Auf Grund von § 36 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit der entsprechenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums wird die Geschäftsordnung des Gemeinderates der Stadt Leonberg wie folgt geändert:
§ 29
Umlaufverfahren
Über Angelegenheiten einfacher Art kann schriftlich oder elektronisch im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Der Antrag, über den im Wege des Umlaufs beschlossen werden soll, muss allen Mitgliedern des zuständigen beschließenden Ausschusses und den Fraktionsvorsitzenden bzw. allen Mitgliedern des Gemeinderats zugehen. Er ist angenommen, wenn innerhalb der gestellten Frist von fünf Werktagen kein Mitglied widerspricht (vgl. § 37 Abs. 1 GemO). Stimmenenthaltungen gelten nicht als Widerspruch. Wird im Umlaufverfahren von einem Mitglied des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. des Gemeinderats Widerspruch erhoben, so ist ein Beschluss des zuständigen beschließenden Ausschusses bzw. Gemeinderats herbeizuführen; der Oberbürgermeister kann in diesem Falle die Vorlage zurückziehen.
Beim Umlaufverfahren in elektronischer Form werden alle Mitglieder des zuständigen beschließenden Ausschusses und die Fraktionsvorsitzenden bzw. alle Mitglieder des Gemeinderats in einer E-Mail darauf hingewiesen, dass der Beschlussantrag im Ratsinformationssystem zur Verfügung steht. Der Beschlussantrag soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung des geforderten Beschlusses enthalten.
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