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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Eilentscheidung - 2020/089-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Wohn- und Geschäftshaus Eltinger Straße 8, Flst.Nr. 3093/1, das Besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB auf Grundlage der dargelegten Sachverhalte auszuüben.

 

  1. Der Deckungsvorschlag zur Finanzierung der überplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von Euro 295.000,-- aus Investitionsauftrag 736500607001 wird genehmigt.

 

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

 

NEIN

 

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

751100016020

Stadtumbau- Grunderwerb

2020

300.000,--

595.000,--

 

736500607001

Kinderbetreuung West Neubau

2020

1.000.000,--

295.000,--

Deckungsvorschlag

751100013003

Stadtumbau- Zuschuss Bund

2020

125.000,--

198.333,--

 

751100013004

Stadtumbau- Zuschuss Bund

2020

100.000,--

158.667,--

 

 

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Begründung der Eilentscheidung

Begründung der Eilentscheidung

Aufgrund der aktuellen Coronakrise (COVID-19 Pandemie) wurden im März 2020 keine Sitzungen des Gemeinderates Leonberg einberufen. Im Umlaufverfahren wurde gegen die Vorlage2020/089, Stadtumbau „Leonberg-Mitte“ – Ausübung Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Wohn- und Geschäftshaus Eltinger Straße 8 Widerspruch erhoben.

Der Verkauf des Grundstücks mit Gebäude wurde mit Kaufvertrag vom 14.02.2020 (Zugang 20.02.2020) notariell beurkundet. Das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.

 

Wegen der Dringlichkeit der Entscheidung (Zustellung des Bescheids an den Verkäufer bis 17.04.2020) entschied Herr Oberbürgermeister Martin Georg Cohn anstelle des Gemeinderates nach § 43 Abs. 4 GemO für den Beschlussvorschlag und die damit verbundene Ausübung des Vorkaufsrechtes. Hiermit soll verhindert werden, dass der Stadt Leonberg Nachteile entstehen.

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