Die Hundesteuer zählt zu den sogenannten Aufwandsteuern.
Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Die Erhebung einer Hundesteuer für das Halten von Hunden im jeweiligen Gemeindegebiet ist von der bisherigen – auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung – als zulässige örtliche Aufwandsteuer anerkannt worden.
Die Erhebung einer Hundesteuer hat in der Bundesrepublik eine lange Tradition. In Württemberg erging am 6. Juli 1809 das "Königliche General-Rescript, die Einführung einer Taxe auf die Hunde betreffend".
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.2.1996 ist das Hundesteuergesetz des Landes Baden-Württemberg mit Wirkung ab 1.1.1997 aufgehoben worden. Die Städte und Gemeinden erheben ab 1997 die Hundesteuer auf der Grundlage einer örtlichen Abgabensatzung gemäß § 2 KAG.
Es ist festzuhalten, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage die Kommunen zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet sind.
Hundesteuersatzung der Stadt Leonberg