Deponie Rübenloch in Leonberg
1. Stellungnahme der Stadt Leonberg zum Antrag auf abfallrechtliche Plangenehmigung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 2 KrWG für die Herstellung einer Oberflächenabdichtung u.a.
(Vorberatung Planungsausschuss)
2. Zustimmung der Stadt Leonberg zum Antrag auf befristete Waldumwandlung gem. § 11 Landeswaldgesetz
(Vorberatung Finanz- und Verwaltungsausschuss)
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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Apr 11, 2019
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Geplant
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Apr 11, 2019
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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May 7, 2019
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(Planungsausschuss)
2.1 Der befristeten Waldumwandlung wird zugestimmt.
2.2 Die Rodung erfolgt in Zuständigkeit des Abfallwirtschaftsbetriebs. Die Stadt Leonberg gestattet dem AWB die eigenständige Rodung und Vermarktung des Holzes. Sollte ein Gewinn erzielt werden, ist der Nettoerlös ist an die Stadt Leonberg abzuführen.
2.3 Die Auswahl der Baum- und Straucharten für die Rekultivierung erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt Leonberg, Forstbetrieb.
(Finanz- und Verwaltungsausschuss)
Zusammenfassung des Sachverhalts ad 1
Am 21.12.2018 wurde beim Regierungspräsidium Stuttgart der Antrag gem. § 35 Abs 3 Nr. 2 KrWG des Abfallwirtschaftsbetriebs Böblingen (AWB) auf abfallrechtliche Plangenehmigung für die Herstellung einer Oberflächenabdichtung einschließlich Rekultivierung und Entgasung an der ehemaligen Deponie Rübenloch in Leonberg gestellt.
Die Deponie wurde im Jahr 1999 nach über 20 Jahren Verfüllung stillgelegt und bepflanzt.
Die geplanten Arbeiten sollen im Frühjahr 2020 beginnen und dauern bis voraussichtlich 2025.
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.02.2019 wurden der Stadt Leonberg die Antragsunterlagen zur Stellungnahme übersandt.
Auf Antrag wurde die Abgabefrist vom 25.03.2019 bis 15.05.2019 verlängert.
Eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen ist in Anlage 1 enthalten.
Stellungnahmen der Fachstellen
Mit Schreiben vom 05.03.2019 wurden folgende Fachstellen um ihre Stellungnahme gebeten:
Es gingen nachfolgende Stellungnahmen ein:
Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt - Baurechtsbehörde:
Die ehemalige Mülldeponie Rübenloch liegt im unbeplanten Außenbereich.
Sie ist bereits aufgegeben. Nun sollen die innerhalb des heutigen Deponiezaunes liegenden Ablagerungsbereiche komplett mit einer Oberflächenabdichtung incl. Rekultivierung ausgerüstet werden, einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Erneuerung und Anpassung des Entgasungssystems.
Aufschüttungen im Außenbereich sind baurechtlich genehmigungspflichtig.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB zu beurteilen.
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, zumal es sich um eine bestehende, bereits aufgegebene Anlage handelt, die nach dem aktuellen Stand der Technik und in Anlehnung an die Deponieverordnung abgedichtet werden soll.
Aus baurechtlicher Sicht bestehen dagegen keine Bedenken.
Brandschutz- Kreisbrandmeisterstelle beim Landratsamt Böblingen
Zu o. g. Bauvorhaben wird auf der Grundlage der Unterlagen „Antrag auf abfallrechtliche Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 KrWG“ vom 07.12.2018 folgende brandschutztechnische Stellungnahme abgegeben:
- Den o. g. Unterlagen wird aus fachlicher Sicht zugestimmt.
- Es wird dabei davon ausgegangen, dass durch vorhandene Wasserleitungen und eine entsprechende Einsatzkonzeption der Feuerwehr eine ausreichende Löschwasserversorgung für das Areal vorhanden ist.
Stadtplanungsamt - Abtl. Stadtentwicklung und Umweltplanung
Wir bedanken uns für die Möglichkeit zu dem im Betreff genannten Verfahren eine Stellungnahme abgeben zu können. Dabei bezieht sich diese Stellungnahme ausschließlich auf die naturschutzfachlichen Sachverhalte in dem o.g. Plangenehmigungsverfahren. Andere Sachthemen wie z.B. Entwässerung, Oberflächenabdichtung, etc. waren nicht Gegenstand unserer Prüfung.
Weiterhin bleibt festzustellen, dass die Rekultivierungsplanung bereits im Vorfeld mit der zuständigen Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen abgestimmt und die Umweltgruppe des Bürgervereins Eltingen e.V. ("Schlammbrüder"), die in dem von der Maßnahme betroffenen Bereich wertvolle Naturschutzflächen unterhält, ebenfalls frühzeitig und umfassend in das Verfahren einbezogen wurde. Von daher war zu erwarten, dass die naturschutzfachlichen Belange in den vorliegenden Unterlagen des Plangenehmigungsverfahrens entsprechend dargestellt, bewertet und abgearbeitet sind. Dennoch sind einige Sachverhalte aus Sicht der Abt. Stadtentwicklung und Umweltplanung zu hinterfragen und zu überprüfen.
