Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind lediglich dann zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und der Empfänger der Daten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zusichert. Ein berechtigtes Interesse ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskünfte von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt werden.

Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn vergleichbare Kauffälle in ausreichender Anzahl vorhanden sind und die Kauffälle hinreichend anonymisiert werden können.

Ein Rückschluss auf einzelne Grundstücke oder Personen ist somit ausgeschlossen.

Eine schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses gegen Gebühr gemäß der aktuell geltenden Verwaltungsgebührensatzung.