Es empfiehlt sich, einen Einspruch zu begründen. Damit wird die Bußgeldstelle in die Lage versetzt, den gesamten Sachverhalt neu zu bewerten und eine neue Entscheidung zu treffen. Ändert die Bußgeldstelle den Bußgeldbescheid nicht, weil sie weiterhin von der Verantwortlichkeit des Betroffenen ausgeht, gibt sie das Verfahren an das Amtsgericht Leonberg ab, wo in einer öffentlichen Hauptverhandlung alle Tatumstände mündlich erörtert werden.
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden. Achtung: Diese Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Empfänger (Adressat) des Bußgeldbescheids nicht in seiner Wohnung angetroffen wird und der Bußgeldbescheid daher bei der Post für ihn zur Abholung hinterlegt wird. Falls Sie diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumen (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit), dann können Sie innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der Bußgeldstelle stellen. Dabei müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen.