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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2018/155

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Zuschnitt des Erbbaugrundstücks wird dergestalt verändert, dass die in der Gefährdungszone des Hangs liegende Fläche nicht mehr Bestandteil des Erbbaugrundstücks ist. In diesem Zuge erfolgt die Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages mit dem Verein Schützengilde Höfingen e.V. über die dann neu vermessene Teilfläche des städtischen Grundstücks Flst. 4536/2 der Gemarkung Höfingen bis 31.12.2068. Der Verein verpflichtet sich zum Rückbau der Schießsportanlage auf eigene Kosten, sofern die Nutzung als solche dauerhaft aufgegeben wird.

 

  1. Der Schützengilde Höfingen wird für den Umbau der Sportanlage inkl. des Vereinsheims ein erhöhter Sonderzuschuss nach § 5 (1) und (3) sowie § 5 (6) Abschnitt d) der Vereins-förderrichtlinien der Stadt Leonberg von 308.529 EUR (50 % aus einer Investitions-summe von 617.058 EUR) bewilligt.

 

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zum Erbbaurechtsvertrag:

Mit dem Verein Schützengilde Höfingen e.V. ist am 29. Mai 1974 ein Erbbaurechtsvertrag auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen worden, wodurch der Verein berechtigt war, auf dem Grundstück Flst. 4536 der Gemarkung Höfingen ein eingeschossiges Vereinsheim mit Schießanlage zu haben. Das Erbbaurecht wurde durch Beschluss des Gemeinderats aus dem Jahr 2000 um 50 Jahre bis zum Jahr 2050 verlängert.

 

Wegen möglicher Gefährdung durch die angrenzende Felswand durch Steinschlag soll das Vereinsheim umgebaut und die Schießbahnen in den Bereich außerhalb des durch Steinschlag gefährdeten Geländes verlegt werden.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte der Verein mit, dass die Bank zur Finanzierung des Bauvorhabens die Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages um weitere 50 Jahre sowie die Übernahme einer Ausfallbürgschaft der Stadt Leonberg benötigt. Seitens der Verwaltung wird diese Verlängerung des Erbbaurechtsvertrags ab 2018 gesehen, so dass der Erbbaurechtsvertrag bis 31.12.2068 verlängert wird.

 

Vom Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt wurde bezüglich dieses Bauvorhabens darauf hingewiesen, dass gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 der Bauherr (also der Verein) eine Verpflicht-ungserklärung abzugeben hat, dass das Vorhaben (der derzeit projektierte Um- und Anbau) nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung (des Schießbetriebs) wieder zu beseitigen ist. Zusammen mit der Verlängerung soll der Erbbaurechtsvertrag daher auch diesbezüglich geändert werden.

In diesem Zug soll der Erbbaurechtsvertrag auch dahin geändert werden, dass die in der Gefährdungszone des Hangs liegende Fläche nicht mehr Bestandteil des Erbbaugrundstücks ist.

 

Zum Zuschuss:

Der Schützengilde Höfingen wurde für den Umbau der Sportanlage am 19.12.2017 ein Zuschuss von 50 % aus einer Investitionssumme von 412.000 EUR = 206.000 EUR bewilligt.

Nach Einschaltung eines professionellen Planers wurde ersichtlich, dass zahlreiche Anregungen und Auflagen verschiedener Behörden und Verbände zusätzlich berücksichtigt werden müssen. Hierdurch entstehen Mehrkosten von 205.058 EUR. Der bereits bewilligte Zuschuss sollte daher um 102.529 EUR auf 308.529 EUR erhöht werden.

Ziele der Maßnahme

Weitere Zurverfügungstellung eines Grundstücks im Wege eines Erbbaurechts an einen örtlichen Verein im Rahmen der Vereinsförderung. Erhöhung des Zuschusses.

