In den folgenden Fällen ist die Durchführung eines Sühneversuchs vor Erhebung einer Privatklage zwingend vorgeschrieben:

  • Hausfriedensbruch
  • leichte vorsätzliche Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Beleidigung - dazu gehören auch die üble Nachrede, die Verleumdung, die politische üble Nachrede und Verleumdung, die
    Verunglimpfung Verstorbener

Das Sühneverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Den Antrag kann nur der/die Verletzte selbst stellen, er/sie kann - muss aber nicht - sich von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Durchführung eines Sühnetermins ist nur möglich, wenn beide Streitparteien ihren Wohnsitz in der selben Kommune haben.