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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag - 2019/240

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag:

1.    Die in der Anlage 1 dargestellte Fläche Flst. 4179/2 werden dem öffentlichen Verkehr entzogen.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung öffentlich bekannt zu machen und nach Ablauf der Einwendungsfrist den Feststellungsbeschluss vorzubereiten.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Der Weg mit der Flst.-Nr. 4179/2 wird seit vielen Jahren alleinig von Herrn Hans-Georg Schwarz, Dittissee 1 in Leonberg als Zufahrt zu seinem Grundstück genutzt. Auch erforderliche Instandhaltungsarbeiten wurden von ihm durchgeführt. Dieses Flurstück soll an Herrn Schwarz veräußert werden.

Als Tausch sollen im Zuge der Gewerbegebietsentwicklung Carl-Zeiss-Straße im Rahmen des erforderlichen Grundstückserwerbs zwei Grundstücke von Herrn Schwarz erworben werden (Flste. 3859 und 3860).

Eine Straße kann nach § 7 Straßengesetz eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Straßengesetz ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb des verkehrlichen Umfangs gestattet. Die materiellen Voraussetzungen zur Einziehung liegen vor, da dieser Weg für die Allgemeinheit entbehrlich ist. Eine Stellungnahme der Rettungsdienste oder Ver- bzw. Entsorger ist hier nicht erforderlich, da die Erschließung des Grundstücks anderweitig gesichert ist.

Aufgrund der Tatsache, dass dieser Weg seit jeher nur von Herrn Schwarz genutzt und auch instand gehalten wird, bestehen seitens der Stadtverwaltung Leonberg keine Bedenken gegen die Einziehung und Entwidmung dieses Grundstücks. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens wäre die Stadt Leonberg nicht mehr Träger der Straßenbaulast.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht können Einwendungen innerhalb von mindestens 3 Monaten, längstens jedoch bis zum Erlass der Einziehungsverfügung geltend gemacht werden.

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

 

NEIN

x 

  

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Anlagen

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