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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag - 2020/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von nachstehend beschriebenem Sachverhalt.

 

  1. Der im Rahmen des Vorentwurfes vorliegende Grundriss ist, aufgrund des zu geringen Waldabstandes, nicht genehmigungsfähig.

 

  1. Es liegen 4 Entwurfsstudien vor, die unter weitestgehender Berücksichtigung der aktuell durch das Landratsamt Böblingen, Abteilung Forsten festgelegten Waldgrenze das gewünschte Raumprogramm wiederspiegeln.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Varianten weiter zu untersuchen, die Genehmigungs-fähigkeit abschließend zu klären und in einer anschließenden Vorlage die Kosten- und zeitrelevanten Auswirkungen vorzustellen.

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Aktueller Entwurf GS Warmbronn – Neubau Mensa mit Klassen- und Betreuungsräumen, Abbruch der Pavillons 1 und 2 sowie Sanierung des Bestandsgebäudes
 

In der Sitzung des Ortschaftsrates Warmbronn am 09.03.2020 wurde seitens der Verwaltung der Sachverhalt hinsichtlich des nicht ausreichenden Waldabstandes beim aktuellen Entwurf der Grundschule Warmbronn dargelegt.

Die Verwaltung wurde gebeten den Sachstand zusammen zu fassen und darüber zu informieren. Die Corona bedingten Verzögerungen hat die Verwaltung genutzt um Vorschläge für eine Lösung der Problematik zu erarbeiten.

Die Problematik und die erarbeiteten Lösungsvorschläge sind nachfolgend erläutert.

 

Sachstand aktueller Entwurf

 

Der aktuell vorliegende Entwurf ist unter Beibehaltung der bestehenden Waldgrenzen und der Weiternutzung von Teilen der bestehenden Schule nicht genehmigungsfähig.

 

Gemäß Landesbauordnung § 4, Abs. 3 der Landesbauordnung beträgt der erforderliche Waldabstand 30 m. Dieser gesetzliche Abstand kann nicht eigehalten werden. In der Vergangenheit konnten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn eine sog. Haftungsfreistellungerklärung übernommen wurde. Diese Erklärungen wurden in den vergangenen Jahren von der Rechtsprechung für nichtig erklärt. Zunehmende klimatische Veränderungen und deren Folgen für die Wälder sowie diverse tödliche Unfälle haben dazu geführt, dass die Fach- und Baurechtsbehörden keine Gebäude im vorgeschriebenen Waldabstand mehr zulassen. Jede bauliche Veränderung an bestehenden Gebäuden führt zu einem Verlust des Bestandsschutzes mit der Folge, dass das Gebäude den erforderlichen Waldabstand einhalten müsste.

 

Zustand Wald

 

Eine Begehung mit der Abteilung Forst im Februar 2020 zeigte auf, dass der an die Schule angrenzende Wald in einem stabilen Zustand ist und aktuell keine Gefährdung vom Waldbestand für die Nutzer und die Gebäude ausgeht.
 

 

A   Lösungsvorschläge für Genehmigungsfähigkeit der bisherigen Planung


Aus der intensiven Abstimmung mit dem Landratsamt Böblingen, Amt für Forsten und Abklärung des Sachverhaltes mit dem Regierungspräsidium Freiburg durch das Landratsamt Böblingen, Amt für Forsten gehen die nachstehend aufgeführten Vorschläge hervor, bei denen die vorliegende Planung genehmigungsfähig wäre.

 

Grundlage hierfür ist jeweils der bestehende Waldabstand zum geplanten Gebäude. Die aktuell bestehende Waldgrenze entspricht dabei auch nicht zwingend denen der aktuell vorliegenden Forsteinrichtungskarte, sondern wird anhand der Situation vor Ort definiert. Diese aktuelle Waldgrenze wurde im Zuge einer weiteren Begehung am 06.08.2020 vor Ort abgegangen und anschließend durch das Landratsamt Böblingen, Amt für Forsten definiert.

 

Aus einer weiteren Lageplanskizze (Fläche gem. LBO § 4, Abs.3) ist zu erkennen, dass ca. 50% der für eine Bebauung zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche aufgrund des erforderlichen Waldabstandes nicht bebaubar sind.

 

Folgende Vorschläge sind möglich:

 
1. Waldumwandlung - dazu nötige Maßnahmen sind:

Faunistische Untersuchung in Abstimmung mit Naturschutzbehörde,

Fällen der Bäume innerhalb des geforderten 30 m Abstandbereichs zur Schule,

Ersatzmaßnahmen wie Aufforsten in mind. gleicher Größe wie verlorene Waldfläche,

Gestaltungskonzept für gerodete Fläche,

kein Wald mehr innerhalb der gerodeten Fläche.

 

2. Waldumgestaltung – dazu nötige Maßnahmen sind:
 Faunistische Untersuchung in Abstimmung mit Naturschutzbehörde,

 Schaffung eines Bewirtschaftungsweges,

 Fällen einiger Bäume im Waldrandbereich,

 Umgestaltung restliche Waldfläche mit dazugehörigem Konzept,

 Eventuell dingliche Sicherung in Form einer Baulast,

Ausnahmegenehmigung von § 4, Absatz 3 Landesbauordnung (Waldabstand 30 m) bis zur Vollständigen Umsetzung der Umgestaltung.

 

3. Waldgrenze bleibt unverändert – dazu nötige Maßnahmen sind:

 Ausnahmegenehmigung von §4 Landesbauordnung (Waldabstand 30 m).

