Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter (3 Monate) erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. Bitte teilen Sie der Steuerabteilung jede Namens- und Adressänderung mit.
Wer die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen über die Hundehaltung nicht beachtet, insbesondere einen anmeldepflichtigen Hund entsprechend der Hundesteuersatzung nicht anmeldet, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden.