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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2017/161

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Empfehlung an den Gemeinderat:

 

  1. Das am 24.10.2006 eingeleitete und nicht zur Rechtskraft gebrachte Verfahren des Bebauungsplans „Krähwinkel-Mitte“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05.01-12, in Leonberg wird eingestellt und der gefasste Aufstellungsbeschluss (DS 2006 Nr. P 38ö) wird aufgehoben.

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf „Krähwinkel-Mitte-2017“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05.01-15 in Leonberg, wird gebilligt.

 

Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 31.05.2017 und Begründung vom 31.05.2017 (Anlagen 2-7 zu DS 2017 / 161).

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf „Krähwinkel-Mitte-2017“ mit Textteil vom 31.05.2017 und die Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie Begründung, Planbereich 05.01-15 in Leonberg, werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 LBO aufgestellt.

 

Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.

 

Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 31.05.2017 und Begrün-dung vom 31.05.2017 (Anlagen 2-7 zu DS 2017/161).

 

  1. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB abgesehen.

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung vom 31.05.2017 mit Darstellung der Umweltbelange und die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (siehe Kap. 4 dieser DS) werden nach §3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

  1. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

 

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Sachverhalt

Im Planbereich besteht bisher kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan im Sinne des§ 30 BauGB.

Im Jahr 2001 wurde daher der Aufstellungsbeschluss für den ursprünglichen Bebauungsplan „Krähwinkel“ gefasst. Nachfolgend wurde beschlossen, diesen Bebauungsplan ersatzweise räumlich und verfahrensmäßig in drei Teilbereiche aufzugliedern, um eine flexiblere Handhabung im Rahmen der Bauleitplanung und der anschließenden Umsetzung zu erreichen.

Nach der Aufteilung in drei Einzelbebauungspläne wurde am 24.10.2006 jeweils der Auf-stellungs- und Auslegungsbeschluss für die Bebauungspläne „Krähwinkel-Nord“, „Krähwinkel-Mitte“ und „Krähwinkel-Süd“ gefasst und anschließend die öffentliche Auslegung durchgeführt.

Nachdem die beiden Bebauungspläne „Krähwinkel-Nord“ und „Krähwinkel-Süd“ bereits im Jahr 2008 zur Rechtskraft geführt worden sind, soll nun auch das Verfahren des räumlich dazwischenliegenden Bebauungsplans „Krähwinkel-Mitte“ wieder aufgenommen werden. Deshalb hat der Gemeinderat am 29.09.2015 die Verwaltung beauftragt, das Bebauungsplanverfahren fortzuführen.

Da der Auslegungsbeschluss  des Bebauungsplanverfahrens „Krähwinkel-Mitte“ schon zu lange zurück liegt, ist ein erneutes Bebauungsplanverfahren erforderlich. Zurzeit der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2006 existierte das beschleunigte Verfahren nach  §13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung noch nicht. Da das Verfahren dadurch deutlich vereinfacht und gestrafft werden kann, soll nun ein neuer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Krähwinkel-Mitte-2017“ gefasst und das Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Der am 24.10.2006 gefasste Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Krähwinkel-Mitte“ ist deshalb aufzuheben.

  1. Ziele der Maßnahme

-          Mit der Aufstellung des Bebauungsplans beabsichtigt die Stadt Leonberg städtebauliche Ergänzungen der bisher vorhandenen Bebauungsstrukturen zu schaffen und unter Beachtung des Bestandes baurechtlich zu regeln.

-          Bei der Aufstellung des Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass eine bauliche Ergänzung nur in Anlehnung an die bisher vorhandenen Strukturen möglich ist. Die entsprechende ergänzende Bebauung soll sich an die bisherige Bebauungsstruktur anpassen, um den bestehenden Gebietscharakter zu erhalten.

-          Die Grundzüge der Planung, die bereits dem Verfahren „Krähwinkel-Mitte“ zugrunde lagen, werden grundsätzlich beibehalten. Dabei wird auch weiterhin der städtebauliche Gesamtkontext für das Gebiet „Krähwinkel“, bestehend aus den drei Teilbereichen „Süd“, „Mitte“ und „Nord“, berücksichtigt.

-          Folgende städtebauliche und landschaftsplanerische Konzeption liegt der Planung zugrunde:

  • Sicherstellen einer qualifizierten, öffentlichen Verkehrserschließung ein-schließlich der Schaffung ausreichender Parkierungsflächen,
  • Behutsame bauliche Nahverdichtung im Sinne der städtebaulichen Innenentwicklung,
  • Ertüchtigung und Sicherung einer zeitgemäßen technischen Erschließung, insbesondere einer funktionalen, den aktuellen technischen Anforderungen genügenden Entwässerung,
  • Grundsätzliche Sicherung der Bestandsbebauung in Dimension und Lage,
  • Akzentuierung der topographischen Verhältnisse (Adlerhorst-artige Bebauung) durch gezielte bauliche Ergänzungen,
  • Freihalten der Hangbereiche bzw. der mäandrierenden Klingen und Talsohlen von Bebauung,
  • Beibehalten der besonderen, gebietsprägenden Durchgrünung
  1. Sachverhalt/Sachstand

3.1 Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Der Bebauungsplan „Krähwinkel-Mitte-2017“ soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB („Bebauungsplan der Innenentwicklung“) aufgestellt und durchgeführt werden. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden.

