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Beschlussvorschlag - 2019/069-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Über die Vorlage 2019/069 wird nicht abgestimmt.

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Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

 

In der Sitzung des Planungsausschusses am 11.04.2019 empfahlen die Mitglieder einstimmig dem Gemeinderat, dass über die Vorlage 2019/069 nicht abgestimmt wird.

 

Ergänzend teilt die Verwaltung zusätzliche Informationen mit.

 

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

In seiner Sitzung vom 11.04.2019 hat der Planungsausschuss dem Gemeinderat empfohlen, keinen Beschluss über die Drucksache 2019/069 zu fassen.

 

Auf Grund der bestehenden Rechtslage ist es nicht möglich, die derzeitige Genehmigung mit einer Änderung des Nutzungszwecks an dem Standort in Warmbronn fortzuführen. Die Genehmigung beruht auf der Sonderregelung für mobile Flüchtlingsunterkünfte im Außenbereich nach § 246 (13) BauGB.

 

Die Containerwohnanlage Warmbronn wurde der Stadt Leonberg vom Landratsamt Böblingen für 1,478 Mio. € zum Kauf angeboten. Zu diesen Konditionen kann ein Ankauf nicht stattfinden. Sollte eine anderweitige Nutzung an einem anderen Standort durch den Gemeinderat gewünscht sein, müsste mit dem Landratsamt eine Einigung über den Kaufpreis erzielt werden. Ein Miet- oder Pachtverhältnis hat das Landratsamt bislang abgelehnt.

 

Eine Nutzung der Anlage im Rahmen der Anschlussunterbringung an anderer Stelle ist grundsätzlich möglich, wird jedoch nicht befürwortet. Die Abmessungen der Wohn- und Schlafräume betragen jeweils 28,15 m². Zum Zwecke der Erstaufnahme ist eine Fläche von 7 m² pro Person gefordert, d. h. ein Schlafraum wäre für 4 Personen geeignet. In der Anschlussunterbringung ist eine Wohn- und Schlaffläche von 10 m² pro Person obligatorisch, sodass in einer Einheit lediglich 2 Menschen untergebracht werden könnten. Im Vergleich zu anderen Unterbringungsmöglichkeiten ergibt sich hierbei eine ungenügende Ausnutzung der vorhandenen Fläche.

 

Die Containerwohnanlage war ursprünglich auf eine Kapazität von max. 140 Personen begrenzt. Mit der derzeitigen Aufstellung von 33 Containern (abzüglich der Container für Sanitäranlagen, Küchen und Lagerflächen) könnten, bei einer Nutzung von 22,5 Containern zu Wohnzwecken, bis zu 90 Personen untergebracht werden, d.h. 4 Personen pro Container auf einer Fläche von jeweils 28,15 m². Um Einzelzimmer zu ermöglichen, könnte ein Container hälftig in zwei Einheiten getrennt werden, sodass eine Fläche von 14,08 m² für eine Person zur Verfügung stünde. Unter diesen Rahmenbedingungen wäre die Schaffung von Wohnraum für 45 Personen, z.B. Studenten, möglich.

 

Zu bedenken sind bei einer Versetzung der Container neben den Transportkosten insbesondere die Suche nach einem, in Topographie, Lage und Größe, geeignetem Grundstück. Hinzu kommen u.a. Erschließungskosten und vorzuhaltende Stellplätze. Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Versetzung der Anlage § 1 (3) Nr. 6 EnEV bzw. § 4 Nr. 6 EEWärmeG zum Tragen kommen, sodass nach einer Zweijahresfrist zusätzliche Dämmmaßnahmen an der Containerwohnanlage notwendig sind. Um ein mögliches Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht konkret beurteilen zu können, ist die Dauer sowie die Art der Nutzung entscheidend.

 

Falls die Verwaltung den Auftrag einer näheren Prüfung einer Nutzung der Containeranlage an einem anderen Standort erhält, wird der Gemeinderat über das Ergebnis mittels einer Drucksache unterrichtet.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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