Änderung der Hauptsatzung
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Jan 27, 2022
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Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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Feb 1, 2022
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Geplant
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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Feb 16, 2022
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Erledigt
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Ortschaftsrat Warmbronn
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Vorberatung
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Feb 14, 2022
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Erledigt
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Ortschaftsrat Gebersheim
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Vorberatung
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Feb 15, 2022
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Feb 24, 2022
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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Mar 8, 2022
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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung hat der Gemeinderat am 08.03.2022 folgende
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
beschlossen:
§ 1
§ 17 Abs. 2 Nr. 2.5 der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:
„2.5 Aufstellung von Bauleitplänen, Anordnung von gesetzlichen Umlegungsverfahren, Durchführung von freiwilligen Umlegungsverfahren, Baulanderschließungen und Sanierungsmaßnahmen.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens in Warmbronn war die Frage zu klären, ob die in § 17 Abs. 2 Nr. 2.5 der Hauptsatzung vorgeschriebene Beteiligung des Ortschaftsrates gegen die selbständige Entscheidungsbefugnis des Umlegungsausschusses verstößt und somit dessen Beschlüsse möglicherweise anfechtbar macht.
Beim Umlegungsausschuss handelt es sich nicht um einen Ausschuss nach der Gemeindeordnung, sondern um einen Ausschuss nach § 46 Abs. 2 Zi. 1 BauGB. Der Umlegungsausschuss ist nach der bundesrechtlichen Vorgabe in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und von Weisungen des Gemeinderates unabhängig. Er übt diese Befugnisse anstelle der Gemeinde mit Rechtswirkung nach außen aus und nimmt damit gegenüber Dritten selbständig die Aufgaben der Gemeinde wahr.
Bei den Ausschüssen des Gemeinderates handelt es sich dagegen nicht um selbstständige Organe der Gemeinde, da sie keine eigene gesetzliche, sondern vom Gemeinderat übertragene Zuständigkeiten haben. Sie sind somit als Organteile des Verwaltungsorgans Gemeinderat anzusehen.
Daher ist der Umlegungsausschuss - anders als nach § 39 GemO gebildete Gemeinderatsausschüsse - als ein eigenes, unabhängiges Organ der Gemeinde anzusehen.
Die bisherige Regelung von § 17 Abs. 2 Nr. 2.5 der Hauptsatzung widerspricht dieser rechtlichen Sonderstellung des Umlegungsausschusses und muss deshalb angepasst werden.
Diese Rechtsauffassung teilt auch das Regierungspräsidium Stuttgart und folgert daraus ebenfalls, dass § 17 der Hauptsatzung entsprechend zu ändern ist.
Unberührt von der Sonderstellung des Umlegungsausschusses bleibt die Grundsatzentscheidung, ein gesetzliches Umlegungsverfahren einzuleiten und den Umlegungsausschuss damit zu beauftragen, tätig zu werden. Dies ist nach wie vor dem Gemeinderat und den Ortschaftsräten vorbehalten.
Ebenso bleiben freiwillige Umlegungsverfahren in der Zuständigkeit des Gemeinderates und ggf. der Ortschaftsräte.
Hier noch eine Gegenüberstellung von bisheriger und neuer Fassung:
Bisherige Fassung |
Neue Fassung |
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Ortschaftsrats . (2) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere . 2.5 Aufstellung von Bauleitplänen, Durchführung von Baulanderschließungen, Umlegungen und Sanierungsmaßnahmen. |
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeiten des Ortschaftsrats . (2) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere . 2.5 Aufstellung von Bauleitplänen, Anordnung von gesetzlichen Umlegungsverfahren, Durchführung von freiwilligen Umlegungsverfahren, Baulanderschließungen und Sanierungsmaßnahmen.
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Änderungen der Hauptsatzung müssen mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates beschlossen werden.
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