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02.02.2021 - 18 2. Nachtrag zur Vereinbarung über die Einrichtu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: einstimmig ungeändert beschlossen

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

32

0

0

 

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Beschluss

  1. Vom Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse wird Kenntnis genommen.

 

  1. Die Regelung gem. § 6 Abs. 2 der Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadens-ausgleichskasse (WSK), dass ab einer Schadenshöhe von mehr als 500,00 Euro zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen ist, wird auf weitere zwei Jahre bis zum 31.03.2023 befristet und rechtzeitig vorher überprüft.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt mit allen Jagdpächtern einen Nachtrag zur WSK abzuschließen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Nachtrags ist, dass alle Jagdpächter den Nachtrag unterzeichnet haben.

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