Wenn der Grund für die Baulast entfällt oder kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht, kann sie mit Zustimmung der Baurechtsbehörde gelöscht werden.
Wenn der Grund für die Baulast entfällt oder kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht, kann sie mit Zustimmung der Baurechtsbehörde gelöscht werden.