Sofern der Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, gelten ab dem 1. Mai 2025 nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB die Sachvorschriften am gewöhnlichen Aufenthaltsort, somit deutsches Sachrecht in Bezug auf die Namensführung. Möchten Sie davon abweichen, ist es ratsam, vorsorglich eine Rechtswahl in das eigene Heimatrecht, dem Recht Ihrer Staatsangehörigkeit, abzugeben. Das Standesamt Leonberg berät Sie dazu gern.