Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortschaftsrat Warmbronn
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Vorberatung
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Feb 14, 2022
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Erledigt
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Ortschaftsrat Gebersheim
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Vorberatung
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Feb 15, 2022
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Geplant
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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Feb 16, 2022
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Feb 24, 2022
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Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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Mar 8, 2022
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Auf Grund von § 36 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit der entsprechenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums wird die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Leonberg wie folgt geändert:
§ 29
Umlaufverfahren
Über Angelegenheiten einfacher Art kann schriftlich oder elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, muss allen Mitgliedern des zuständigen beschließenden Ausschusses und den Fraktionsvorsitzenden bzw. allen Mitgliedern des Gemeinderats zugehen. Er ist angenommen, wenn innerhalb der gestellten Frist von fünf Werktagen kein Mitglied widerspricht (vgl. § 37 Abs. 1 GemO). Stimmenenthaltungen gelten nicht als Widerspruch. Wird im Umlaufverfahren von einem Mitglied des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. des Gemeinderats Widerspruch erhoben, so ist ein Beschluss des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. Gemeinderats herbeizuführen; der Oberbürgermeister kann in diesem Falle die Vorlage zurückziehen.
Beim Umlaufverfahren in elektronischer Form wird allen Mitgliedern des zuständigen beschließenden Ausschusses und den Fraktionsvorsitzenden bzw. allen Mitgliedern des Gemeinderats der Beschlussantrag mit einfacher E-Mail übersandt. Der Beschlussantrag soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung des geforderten Beschlusses enthalten.
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Nach § 36 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) regelt der Gemeinderat seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums legt die Mindestanforderungen für den Inhalt einer solchen Geschäftsordnung fest. Da es sich bei der Geschäftsordnung um eine Regelung der inneren Angelegenheiten des Gemeinderates handelt, kann dieser selbständig Anpassungen vornehmen.
Nach § 37 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) kann über Gegenstände einfacher Art im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden. Bislang sieht § 29 der Geschäftsordnung eine Widerspruchsfrist von drei Werktagen vor. Widerspricht kein Mitglied des Gremiums dem Beschlussvorschlag innerhalb der Frist, gilt dieser als angenommen.
Aus der Mitte des Gemeinderates wurde angeregt, die Widerspruchsfrist auf fünf Werktage zu verlängern. Dadurch soll es den Gemeinderatsmitgliedern besser möglich sein, die Beratungsvorlagen zu ihrer Meinungsbildung zu studieren. Die Verwaltung hält die Anregung für sachgerecht.
In diesem Zuge ist eine zeitgemäße Anpassung dahingehend sinnvoll, dass im Wege des Umlaufs elektronische Verfahren nicht mehr ausschließlich auf den Zeitraum einer Haushaltssperre begrenzt werden. Die Einschränkung in der Geschäftsordnung soll dementsprechend entfernt werden.
Derzeitige Fassung |
Neue Fassung |
§ 29 Umlaufverfahren Über Angelegenheiten einfacher Art kann schriftlich oder für den Zeitraum einer Haushaltssperre elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, muss allen Mitgliedern des zuständigen beschließenden Ausschusses und den Fraktionsvorsitzenden bzw. allen Mitgliedern des Gemeinderats zugehen. Er ist angenommen, wenn innerhalb der gestellten Frist von drei Werktagen kein Mitglied widerspricht (vgl. § 37 Abs. 1 GemO). Stimmenenthaltungen gelten nicht als Widerspruch. Wird im Umlaufverfahren von einem Mitglied des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. des Gemeinderats Widerspruch erhoben, so ist ein Beschluss des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. Gemeinderats herbeizuführen; der Oberbürgermeister kann in diesem Falle die Vorlage zurückziehen. Beim Umlaufverfahren in elektronischer Form wird allen Mitgliedern des zuständigen beschließenden Ausschusses und den Fraktionsvorsitzenden bzw. allen Mitgliedern des Gemeinderats der Beschlussantrag mit einfacher E-Mail übersandt. Der Beschlussantrag soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung des geforderten Beschlusses enthalten. |
§ 29 Umlaufverfahren Über Angelegenheiten einfacher Art kann schriftlich oder für den Zeitraum einer Haushaltssperre elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, muss allen Mitgliedern des zuständigen beschließenden Ausschusses und den Fraktionsvorsitzenden bzw. allen Mitgliedern des Gemeinderats zugehen. Er ist angenommen, wenn innerhalb der gestellten Frist von fünf Werktagen kein Mitglied widerspricht (vgl. § 37 Abs. 1 GemO). Stimmenenthaltungen gelten nicht als Widerspruch. Wird im Umlaufverfahren von einem Mitglied des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. des Gemeinderats Widerspruch erhoben, so ist ein Beschluss des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. Gemeinderats herbeizuführen; der Oberbürgermeister kann in diesem Falle die Vorlage zurückziehen. Beim Umlaufverfahren in elektronischer Form wird allen Mitgliedern des zuständigen beschließenden Ausschusses und den Fraktionsvorsitzenden bzw. allen Mitgliedern des Gemeinderats der Beschlussantrag mit einfacher E-Mail übersandt. Der Beschlussantrag soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung des geforderten Beschlusses enthalten. |
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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169,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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167,1 kB
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