Innerhalb der Lkw-Durchfahrtsverbotszone mit Lkw zu erbringende Dienstleistungen (z.B. Anlieferung, Abholung, Bau-/Handwerkerarbeiten, Ausbildungsfahrten von Lkw-Fahrschulen usw.) gelten als Liefertätigkeit.
Auch die Rückfahrt nach erfolgter Lieferung mit leerem Lkw innerhalb der Zone zum Firmenstandort ist selbstverständlich noch eine Liefertätigkeit.
Verboten ist dagegen die bloße Durchfahrt durch diese Zone, um etwa ein außerhalb der Zone liegendes Fahrtziel auf kürzerem Wege und schneller zu erreichen. Alle Lkw, die kein Ziel in der Lkw-Durchfahrtsverbotszone haben, müssen diese Zone meiden und umfahren sie (im Idealfall auf der Autobahn A 81/A8). Dies gilt auch im Staufall auf der Autobahn, außer die Polizei leitet den Verkehr aus.
Die Nichtbeachtung des Durchfahrtverbots stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 StVO dar.