Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören