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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2018/069

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Vom Verordnungsentwurf des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) auf der Gemarkung der Stadt Leonberg wird Kenntnis genommen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, anhand der in der Sitzungsvorlage dargelegten Änderungsvorschläge im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bis spätestens 09. Juli 2018 gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Europarechtliche Vorgaben verpflichten das Land Baden-Württemberg die seit mehreren Jahren festgelegten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) mittels einer Rechtsverordnung auszuweisen und parzellenscharf abzugrenzen. Dies soll in den jeweiligen Regierungsbezirken in Form eines Erlasses von Sammelverordnungen erfolgen. Neue Ge- oder Verbote sind hierzu nicht vorgesehen. Die Änderung der Maßstabsebene bedingt aber Korrekturen bzw. Ergänzungen an den bisherigen Abgrenzungen in geringem Umfang.

 

Ziele der Maßnahme

Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur geplanten Sammelverordnung zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) im Regierungsbezirk Stuttgart. Die Abgabe der Stellungnahme im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hat bis spätestens 09. Juli 2018 zu erfolgen. 

 

 

Sachverhalt/Sachstand

Aufgrund von europarechtlichen Vorgaben ist das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die bereits seit mehreren Jahren festgelegten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) mittels Rechtsverordnung förmlich auszuweisen und sie flurstückscharf im Maßstab 1 : 5.000 abzugrenzen. (vgl. FFH-RL = Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union = Schutzgebietsnetz zum Erhalt der natürlichen Lebensräume, der wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie der biologischen Vielfalt und des europäischen Naturerbes.)

 

Gleichzeitig sind die geschützten FFH-Lebensraumtypen und -Arten in den Gebieten sowie die zugehörigen, konkretisierten Erhaltungsziele für jedes Gebiet festzulegen.

(vgl. Erhaltungsziele = Beschreibung der grundlegenden naturschutzfachlichen Voraus-setzungen, die erforderlich sind, damit ein Lebensraumtyp oder eine Art erhalten bleibt oder sich besser entwickeln kann.)

 

Baden-Württemberg kommt dieser Verpflichtung in Form eines Erlasses von Sammel-verordnungen in den jeweiligen Regierungsbezirken des Landes nach. Neue Ge- und Verbote sind damit nicht verbunden - für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Land- und Forstwirtschaft gelten weiterhin die seit vielen Jahren bekannten rechtlichen Vorgaben.

Nach Ansicht des Landes führen die Verordnungen vielmehr durch die parzellenscharfe Abgrenzung im Maßstab 1 : 5.000 zu mehr Rechtssicherheit, die aufgrund des bisherigen größeren Maßstabs 1 : 25.000 häufig nicht gegeben war. Auch die Festlegung der konkreten Erhaltungsziele führt dazu, dass beispielsweise besser überprüft werden kann, ob geplante Projekte mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Schutz des jeweiligen Gebietes vereinbar sind.

 

Auf die Gemarkungsfläche der Stadt Leonberg bezogen bedeutet das, dass die bisher schon festgelegten FFH-Gebiete (siehe auch Anlage 1 zur SV 2018/069):

 

-          „Tuffsteinkalkbank“ in Höfingen [auch flächenhaftes Naturdenkmal (ND) 14/27],

-          Waldflächen ‘Zimmerwald‘, ‘Wanne‘ in Gebersheim und Höfingen,

-          Wiesenflächen (sog. Flachlandmähwiesen) südlich und nördlich von Warmbronn,

-          Glemsaue im Bereich südwestlich der Mahdentalsiedlung sowie

-          gesamte Glemsaue zwischen Mahdentalsiedlung und Gemarkungsgrenze Stuttgart

 

bis auf kleine maßstabsbedingte Korrekturen bzw. Ergänzungen in ihren bisherigen Ab-grenzungen erhalten bleiben und in die Sammelrechtsverordnung des Regierungs-präsidiums Stuttgart aufgenommen werden.

