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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Anfrage in einer Sitzung - 2021/229-02

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Beratungsfolge

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Frage

Anfrage aus dem Finanz- und Verwaltungsausschuss vom 22.07.2021

Herr Kindermann berichtet, er habe sich die Parksituation im Industriegebiet in Ditzingen vergegenwärtigt und festgestellt, dass die Stadt Ditzingen das Parken mit dem Zeichen 314 (Parkschild) geregelt habe. Dort wurden außerdem weitere Zusatzzeichen aufgestellt, welche die zeitliche Begrenzung umfassen. Er führt aus, demnach dürften PKWs und LKWs nur noch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr parken. Dies könne für Firmen beliebig variiert werden. Man würde so Dauerparker ausschließen und dem „wilden“ Parken entgegentreten.

Herr Kindermann bittet, dies auch für andere Parkplätze, wie beispielsweise dem Leobad, zu überdenken.

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Antwort

Stellungnahme der Verwaltung

 

Das Halten und Parken ist grundsätzlich immer erlaubt, wo es nicht explizit verboten ist. Straßenrechtlich wird auch der ruhende Verkehr als Gemeingebrauch angesehen und damit steht der öffentliche Verkehrsraum nach dem allgemeinen Gleichheitssatz Jedermann zu. Einschränkungen dieser allgemeinen Nutzung bedürfen daher einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der gesetzlichen Ungleichbehandlung angemessen sind.

 

Beschränkungen und Verbote des Verkehrs sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der StVO erfüllt und die Maßnahme erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine konkrete Gefahrenlage gegeben ist. Nicht von der Vorschrift gedeckt ist die Durchsetzung allgemeiner verkehrspolitischer Ziele zur Verdrängung des Verkehrs zum Wohle einer Förderung gewollter Verkehre.

 

Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, wie zeitliche und räumliche Parkbeschränkungen, haben ihre Grundlage im Straßenverkehrsrecht (§ 45 Abs. 1 StVO) und müssen daher auch verkehrlich begründet sein. Sie kommen in Frage, wenn sie aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zwingend notwendig sind. Dies kann zu bejahen sein, wenn der Parkdruck hoch ist und verschiedene Nutzergruppen (z. B. Bewohner, Kunden und Beschäftigte) um die knappen Stellplätze konkurrieren.

 

Für die Einführung einer Parkraumbewirtschaftung ist es jedoch notwendig, ein entsprechendes Parkraumkonzept zu entwickeln, in welchem Parkzwecke und Parkdauer der parkenden Fahrzeuge in den Gebieten untersucht werden. Aus den daraus resultierenden Nutzergruppen können die geeignete Bewirtschaftungsform und Bewirtschaftungszeit ermittelt werden. Es handelt sich dabei um Aufgaben der Verkehrsplanung. Zu vergleichen ist dies z. B. mit der Einführung von Bewohnerparkzonen, wie sie derzeit durch das Referat für innovative und intermodale Mobilität vorbereitet wird.

 

In den drei Ditzinger Industriegebieten besteht die von Herrn Kindermann angesprochene Regelung in nur einem Straßenzug. Innerhalb des Geltungsbereichs sind ein großer Paketzusteller und verschiedene Speditionen mit Groß-LKW angesiedelt. Die Parkregelung begrenzt das Parken auf einer Straßenseite auf Personenkraftwagen und auf der anderen Seite für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t (LKW-Parken). Mit einer Zusatzbeschilderung dürfen im Bereich des LKW-Parkens im Zeitraum von 8 - 18 Uhr ebenfalls Personenkraftwagen geparkt werden. Damit geht kein generelles Parkverbot außerhalb dieser Zeiten einher. Durch eine Zusatzbeschilderung ist zusätzlich das Parken für PKW (der Beschäftigten) im LKW-Bereich zu den Zeiten freigegeben, in denen erfahrungsgemäß die ankommenden Großfahrzeuge der aufgeführten Industriebetriebe auf deren Gelände Be- und Entladen werden. Ein Dauerparken wird mit dieser Regelung nicht unterbunden. Sowohl im betroffenen Straßenzug, als auch in den übrigen Industriegebieten sind dauerhaft abgestellte Wohnmobile, alte Fahrzeuge und sonstige falschparkende Fahrzeuge sowie Anhänger feststellbar.

 

Eine Anordnung von Verkehrsbeschränkungen bzw. die Beschränkung der Parkbereiche auf verschiedene Fahrzeugklassen - und damit ein Eingriff in die Grundrechte - wäre mangels einer Rechtsgrundlage für das Gewerbegebiet Hertich nicht möglich.

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Anlagen

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