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06.06.2024 - 2 Satzung zur Aufhebung der Gebührensatzung des S...
Grunddaten
- TOP:
- 2
- Sitzung:
-
Sitzung des Planungsausschusses
- Gremium:
- Planungsausschuss
- Datum:
- Do., 06.06.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 14:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Kämmereiamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Gebührensatzung des Stadtarchivs vom 01.07.2003 wird aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.08.2024 in Kraft.
2. Die Gebührenkalkulation (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen und beschlossen.
3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen, beschlossen und ist ab dem 01.08.2024 gültig.
4. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), §§ 2, 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) und § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Leonberg in seiner Sitzung am 18.06.2024 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 4 Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
(4) Wird die Verwaltungsgebühr auf Basis einer Zeitgebühr ermittelt, wird, soweit hierüber nichts bestimmt ist, je angefangene Viertelstunde der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung ein 25%-iger Stundensatz festgesetzt.
(5) Wird der Antrag auf Einbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens jedoch 12,00 EUR, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in den Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Einbringung der öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgt.
(6) Wird der Antrag auf Einbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 12,00 EUR. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgt.
(7) Zu den ausgewiesenen Gebühren kommen gegebenenfalls die gesetzlichen
Umsatzsteuerbeträge hinzu, falls eine entsprechende Umsatzsteuerpflicht besteht.
§ 2
§ 8 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Anlagen zur Vorlage
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