• Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.

  • allein Erziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

  • Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt.

  • Familien, die Bürgergeld- oder kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit ein oder zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.