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18.06.2024 - 6 Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung des S...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Antrag Bündnis 90/Die Grünen: Die Verwaltungsgebührensatzung soll im Rahmen der Haushaltsplanberatungen besprochen werden.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

18

2

 

Antrag SPD: Die Wochenmarktgebühren sollen nicht miterhöht werden.

Ergebnis: wird in die Beschlussfassung aufgenommen

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich und ungeändert beschlossen

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

21

4

4

 

 

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Beschluss

1. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2  und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in               der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Aufhebung der Satzung

 

 Die Gebührensatzung des Stadtarchivs vom 01.07.2003 wird aufgehoben.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

 Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2024 in Kraft.

 

 

2. Die Gebührenkalkulation (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen und beschlossen.

 

3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen, beschlossen und  ist ab dem 01.08.2024 gültig.

 

4. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 2, 11  des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 4 Abs. 3 des               Landesgebührengesetzes (LGebG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der               Gemeinderat der Stadt Leonberg in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Änderung              der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen               (Verwaltungsgebührensatzung) beschlossen:

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

 

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung  beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der               Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine               Verwaltungsgebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, können Gebühren in Höhe              von 67,00 EUR pro Stunde erhoben werden.

 

(4) Wird die Verwaltungsgebühr auf Basis einer Zeitgebühr ermittelt, wird, soweit  hierüber nichts bestimmt ist, je angefangene Viertelstunde der Inanspruchnahme               der öffentlichen Leistung ein 25%-iger Stundensatz festgesetzt.

 

(5) Wird der Antrag auf Einbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine  Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr,               mindestens jedoch 12,00 EUR, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen               Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in den               Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Einbringung der öffentlichen               Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgt.

 

(6) Wird der Antrag auf Einbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher  Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen               oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu               vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis               zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 12,00 EUR. Eine               Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der               öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgt.

(7) Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen gegebenenfalls die gesetzlichen

 Umsatzsteuerbeträge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht.

 

§ 2

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.

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Anlagen zur Vorlage