Sachverhalt/Sachstand

Zum Erbbaurechtsvertrag:

Mit dem Verein Schützengilde Höfingen e.V. ist am 29. Mai 1974 ein Erbbaurechtsvertrag über das städtische Grundstück der Gemarkung Höfingen Flst. 4536 - Scheibenberg mit 789 a 18 m² abgeschlossen worden. Die Ausübung des Erbbaurechts war auf einen Teil des Grundstücks beschränkt, auf dem die Vereinsanlagen errichtet sind.

 

Dieser Vertrag wurde seinerzeit auf die Dauer von 25 Jahren geschlossen. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 04.07.2000 wurde der Erbbaurechtsvertrag um 50 Jahre bis zum Jahr 2050 verlängert, wobei in diesem Zusammenhang das Erbbaurecht auf die tatsächlich benötigte Teilfläche – das neu vermessene Flst. 4536/2 – beschränkt wurde.

 

Das Vereinsheim und die Schießanlagen liegen direkt unter einer porösen und fragilen Felswand im Glemstal. Im Februar 2014 wurde durch ein von der Stadt Leonberg in Auftrag gegebenes Gutachten festgestellt, dass auf dem Gelände eine erhebliche Gefährdung durch Steinschlag besteht. Alle Beteiligten waren sich einig, dass die ideale Lösung die Verlegung der Schießbahnen in den Bereich, welcher außerhalb der durch Steinschlag gefährdeten Flächen liegt, und ein dadurch notwendiger Umbau des Vereinsheims ist.

 

Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 teilte der Verein mit, dass die Bank zur Finanzierung des Bauvorhabens die Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages um weitere 50 Jahre sowie die Übernahme einer Ausfallbürgschaft der Stadt Leonberg benötigt. Seitens der Verwaltung wird diese Verlängerung des Erbbaurechtsvertrags ab 2018 gesehen, so dass der Erbbaurechtsvertrag bis 2068 läuft.

 

Vom Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt wurde bezüglich dieses Bauvorhabens darauf hingewiesen, dass gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 der Bauherr (also der Verein) eine Verpflicht-ungserklärung abzugeben hat, dass das Vorhaben (der derzeit projektierte Um- und Anbau) nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung (des Schießbetriebs) wieder zu beseitigen ist. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist zwingend notwendig; Ausnahmen sind nicht möglich. Der Rückbau beinhaltet auch die Beseitigung der Bodenversiegelungen. Zusammen mit der Verlängerung soll der Erbbaurechtsvertrag daher auch bezüglich dieser Rückbauverpflicht-ung geändert werden.

 

Der Erbbaurechtsvertrag soll schließlich auch bezüglich der Fläche des Erbbaugrundstücks geändert werden. Dazu soll nach Abschluss aller Bauarbeiten die künftige Grenze des Erbbaugrundstücks zur Felswand hin so festgelegt und neu vermessen werden, dass die in der Gefährdungszone des Hangs liegende Fläche nicht mehr Bestandteil des Erbbaugrund-stücks ist. Die Abgrenzung der Gefährdungszone ergibt sich durch den noch zu erstellenden Böschungswall. Ein entsprechender Lageplan wird in der Sitzung zur Verfügung gestellt.

 

Zum Zuschuss:

Die Planänderungen und Planergänzungen verbessern das Konzept und sind nach den derzeitigen Kenntnissen der bautechnischen und sporttechnischen Voraussetzungen sinnvoll und notwendig.

Die vorliegende Kostenschätzung nach DIN 276 vom 11.04.2018 zeigt realistische Kosten auf von insgesamt 617.000 EUR. Die ursprüngliche Kostenaufstellung aus dem Jahr 2017 stammte aus Schätzungen von Fachbetrieben, die sich als nicht realisierbar herausgestellt haben.

 

Bautechnisch notwendige Maßnahmen, die von den Behörden gefordert wurden:

 

  • Barrierefreiheit über einen ca. 40 m langen Zugang vom Parkplatz bis zum Eingang der Sportanlage.

 

  • Ausgleichsflächen, die durch die Neuversieglung notwendig sind, werden durch den Abriss von Altbauten auf dem Gelände geschaffen.

