vorliegende 4. Planänderung bedarf es lediglich der Anpassung der Baugrenzen sowie der Pflanzgebote und –bindungen.
Infolgedessen kann die 4. Bebauungsplanänderung für die Überarbeitung der wenigen betroffenen Einzelfestsetzungen im sog. „Deckblattverfahren“ erfolgen. Die Mehrheit der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige- 2. Änderung“ sind nicht berührt und bestehen fort ohne Bestandteil des aktuellen Änderungsverfahrens zu werden.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Optimierung der bestehenden Gemeinbedarfsfläche zur Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten und Nutzbarkeit des bereits vorhandenen Schul- und Gemeindezentrums am bestehenden Standort. Hierbei handelt es sich im Sinne des §13 Abs. 1 BauGB um eine sog. „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ im bebauten Innenbereich. Der Bebauungsplan „Gemeindezentrum Steige – 4. Änderung“ mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften wird daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden.
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren kann auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden, wenn ortsüblich bekannt gemacht wird, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. Von dieser Möglichkeit soll kein Gebrauch gemacht werden, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll erfolgen.
Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB
liegen ferner vor, da die zulässige Grundfläche im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20,000m² betragen wird.
Im Übrigen wird durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und
Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten. Darüber hinaus
sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten. Das
Plangebiet liegt nicht im Umfeld sogenannter „Störfallbetriebe“.
Die Grundschule Gebersheim soll in süd-östliche Richtung um 3 Räume mit mindestens jeweils 60m² erweitert werden, die von ihrer Größe her als Klassenzimmer wie auch als Betreuungsräume genutzt werden können. Daneben sind angrenzend Kinder- und Erwachsenentoiletten sowie ein Aufenthaltsraum mit Teeküche (ca. 15m²) für die Mitarbeitenden in der Schulkindbetreuung
vorgesehen (Vgl. Anlage 3). Im Hinblick auf die künftige Nutzung für schulische wie
für Betreuungszwecke ermöglicht diese Raumkonzeption eine größtmögliche Flexibilität.
Das Grün- und Freiflächenkonzept wird unter Beibehaltung der bisherigen Grundzüge der Bauleitplanung an die neue Baukörperkonfiguration angepasst. Der Standort eines heute bestehenden Aussenspielbereichs „Spielschiff“ wird verlegt. Die Pufferbegrünung zum südlich benachbarten Wohngebiet und die Ortsrandeingrünung zur freien Landschaft nach Osten werden beibehalten. Das Grundstück ist bereits bebaut und voll erschlossen, so dass hier keine weiteren Maßnahmen erforderlich werden.
Dem Bebauungsplan wird im weiteren Verfahren, bis zum Beschluss der öffentlichen Auslegung gem. §3 Abs. 2 BauGB, eine ausführliche Begründung beigefügt werden.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden. Gleichwohl wird die Begründung zum Bebauungsplan (s.o.) eine Darstellung der Umweltbelange beinhalten.
Es ist vorgesehen die Grundzüge der bisherigen Grünplanung (Puffergrün nach Süden, Ortsrandeingrünung nach Osten) sowie den Umfang der Grünfestsetzungen (Pflanzgebote und – bindungen) auch weiterhin beizubehalten.
Die Auswirkungen der Planänderungen auf den Schall- und Artenschutz werden einer gutachterlichen Betrachtung unterzogen.
Als nächster Verfahrensschritt schließt sich die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange an. Die Ergebnisse dieser Verfahrensbeteiligung fließen dann nach entsprechender Bewertung bei der Ausarbeitung des Bebauungsentwurfes in die weitere Planung mit ein. Der Planentwurf wird dem Gemeinderat dann wieder zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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