In Deutschland gelten seit 31. Oktober dieses Jahres strengere Vorschriften im Umgang mit Waffen und Messern. Das geänderte Waffengesetz verbietet das Führen jeglicher Waffen und Messer – unabhängig von der Klingenlänge – auf einer Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen und an bestimmten Orten.
Auf öffentlichen Veranstaltungen gilt ein allgemeines Messer- und Waffenverbot. | © Pixabay
Dieses generelle Verbot betrifft unter anderem:
Die neue Regelung hat direkte Auswirkungen auf Veranstaltungen in Leonberg. So ist das Mitführen von Messern und Waffen etwa auf dem Nikolausdörfle am kommenden Wochenende nicht gestattet. Dies gilt für alle Gäste, unabhängig davon, ob es sich um Taschenmesser oder andere Gegenstände handelt. Auch der Pferdemarkt im Februar unterliegt diesen Vorgaben.
Unabhängig von öffentlichen Veranstaltungen bleibt das Führen von sogenannten Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messern mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimetern in der Öffentlichkeit verboten (Paragraf 42a WaffG).
Bestimmte Personengruppen sind von der Regelung ausgenommen, wenn das Führen von Messern oder anderen Gegenständen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Dazu gehören:
Die Stadtverwaltung Leonberg und die Waffenbehörde bitten Gäste im eigenen Interesse und zur Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger dringend, die Regelung zu beachten und bei öffentlichen Veranstaltungen oder Weihnachtsmärkten in Leonberg und den Teilorten keine Messer oder Waffen mitzuführen.