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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2024/121

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2  und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in               der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufhebung der Satzung

 

 Die Gebührensatzung des Stadtarchivs vom 01.07.2003 wird aufgehoben.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

 Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2024 in Kraft.

 

 

2. Die Gebührenkalkulation (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen und beschlossen.

 

3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen, beschlossen und  ist ab dem 01.08.2024 gültig.

 

4. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 2, 11  des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 4 Abs. 3 des               Landesgebührengesetzes (LGebG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der               Gemeinderat der Stadt Leonberg in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Änderung              der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen               (Verwaltungsgebührensatzung) beschlossen:

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

 

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung  beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der               Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine               Verwaltungsgebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren in Höhe              von 67,00 EUR pro Stunde erhoben werden.

 

(4) Wird die Verwaltungsgebühr auf Basis einer Zeitgebühr ermittelt, wird, soweit  hierüber nichts bestimmt ist, je angefangene Viertelstunde der Inanspruchnahme               der öffentlichen Leistung ein 25%-iger Stundensatz festgesetzt.

 

(5) Wird der Antrag auf Einbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine  Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr,               mindestens jedoch 12,00 EUR, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen               Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in den               Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Einbringung der öffentlichen               Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgt.

 

(6) Wird der Antrag auf Einbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher  Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen               oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu               vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis               zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 12,00 EUR. Eine               Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der               öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgt.

 

(7) Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen gegebenenfalls die gesetzlichen

 Umsatzsteuerbeträge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht.

 

§ 2

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

1.  Aufhebung der Gebührensatzung des Stadtarchivs Leonberg

 

Die mit Vorlage S 38/2003 beschlossene Satzung vom 01.07.2003 (Anlage 1) wird zum 01.08.2024 aufgehoben und die Leistungen in die Verwaltungsgebührensatzung integriert. So ist gewährleistet, dass die Leistungen und Gebühren in regelmäßigen Abständen überprüft und angepasst werden. In der untenstehenden Tabelle ist die Entwicklung der Gebührenerträge der letzten Jahre aufgeführt.

 

HH-Jahr

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Erträge in EUR

1.185,70 

575,90

1.660,50 

463,00 

1.030,55 

962,25 

491,85 

 

 

2.  Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

 

2.1 Allgemeines

 

In Baden-Württemberg ist die Festsetzung der Gebührentatbestände und die Höhe der Gebührensätze der Unteren Verwaltungsbehörden in eigener Verantwortung übertragen. Die Städte regeln die Erhebung der Verwaltungsgebühren durch Satzung.

 

Der Gemeinderat der Stadt Leonberg hat zuletzt in seiner Sitzung vom 27.07.2021 mit Inkrafttreten zum 01.09.2021 eine Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung beschlossen (Vorlage 2021/137). Davor waren zum größten Teil die zum 01.01.2007 (Vorlage V 46/2006) in Kraft getretenen Leistungen und Gebührensätze gültig.

 

2.2 Kalkulation

 

Aufgrund gestiegenen Personal- und Sachkosten (u.a. Tarifsteigerungen, Besoldungserhöhungen, Inflation) und Änderungen in der Personalstruktur wurden die Leistungen und Gebührenhöhen flächendeckend, federführend durch die Abteilung Steuern und Abgaben unter Einbeziehung der Gebührenerhebenden Stellen der Stadtverwaltung, neu berechnet und den aktuellen Anforderungen angepasst.

Als Kalkulationsgrundlage sind grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Stadt anzuwenden. Liegt keine detailierte Kosten- und Leistungsrechnung vor oder kann auch auf keine eigenen detailierten Kostengrundlagen zurückgegriffen werden, können die jeweils aktuellen Pauschalsätze der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) herangezogen werden. Zur Ermittlung des Stundensatzes eines beteiligten Mitarbeiters wurden die Personalkosten, die Sachkostenpauschale in Höhe von 9.700 EUR sowie ein Gemeinkostenzuschlag von 25 % angesetzt. Die jährlichen Gesamtkosten wurden durch die Jahresstundenzahl des jeweiligen Mitarbeiters dividiert. Bei Arbeitnehmern mit einer 39-Stunden-Woche sind die jährlichen Gesamtkosten durch die Stundenzahl von 1.590 zu dividieren. Bei Beamten mit einer 41-Stunden-Woche sind 1.671 Stunden anzusetzen.

 

Neben einigen kleineren redaktionellen Änderungen haben sich in den einzelnen Produktgruppen erwähnenswerte Änderungen ergeben.

