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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2024/091
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenrechtliche Teileinziehung von Teilflächen der Mühlstraße (Höfinger Täle)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortschaftsrat Höfingen
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Vorberatung
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15.05.2024
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Geplant
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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06.06.2024
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Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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18.06.2024
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Beschlussvorschlag
- Die in der Anlage 2 dargestellte Abwägungsmatrix über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken wird zur Kenntnis genommen.
- Die in der Anlage 1 dargestellten Flächen der Mühlstraße zwischen der Abzweigung Rutesheimer Straße und der Abzweigung Am Schlossberg werden für den Verkehr teileingezogen (Teilentwidmung).
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Teileinziehung von Teilflächen der Mühlstraße öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung zu den eingegangenen Einwendungen
Eine Straße kann nach § 7 Straßengesetz eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.
Die „Mühlstraße“ wurde zum 01.01.1987 als Gemeindeverbindungsstraße festgestellt und damit zum öffentlichen Verkehr bestimmt.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 Straßengesetz ist der Gebrauch öffentlicher Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb des verkehrlichen Umfangs gestattet.
Da diese Straße bei hohem Verkehrsaufkommen im Stadtgebiet als Schleichweg zwischen Leonberg und dem Stadtteil Höfingen genutzt wird und dies zu einer erheblichen Überbelastung der Anlieger führt, wurde durch die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Leonberg die Benutzung dieser Straße durch Aufstellen des Zeichens 260 StVO (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit Zusatzzeichen „Anlieger frei“ beschränkt.
Eine dauerhafte Beschränkung der durch die Widmung eröffneten Benutzungsmöglichkeiten setzt jedoch eine straßenrechtliche Teileinziehung voraus.
Eine Teileinziehung (=Teilentwidmung) liegt vor, wenn die öffentliche Nutzung (nachträglich) auf bestimmte Verkehrsarten, -zeiten oder -zwecke beschränkt wird. Durch die Teileinziehung wird der Widmungsinhalt nur verändert. Der öffentliche Status und die Zulassung zum Gemeingebrauch bleiben erhalten. Die Stadt Leonberg bleibt weiterhin Träger der Straßenbaulast und für den Weg unterhaltungspflichtig.
Bei einer vollständigen Entwidmung verlöre die Straße den öffentlichen Status (privater Weg), und die Anlieger wären damit nicht mehr öffentlich erschlossen.
Bereits im Jahr 2019 wurde auf Wunsch von Teilen des Gemeinderats und des Ortschaftsrates Höfingen das Verfahren zur Teileinziehung der Mühlstraße zwischen der Abzweigung Rutesheimerstraße und der Abzweigung Am Schlossberg durch einen entsprechenden Beschluss und eines durchgeführten Anhörungsverfahrens eingeleitet. Da keine Einigung über die Art und den Umfang der baulichen Einschränkungen zur Durchsetzung der Verkehrsberuhigung im Gremium erzielt werden konnte, wurde das Verfahren zurückgestellt und sollte nun auf Wunsch des Ortschaftsrates Höfingen wiederaufgenommen werden.
Im Zuge der Teileinziehung soll die Mühlstraße nur noch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden dürfen. Die Zufahrt für die Anlieger sowie Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Stadtwerke und Abfallbeseitigung wird gewährleistet.
Die materiellen Voraussetzungen zur Teileinziehung liegen vor, da überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.
Nachdem das in 2019 eingeleitete Einziehungsverfahren mehr als 4 Jahre zurückliegt und in dieser Zeit möglicherweise neue Aspekte hinzugekommen sind, soll das komplette Verfahren mit der 3-monatigen Anhörungsfrist neu durchgeführt werden.
In seiner Sitzung am 19.12.2023 (Vorlage Nr. 2023/296) hat der Gemeinderat daher nun erneut beschlossen, die Teilfläche der Mühlstraße zwischen der Abzweigung Rutesheimer Straße und der Abzweigung Am Schlossberg für den Verkehr teileinzuziehen und die Verwaltung beauftragt, die Absicht der Teileinziehung öffentlich bekannt zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 11.01.2024. Die Auslegung erfolgte über eine Dauer von 3 Monaten in der Zeit vom 11.01.2024 bis 11.04.2024.
Innerhalb der Anhörungsfrist wurden analog des vorausgegangenen Verfahrens in 2019 folgende Behörden und Rettungsdienste um eine Stellungnahme gebeten:
- Polizeirevier Leonberg
- Rettungswache Leonberg
- Feuerwehr Leonberg
- Stadtwerke Leonberg
- Stadtentwässerung Leonberg
- Abfallbeseitigung LRA Böblingen
Soweit von diesen bzw. von privater Seite Anregungen / Bedenken vorgetragen wurden, sind diese in der als Anlage 2 beigefügten Abwägungsmatrix aufgelistet.
Hinweis:
Die Löschung der Mühlstraße als Gemeindeverbindungstraße aus dem Straßenverzeichnis wird mit Feststellungsbescheid durch das Regierungspräsidium Stuttgart vorgenommen werden. Dadurch entfällt der FAG-Zuschuss i.H.v. 3.000,- EUR.
Die Mühlstraße bleibt weiterhin eine Gemeindestraße, allerdings wird sie nun nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 StrG als beschränkt öffentlicher Weg bzw. sonstige Gemeindestraße eingruppiert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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2
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(wie Dokument)
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104,6 kB
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