Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann nur dann erteilt werden, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel nicht vor, wenn Sie sich die Daten vom Betroffenen selbst nachweisen lassen können. Wir müssen den Betroffenen unverzüglich darüber unterrichten, dass und an wen wir eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt haben.