Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Quickmenu
Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
Seiteninhalt

Ratsinformationssystem

27.02.2018 - 9 Bebauungsplan "Gewerbegebiet Längenbühl - 1. Än...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig bei einer Enthaltung:

Reduzieren

Beschluss

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet Längenbühl – 1. Änderung“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 03.08-3/1, in Leonberg wird gebilligt. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 01.02.2018 und Begründung vom 01.02.2018 (Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage 2018/018).

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet Längenbühl – 1. Änderung“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie Begründung, Planbereich 03.08-3/1, in Leonberg wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 LBO aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 01.02.2018 und Begründung vom 01.02.2018 (Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage 2018/018).

 

  1. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB abgesehen.

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung vom 01.02.2018  werden nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Wesentliche, umweltbezogenen Stellungnahmen liegen nicht vor und werden daher nicht öffentlich ausgelegt. Ein wichtiger Grund für eine angemessene Fristverlängerung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 4 Abs.2 Satz 2 BauGB liegt nicht vor.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Favoriten