 

  • Durch die Trennung der Schießstände von Luftgewehr und Kleinkaliber (teilüber-dachter KK-Schießstand) wird der notwendige Emissionsschutz erfüllt.

 

  • Die Versickerung des Dachflächenwassers im hinteren Grundstücksteil wird durch geeignete Maßnahmen ermöglicht.

 

  • Durch einen Erdwall wird der gesperrte Grundstücksteil abgegrenzt.

 

  • Zur Einhaltung der Lärmschutzvorschriften wird die Schießhalle mit schalldämmenden Materialien ausgekleidet.

 

  • Die Brandschutzvorschriften werden durch empfohlene Maßnahmen erfüllt.

 

  • Mit Hilfe eines Energieberaters wurde ein energieeffizientes Konzept erstellt.

 

  • Aufgrund behördlicher Auflagen wurde ein Bepflanzungskonzept erarbeitet.

 

  • Anstatt einer Heizung mit Wärmepumpe wird eine Fußbodenheizung eingebaut.

 

  • Von der geplanten Wärmepumpenheizung mit vergrabenen Kollektor-Rohren wurde von Fachleuten dringend abgeraten, da mit einem kontaminierten Untergrund zu rechnen ist und bei entsprechenden Maßnahmen mit einer zusätzlichen Kostensteigerung zu rechnen ist.

 

  • Durch die beschriebenen Maßnahmen erhöhen sich die Kosten in den Bereichen Sanitär, Heizungs- und Elektrokosten um circa 74.000 EUR.

 

 

Sporttechnisch notwendige Maßnahmen, die von Verbänden empfohlen bzw. gefordert wurden:

 

  • Der WLSB hat Anfang 2018 dringend empfohlen, anstatt der geplanten Kalthalle eine Warmhalle zu erstellen, um einen zukunftsfähigen Schießbetrieb durchführen zu können. Hierzu muss die Halle auf 16 Grad geheizt werden.

Für die Gymnastik-gruppen muss auf 20 Grad geheizt werden. Von einer Beheizung einer nicht isolierten Halle hat der Energieberater dringend abgeraten.
Die Mehrkosten durch den Bau einer Warmhalle betragen circa 177.000 EUR. Außerdem erhöhen sich die Baunebenkosten um circa 15.000 EUR.

 

  • Der Schießsportverband hat angeregt, die Halle so zu gestalten, dass Gymnastik betrieben werden kann. Jede bekannte Sportentwicklungsplanung empfiehlt aufgrund der demografischen Entwicklung die Schaffung solcher Räume. Für die Gymnastik-halle wird ein Sportboden benötigt.

 

  • Es wird, um neue Mitglieder zu gewinnen, eine Bogenschießanlage eingebaut.

Weiteres Vorgehen

Zum Erbbaurechtsvertrag:

Notarieller Abschluss des Nachtrags zum Erbbaurechtsvertrag.

 

Zum Zuschuss:

Die für 2018 eingeplanten Mittel über 206.000 EUR werden nicht vollständig abgerufen. Der Verein wird in 2018 noch 40.000 EUR abrufen. Im Haushalt 2019 werden 268.529 EUR als Sonderzuschuss für die Schützengilde Höfingen zur Verfügung gestellt.

 

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Zum Erbbaurechtsvertrag:

Der Erbbaurechtsvertrag wird nicht bis 2068 verlängert, die Rückbauverpflichtung wird nicht aufgenommen.

 

Zum Zuschuss:

Die Schützengilde Höfingen erhält nur den 2017 zugesagten Zuschuss von 206.000 EUR und muss die notwendigen Ergänzungen und Auflagen ohne einen städtischen Zuschuss finanzieren.

 

  

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

   

 

 

 

 

742410138201 - 78170000

2018

206.000 EUR

40.000 EUR

Verzögerter Baubeginn

742410138201 - 78170000

2019

 

268.529 EUR

Erhöhter Zuschuss

 

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