Weiterhin kann das Verfahren gestrafft und auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Diese Option soll wahrgenommen werden.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, da der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen sowie der Nachverdichtung und somit der Innenentwicklung dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.

Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten.

 

3.2 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung

Grund zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist die erstmalige Schaffung bzw. Verbesserung der öffentlichen verkehrlichen und technischen Erschließung der bestehenden Grundstücke sowie der Wohnbauflächen. Damit verbunden ist auch die Verbesserung der Ver- und Entsorgungsstrukturen, insbesondere im Bereich der Gebietsentwässerung. Die städtebauliche Ordnung ist herzustellen und zu sichern.

 

Überdies beabsichtigt die Stadt Leonberg mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine behutsame Entwicklung des Quartiers. Im Sinne der Innenentwicklung sollen städtebauliche Ergänzungen der bisher vorhandenen Bebauungsstrukturen geschaffen und unter Beachtung des Bestandes baurechtlich geregelt werden. Im Zuge der Nachverdichtung werden am Heckenweg drei zusätzliche, vermarktbare Bauplätze für eine Bebauung mit je einem Einzelhaus entstehen.

Eine qualifizierte Grünordnung soll den landschaftlichen Charakter des Gebietes sichern. Hierzu zählen insbesondere die Freihaltung der Hangbereiche bzw. der mäandrierenden Klingen und Talsohlen sowie die Erhaltung der stark durchgrünten Zonen.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist somit sowohl aus städtebaulicher als auch aus erschließungstechnischer und landschaftsplanerischer Sicht von öffentlichem Interesse.

 

3.3 Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Das Plangebiet „Krähwinkel-Mitte-2017“ befindet sich östlich der ehemaligen Auto-bahntrasse der BAB A81, südöstlich des heutigen Engelbergbasistunnels und umfasst eine Fläche von ca. 2,3 ha.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches orientiert sich an der Abgrenzung der beste-henden Bebauungspläne im Norden und Süden des Planungsgebietes sowie an der Ab-grenzung des Landschaftsschutzgebietes im Osten und Westen des Gebietes.

 

Im Einzelnen wird der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wie folgt be-grenzt:

 

-          im Norden: durch die Südgrenzen der Flurstücke 4729, 4730, 2879/3 und 2880/2

      und Teilflächen der Flurstücke 2867/2, 2867/4, 2872 und 2877/2

-          im Osten: durch die Westgrenze des Flurstückes 2867/7  und eine Teilfläche des Flurstücks 2867/9 (Heckenweg)

-          im Süden: durch die Nordgrenzen der Flurstücke 4732, 2583/1, 2583/7, 2867/14 und durch die überwiegende Teilfläche des Flst. 2867/15

-          im Westen: durch die Ostgrenze des Flurstücks 1760

 

Die innerhalb des Plangebietes gelegenen Flurstücke 2903/2, 2898, eine Teilfläche des Flst. 2867/9 (Heckenweg) und eine kleine Restfläche des Flst. 2899/3 befinden sich im Eigentum der Stadt Leonberg.

Die maßgebliche Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

3.4 Vorbereitende Bauleitplanung

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 ist das Gebiet „Krähwinkel-Mitte“ überwiegend als Wohnbaufläche mit besonderer Durchgrünung ausgewiesen. Der westliche Bereich entlang des Landschaftsschutzgebiets ist als Sonstige Grünfläche dargestellt.

Lediglich im nordwestlichen und südwestlichen Bereich des Plangebietes werden geringfügige Anpassungen von Wohnbaufläche in Grünfläche erforderlich. Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht exakt aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist deshalb gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB im Zuge der Berichtigung anzupassen (Anlage 7 zu DS 2017 / 161).

 

3.5 Vorläufige Begründung

Auf den Entwurf der Begründung vom 31.05.2017 zum Bebauungsplanentwurf mit Satzung über örtliche Bauvorschriften wird verwiesen. Die planerische Konzeption ist in Kapitel 5 der Begründung ausführlich dargelegt (Anlage 6 zu DS 2017 / 161).

 

3.6 Umweltbelange

Auf das Kapitel 8 Umweltbelange im Entwurf der Begründung vom 31.05.2017 zum Bebauungsplanentwurf mit Satzung über örtliche Bauvorschriften wird verwiesen (Anlage 6 zu DS 2017 / 161).

  1. Wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen.

Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen liegen bereits vor:

 

[1] Große Kreisstadt Leonberg, Krähwinkel-Mitte, Faunistische Bestandserfassung mit

artenschutzrechtlichem Fachbeitrag Peter-Christian Quetz, Dipl.-Biol. – Gutachten               Ökologie Ornithologie, Stuttgart, Dezember 2016

 

 

 

  1. Weiteres Vorgehen

Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss. Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren.

 

Zur Neuordnung des Plangebiets sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich. Hierzu  ist die Durchführung eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens vorgesehen. (Vgl.DS 2017 / 163)

  1. Alternativen zum Beschlussvorschlag

Keine Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und damit auch keine Herstellung der städtebaulichen und erschließungstechnischen Ordnung sowie keine städtebauliche Nachverdichtung. Beurteilung von Bauvorhaben nach §34 BauGB.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine finanziellen Auswirkungen

 

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Anlagen

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