 

2.3 Allgemeine öffentliche Leistungen

 

Aufgrund den Berechnungen ergibt sich ein allgemeiner Stundensatz in Höhe von 67,00 EUR zu bisher 59,00 EUR.

 

2.4 Produktgruppe 12.20 Ordnungswesen

 

Im Bereich 12.20.03 Fischereiwesen wurden einzelne Leistungen konkretisiert. Zwei neue Tatbestände wurden im Bereich 12.20.03.10 Waffenrecht hinzugefügt. Im Bereich 12.20.07 Spielrecht wurden alle Leistungen von Zeitgebühr auf Rahmengebühr wegen wirtschaftlichem Vorteil. Dies entspricht auch der Vorgehensweise von Städten wie z.B. Pforzheim oder Stuttgart. 

 

2.5 Produktgruppe 12.22 Einwohnerwesen

 

Durch die Ausdifferenzierung der bisher aufgeführten Leistungen in Meldeangelegenheiten entstehen neue Einzelleistungen.

 

2.6 Produktgruppe 12.23 Personenstandswesen

 

Es wurden die Gebühren für eine Trauung außerhalb der Diensträume im Engelbergturm und Stadtmuseum neu aufgenommen. Gleichzeitig sind zwei Leistungen wegen landeseinheitlicher Regelung weggefallen.

 

2.7 Produktgruppe 25.21 Archiv

 

Die Leistungen wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst und die Gebühren neu kalkuliert.

 

2.8 Produktgruppe 51.11 Flächen- und grundstücksbezogene Daten und  Grundlagen

 

Die Leistungen und Gebührensätze orientieren sich an der Handlungsempfehlung des Städtetags Baden-Württemberg vom 04.12.2022.

 

2.9 Produktgruppe 52.10 Bauordnung

 

Bei den Baugenehmigungsgebühren werden in allen Kommunen analog dem Landkreis Böblingen seit 2007 auf 6 v. T. der Baukosten festgelegt. Der Vergleich mit den Großen Kreisstädten Sindelfingen, Böblingen, Herrenberg und dem Landkreis Böblingen ergeben, dass bei den Promilleangaben keine Änderungen vorzunehmen sind.

 

2.10 Produktgruppe 55.20 Gewässerschutz / Öffentliche Gewässer /

 Wasserbauliche Anlagen

 

Es entfallen zwei Leistungen, da die Zuständigkeit beim Landkreis Böblingen liegt, bzw.

die Leistung nicht anfällt.

 

2.11 Produktgruppe 56.10 Umweltschutzmaßnahmen

 

Die Leistung „Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BlmSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) entfällt, die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Böblingen.

 

 

3.  Gebührenvergleich im Landkreis Böblingen

 

Ein Gebührenvergleich zu den am häufigsten vorkommenden Verwaltungsleistungen ist in Anlage 4 beigefügt.

 

 

4.  Geänderte Gebührensatzung für öffentliche Leistungen der Stadt  Leonberg

 

Eine Gegenüberstellung des alten und des geänderten Gebührenverzeichnisses ist als Anlage 5 beigefügt.

 

Im Zuge der Änderung des Gebührenverzeichnisses wurde auch der Textteil der Satzung in einigen Punkten überarbeitet. In § 4 (Gebührenhöhe) Abs. 4 wurde die Ermittlung der Zeitgebühr geregelt.

Durch die bei der Stadt Leonberg eingeführte Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nach § 2b Umsatzsteuergesetz entsteht im Zusammenhang mit der Erbringung verschiedener Leistungen ein möglicher Wettbewerb zu Dritten und somit eine Umsatzsteuerpflicht. Deshalb sind die den jeweiligen Leistungen zugrunde liegenden umsatzsteuerlichen Risiken im Kontext der seit 01.01.2023 geltenden Regelung (Vorlage 2022/421) abzufangen. Im § 4 (Gebührenhöhe) wurde daher der Absatz 7 neu in diese Satzung aufgenommen.

 

In der Anlage 6 ist der Textteil der aktuellen Satzung beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

NEIN

 

 

Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich je nach Gebührenerhebung. Die Verwaltung geht davon aus, dass sich eine Steigerung von 2 % ergibt, die in die Haushaltplanung 2025 ff. eingeplant sind.

 

Kontierung

HH-

Jahr

Haushaltsplan

2024

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

Diverse Kostenstellen

Sachkonto 33110000

Verwaltungsgebühren

 

2024

1.652.400 EUR

1.685.400 EUR

Steigerung der Verwaltungsgebühren um rd. 33.000 EUR

 

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Anlagen

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