Tierschutz
Wer einen Hund hält, muss dem Tier entsprechend den Vorschriften des Tierschutzgesetzes angemessene und artgemäße Nahrung und Pflege sowie auch eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren. Dem Hund dürfen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Schäden zugefügt werden. Das Aussetzen von Hunden ist verboten und kann mit Geldbuße belegt werden.
Hundehaltung
Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch Geruch, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt wird. Sie sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder andere Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Dies gilt insbesondere auch während der Zeit der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.
Hunde im Straßenverkehr
Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Es ist verboten, von Kraftfahrzeugen aus Hunde zu führen. Lediglich von Fahrrädern aus dürfen Hunde geführt werden.
Hunde in Geschäftsräumen, Gaststätten und auf Märkten
Hunde dürfen in Lebensmittelgeschäften und ähnlichen Räumen aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen weder gehalten noch geduldet werden. Das Gleiche gilt für das Marktgelände auf dem Wochenmarkt. In Gaststätten müssen Hunde an der Leine geführt werden.
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dürfen Hunde nicht frei umherlaufen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerische gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsanlagen. Die öffentliche Grün- und Erholungsanlagen müssen nicht mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet sein.
Kinderspielplätze, Liegewiesen, öffentliche Einrichtungen und Trimm-Pfade
Hunde dürfen nicht mitgenommen werden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in die Sport- und Mehrzweckhallen, die Hallen- und Freibäder, in die Bibliotheken und auf die Friedhöfe. Auf Friedhöfen bilden Blindenführhunde eine Ausnahme. Im Bereich von Trimmpfaden sind Hunde an der Leine zu führen.
Hundekot
Führen Sie Ihren Hund zum Gassi gehen nicht in öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Ein Hund ist sehr lernfähig. Mit etwas Training macht er seinen "Haufen" da, wo Sie es wollen. Nach der Polizeilichen Umweltschutzverordnung sind Verunreinigungen von Hunden auf öffentlichen Straßen, Gehwegen in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Grundstücken unverzüglich zu beseitigen.
Führen eines Hundes im Wald
Wenn der Führer des Hundes stets auf den Hund einwirken kann und der Hund nicht außer Sichtweite gerät, müssen Hunde im Wald gesetzlich nicht angeleint werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, Hunde im Wald und insbesondere auf Sportplätzen anzuleinen.
Besondere Sorgfaltspflicht besteht beim Betreten des Waldes in den Monaten Mai und Juni, da in dieser Zeit das Jungwild geboren wird. Streunende Hunde können durch den Revierförster und den in diesem Waldbereich zuständigen Jagdpächter getötet werden, wenn sie in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden und Wild hetzen.