Stellungnahme:
Aufgrund des inzwischen verzögerten Planungsfortschritts wird angeregt, durch die Untere Naturschutzbehörde zu prüfen, ob eine Gültigkeit des aus dem Jahr 2013 (Geländeaufnahmen) stammenden artenschutzrechtlichen Gutachtens noch gegeben ist. Nach aktueller Rechtssprechung ist von einer Gültigkeit von 5 Jahren auszugehen, wobei es hierzu einen Ermessensspielraum der Unteren Naturschutzbehörde gibt. Ggfs. ist das Artenschutzgutachten zu aktualisieren - was scheinbar teilweise erfolgt ist (siehe S. 6 f. Rekultivierungsplanung glu Planungsgemeinschaft, Dezember 2018), aber in den Planunterlagen lückenhaft dokumentiert ist.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu überprüfen, ob es ausreichend ist, wie dargestellt, die Pflege der Artenschutzflächen bis maximal 2025 durchzuführen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist von der Notwendigkeit einer dauerhaften Pflege auszugehen.
Grundsätzlich sind aufgrund des verzögerten Planungsfortschritts und des damit einhergehenden späteren Maßnahmenbeginns die Zeiten bzw. Zeiträume der Rekultivierungsplanung entsprechend anzupassen.
Weiterhin ist durch die Untere Naturschutzbehörde zu überprüfen, ob der vorgesehene artenschutzrechtliche Umgang mit den Zauneidechsen - insbesondere die geplante Vergrämung der Tiere durch eine flächendeckende Mahd - konform zu den Bestimmungen des § 44 ff. BNatSchG ist. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass "[...] die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen zur Baufeldfreimachung nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und gegebenenfalls Nr. 2 und/oder 3 BNatSchG zulässig ist. Ohne eine solche Ausnahme würde ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote vorliegen." (siehe:
https://www.nul-online.de/Magazin/Archiv/Die-Zauneidechse-und-der-gesetzliche-Artenschutz,QUlEPTM5OTQ2NzUmTUlEPTgyMDMw.html).
Nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 KrWG "kann die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen, wenn die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann."
Soweit unsere Stellungnahme aus umweltplanerischer Sicht.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Tiefbauamt - Abteilung Stadtentwässerung
Unsere Stellungnahme sich bezieht ausschließlich auf die Fachthemen Oberflächenentwässerung, Schichtenentwässerung/Versickerung und Gewässer/Gräben.
Wir gehen davon aus, dass die diesbezüglich zuständige Wasserbehörde in sämtliche Planungen einbezogen wurde und ihre Zustimmung bereits mitgeteilt hat.
Aus Sicht unserer Fachabteilung ist gegen die Ausführung der Maßnahme gemäß vorliegender Planung nichts einzuwenden.
Als Anregung hinsichtlich der Aufnahme des Sickerwassers aus bestehender Drainage im Deponiekörper in der neu zu verlegenden Randdrainage-Sickerwasserleitung bleibt anzumerken, dass die Trennung zwischen vorhandenem Drainagewasser von zukünftigem Drainagewasser aus der Entwässerungsschicht der Oberflächenabdichtung zwei Vorteile hat:
-die ins städtische Kanalsystem entsorgte Sickerwassermenge wird entgegen der Planung geringer,
-das belastete, vorhandene Sickerwasser wird vom unbelasteten Sickerwasser aus der Abdichtung getrennt, welches problemlos über die vorgesehene Oberflächenwasserbeseitigung abgeführt werde kann.
Das vorhandene Sickerwassersystem könnte weitgehend unverändert bestehen bleiben und die neu zu installierende Sickerwasser- Randdrainageleitung übernimmt nur das Sickerwasser aus der Entwässerungsschicht der Abdichtung für das damit keine Reinigungsgebühr durch die Stadt anfällt.
Durch Mischung beider Drainagen wären eine neuerliche Schadstoffanalyse und eine Neubewertung des Reinigungsaufwandes Leonbergs, welche die Grundlage des diesbezüglichen ÖRV mit dem AWB bildet, für das über die Stadt entsorgte Sickerwasser erforderlich.
Die uns zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen geben wir ans Baurechtsamt zurück.
Kämmerei - Abteilung Steuern, Grundstücksverkehr und Forst
Zu dem obengenannten Verfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Stadt Leonberg hat dem Landkreis Böblingen, Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) - zuletzt mit Vertrag vom 05.12./18.12.2014 - die Fläche der Deponie Rübenloch zur Erfüllung seiner Pflicht zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen überlassen. Der Vertrag läuft bis 31.12.2048 mit der Möglichkeit einer automatischen Vertragsverlängerung.
Auf der Deponiefläche werden aktuell eine Sortieranlage und eine Anlage zur Verwertung des Deponiegases betrieben. Der Häckselplatz wurde an einen neuen Standtort außerhalb des umzäunten Deponiegeländes verlegt.