Eine Ausnahmegenehmigung von den Auflagen des §4 der Landesbauordnung wird seitens der genehmigenden Behörde nicht in Aussicht gestellt.

 

Die Vorschläge 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Freiburg, sowie des Landratsamtes Böblingen, Abteilung für Forsten. Der dazu erforderliche Genehmigungsprozess kann mit einer Laufzeit von mindestens 1 – 2 Jahren veranschlagt werden. Die dann erforderlichen Auflagen werden erst im Zuge einer eventuellen Genehmigung abschließend definiert. Die umzuwandelnde oder umzugestaltende Fläche sind in der Präsentation ;Problematik der aktuellen Planung für Umbau/Neubau‘ dargestellt.

 

Vorschlag 3 scheidet aus, da dieser Vorschlag aus den dargelegten Gründen nicht genehmigungsfähig erscheint.

 

B   Alternativvarianten für Neubau Schule

 

Die Verwaltung hat in Kenntnis dieser Sachlage weitere Varianten für die Umsetzung eines Schulneubau‘s untersucht.

 

Auf der Grundlage der durch das Landratsamt Böblingen, Amt für Forsten festgelegten Waldgrenze und dem im aktuell vorliegenden Entwurf geplanten Raumprogramm wurde ein Lösungsansatz für einen Schulneubau entwickelt, der die erforderlichen Rahmenbedingungen weitestgehend erfüllt. Das heißt, dass das Raumprogramm auf einem Geschoß umgesetzt werden kann und der erforderliche Waldabstand gemäß Landesbauordnung, § 4, Absatz 3 auf der Grundlage der vor Ort festgelegten Waldgrenzen weitestgehend eingehalten werden kann. Insgesamt 4 Varianten (2 x 1-geschoßig, 2 x

2-geschoßig) liegen aktuell vor.

 

Anhand der dazugehörigen Zeichnungen ist zu erkennen, dass es bei allen Varianten um einen deutlich geringeren Waldanteil geht, der entweder umgewandelt oder umgestaltet werden müsste. Die betr. Fläche ist stellvertretend für alle Varianten in den Entwurf der Variante 1 eingezeichnet. Bei den anderen Varianten kommt es zu geringeren Abweichungen der jeweiligen Flächengröße in den betroffenen Waldanteilen.

 

Zu prüfen ist auch, ob die betroffenen Waldflächen den unter dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht ohnehin zu überwachenden und pflegenden Flächen auf dem Grundstück zugeordnet werden können und damit unter Einbeziehung einer solchen Regelung eine Baugenehmigung mit partieller Befreiung der Auflagen des § 4, Abs. 3 ausgesprochen werden kann. Diese Flächen werden aktuell durch das Tiefbauamt überwacht und gepflegt.

 

Mit dieser Zuordnung wäre eine Waldumwandlung oder –umgestaltung für diese Flächen nicht notwendig. Die betroffenen Flächen könnten dann in Abstimmung mit dem Landratsamt Böblingen, Abteilung Forsten, in ein Arboretum (Lehrwald) umgestaltet werden. Dies bedeutet, dass in diesen Bereichen, die bestehenden Bäume gefällt werden und eine Bepflanzung in Form von waldtypischen Einzelpflanzen, Gebüsch, etc. erfolgt. Höhere Bäume stehen dann erst wieder außerhalb des einzuhaltenden Waldabstandes.

Zu diesem Vorschlag hat die Baurechtsbehörde bereits Ihre Zustimmung signalisiert.

 

Weiteres Vorgehen und Ausblick

 

Die Verwaltung prüft, ob die weitere Planung mit dem bereits beauftragten Planerteam (Architekt und Fachingenieure) weiterhin durchgeführt werden kann.

Die wesentliche Veränderung der Aufgabe besteht darin, dass die vorhandene Schule im Ganzen abgebrochen und damit ein kompletter Neubau notwendig wird. Das Raumprogramm soll dabei aus der bestehenden Planung übernommen werden.

 

Aktuell wird die Realisierbarkeit noch hinsichtlich der baurechtlichen Vorgaben und Belange überprüft und mit den Beteiligten abgestimmt.

 

Daran anschließend werden die Auswirkungen auf die Kosten- und Zeitschiene, bedingt durch den jetzt notwendigen Gesamtabbruch der Schule und dem damit verbundenen Neubau, untersucht und in einer weiteren Vorlage zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

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Finanz. Auswirkung

JA

X

 

 

NEIN

 

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

7 2110 014 7303

2016

41.317

41.317

Der Finanzbedarf entspricht den Auszahlungen

 

2017

147.059

147.059

Der Finanzbedarf entspricht den Auszahlungen

 

2018

0

0

Der Finanzbedarf entspricht den Auszahlungen

 

2019

645.000

5.447

Der Finanzbedarf entspricht den Auszahlungen

 

2020

1.000.000

100.000

Der Finanzbedarf resultiert aus der Verschiebung des Projektablaufs und der geänderte Finanzbedarf wird im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt

 

2021

2.000.000

100.000

Der geänderte Finanzbedarf wird im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt

 

2022

1.300.000

1.300.000

Der geänderte Finanzbedarf wird im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt

 

2023

200.000

3.900.000

Der geänderte Finanzbedarf wird im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt

 

2024

0

500.000

Der geänderte Finanzbedarf wird im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt

7 211 0014 7302

GS Warmbronn - Sanierung Altbau

2023

1.300.000

0

Der geänderte Finanzbedarf wird im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt

 

2024

0

1.300.000

Der Finanzbedarf wird im HH Plan Entwurf 2021 veranschlagt

 

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Anlagen

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