 

Im Einzelnen (siehe Anlage 1 zur SV 2018/069):

 

Tuffsteinkalkbank“ in Höfingen [auch flächenhaftes Naturdenkmal (ND) 14/27]

Hier sind auch nach Änderung der Maßstabsebene keine Änderungen zu verzeichnen. Die geplante Verordnungsabgrenzung entspricht exakt der bisherigen Meldung. Aus Sicht der Verwaltung ist daher keine Korrektur notwendig.

 

Waldflächen ‘Zimmerwald‘, ‘Wanne‘ in Gebersheim und Höfingen

Hier sind ebenfalls nach Änderung der Maßstabsebene keine Änderungen zu verzeichnen. Die geplante Verordnungsabgrenzung entspricht exakt der bisherigen Meldung. Aus Sicht der Verwaltung ist daher keine Korrektur notwendig.

 

Wiesenflächen (sog. Flachlandmähwiesen) südlich und nördlich von Warmbronn

Die Änderung der Maßstabsebene führt in beiden Fällen zu einer Verschiebung der bisherigen Abgrenzung in geringem Umfang. Im Fall der nördlichen Fläche im Bereich des Lauerhaldenwegs werden damit fehlerhafte Abgrenzungen - Straße und Teile der Hausgärten waren miteinbezogen (siehe roter Pfeil) - korrigiert. Trotzdem bleibt der Flächeninhalt nahezu gleich.

Diese Aussage trifft auch auf das südlich von Warmbronn gelegene Gebiet im Bereich des ‘Wittumrains‘ zu. Aus Sicht der Verwaltung ist daher keine Korrektur notwendig.

 

Glemsaue im Bereich südwestlich der Mahdentalsiedlung

Die Änderung der Maßstabsebene bewirkt die Korrektur der bisherigen Abgrenzung dahingehend, dass Teile des Betriebsgeländes des angrenzenden Gartenbaubetriebs, welche seither innerhalb des gemeldeten FFH-Gebiets lagen, sich nun außerhalb des geplanten Gebiets gemeinschaftlicher Bedeutung befinden.

Auf der anderen Seite führt die Verschiebung der Gebietsabgrenzung dazu, dass nun Teile der Straße „Im Mahdental“ in das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung einbezogen werden (siehe roter Pfeil). Diese fehlerhafte Abgrenzung ist nach Ansicht der Verwaltung entsprechend zu korrigieren und eine entsprechende Neuabgrenzung vorzunehmen.

 

Glemsaue zwischen Mahdentalsiedlung und Gemarkungsgrenze Stuttgart

Aufgrund der Änderung der Maßstabsebene werden die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Glemsaue des Mahdentals hinreichend konkretisiert. Dies führt sogar zu einer, wenn auch geringen Reduzierung des bisherigen Flächeninhalts.

Naturschutzfachlich und vermutlich auch rechtlich nicht nachvollziehbar ist die geplante Einbeziehung des Anwesens „Mahdentalstr. 121“ in die FFH-Verordnung, welches in der bisherigen Gebietsmeldung seither nicht enthalten war (siehe roter Pfeil). Aus Sicht der Verwaltung ist diese fehlerhafte Abgrenzung entsprechend zu korrigieren und eine entsprechende Neuabgrenzung vorzunehmen. Die Lage des Anwesens im Landschafts-schutzgebiet (LSG) „Glemswald“ bleibt weiterhin bestehen, so dass baulichen Fehlent-wicklungen weiterhin entgegengewirkt werden kann.

 

Weitergehende, detaillierte Informationen - auch die konkretisierten Erhaltungsziele zu den jeweiligen FFH-Gebieten - sind unter:

 

https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Service/Bekanntmachung/Seiten/FFH-Verordnung.aspx

 

zu finden.

 

Weiteres Vorgehen

Nach dem Ende der Öffentlichkeitsbeteiligung wird das Regierungspräsidium Stuttgart eine Abwägung der eingegangenen Bedenken und Anregungen vornehmen. Ggfs. werden entsprechende Korrekturen bzw. Ergänzungen vorgenommen und anschließend die FFH-Verordnung durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt.

 

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Auf die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Anhörung des Regierungspräsidiums Stuttgart wird verzichtet.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschlussvorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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