Auf dem Gelände befindet sich weiterhin die ehemalige Kreismülldeponie Rübenloch, welche im Jahr 1999 nach Erreichen des vereinbarten Deponievolumens als letzte der drei Kreismüll-deponien (Böblingen – Sindelfingen – Leonberg) stillgelegt wurde. Parallel zur Verfüllung erfolgten bereits die Abdeckung mit Erde und die Aufforstung des Geländes.
Der AWB plant nun den Bau einer qualifizierten Oberflächenabdichtung auf einer Teilfläche der ehemaligen Kreismülldeponie sowie die Ertüchtigung des Entgasungssystems. Zur Durchführung dieser Maßnahme müssen Teile der bereits erfolgten Aufforstungen (150.700 qm der Grundstücke Flst.Nr. 8741 und 8738/2, Gemarkung Eltingen) wieder gerodet werden, so dass parallel zur abfallrechtlichen Genehmigung ein Antrag auf Genehmigung einer befristeten Waldumwandlung gestellt wurde. Nach Abschluss der Maßnahme soll eine erneute Aufforstung durch den AWB erfolgen.
Die Rekultivierung des Deponiegeländes während und nach der Verfüllung obliegt nach § 7 des aktuellen Überlassungsvertrags dem AWB. Sie erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 1972 bzw. einer zu einem späteren Zeitpunkt erteilten Rekultivierungsgenehmigung in Absprache mit der Stadt. Die Kosten der Rekultivierung übernimmt der AWB.
Die Rodung der bereits erfolgten Aufforstungen ist Bestandteil der in der Zuständigkeit des AWB liegenden Rekultivierung der Deponie, die Rodung ist somit vom AWB auf seine Kosten durchzuführen.
Die Stadt Leonberg wird als Grundstückseigentümerin der befristeten Waldumwandlung zustimmen, da der Bau einer qualifizierten Oberflächenabdichtung zwingend die Entfernung des gesamten Bewuchses voraussetzt.
Die Stadt Leonberg gestattet dem AWB die eigenständige Rodung und Vermarktung des Holzes. Sollte ein Gewinn erzielt werden, ist der Nettoerlös an die Stadt Leonberg abzuführen.
Der AWB hat die Ingenieurbüros Klinger und Partner mit der Genehmigungsplanung sowie das Büro glu mit der Planung zur Rekultivierung der Deponie Rübenloch, welche in Phase 1 unter anderem die Wiederbewaldung der Deponiefläche beinhaltet, beauftragt.
Die Auswahl der Baum- und Straucharten für die Rekultivierung erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt Leonberg, Forstbetrieb. Da auf Gemarkung Leonberg einige Deponiekörper bereits erfolgreich wiederbewaldet werden konnten, liegen dem Forstbetrieb entsprechende Erfahrungswerte bezüglich der Auswahl der Baum- und Straucharten und der anschließenden Kultursicherungsphase - insbesondere für die Deponie Rübenloch - vor, die in die Planung der Wiederbewaldung einfließen sollten.
Zusammenfassung des Sachverhalts ad 2
Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Böblingen plant den Bau einer Oberflächenabdichtung für die ehemalige Kreismülldeponie Rübenloch in Leonberg.
Da die Deponie parallel zur Verfüllung mit Wald rekultiviert wurde, muss dieser wegen der Abdichtungsarbeiten eingeschlagen werden. Für diese Maßnahme hat der AWB einen Antrag auf befristete Waldumwandlung gestellt. Detaillierte Angaben sind aus der Anlage 2 ersichtlich.
Die Stadt Leonberg wird als Grundstückseigentümerin der befristeten Waldumwandlung zustimmen, da der Bau einer qualifizierten Oberflächenabdichtung zwingend die Entfernung des gesamten Bewuchses voraussetzt. Nach Abschluss der Maßnahme erfolgt die erneute Aufforstung der Fläche.
Die Rodung der bereits erfolgten Aufforstungen ist Bestandteil der in der Zuständigkeit des AWB liegenden Rekultivierung der Deponie und ist somit vom AWB auf seine Kosten durchzuführen. Die Stadt Leonberg gestattet dem AWB die eigenständige Rodung und Vermarktung des Holzes. Sollte ein Gewinn erzielt werden, ist der Nettoerlös ist an die Stadt Leonberg abzuführen.
Die Auswahl der Baum- und Straucharten für die Rekultivierung erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt Leonberg, Forstbetrieb. Da auf Gemarkung Leonberg einige Deponiekörper bereits erfolgreich wiederbewaldet werden konnten, liegen der Forstverwaltung entsprechende Erfahrungswerte bezüglich der Auswahl der Baum- und Straucharten und der anschließenden Kultursicherungsphase - insbesondere für die Deponie Rübenloch - vor, die in die Planung der Wiederbewaldung einfließen sollten.
Weiteres Vorgehen
Nach erfolgter Beschlussfassung zur Ziffer 1 wird bis zum 15.05.2019 dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gesamtstellungnahme, geordnet nach Fachstellen, übersandt.
Nach Beschlussfassung des Gemeinderats wird dem Antrag auf Waldumwandlung gem. Ziffer 2 zugestimmt.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Es werden keine Stellungnahmen ad 1 abgegeben.
Dem Antrag auf Waldumwandlung ad 2 wird nicht zugestimmt.
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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