Auskunftsersuchen gemäß § 197 Baugesetzbuch (BauGB)

Nach § 193 Abs. 5 BauGB führt der Gutachterausschuss eine Kaufpreissammlung. Hierzu erhält die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses von den beurkundenden Stellen (i.d.R. Notare) Kopien aller in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeschlossenen Immobilienverträge (§ 195 BauGB).

Die übersandten Verträge werden unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten anonymisiert ausgewertet, um sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten abzuleiten.

Da nicht alle für die Auswertung erforderlichen Daten den Verträgen entnommen werden können, hat der Gesetzgeber den Gutachterausschüssen in § 197 BauGB ein umfassendes Auskunftsrecht eingeräumt. Die für die Auswertung erforderlichen, zusätzlichen Daten werden vom Gutachterausschuss bei der Stadt Leonberg mittels eines Fragebogens sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer erhoben und neben dem Vertrag für die Auswertung herangezogen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Auskunftspflicht des Käufers und Verkäufers.