In verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 50 LBO oder bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 52 LBO müssen Abweichungen gegen einzelne Vorschiften des öffentlichen Baurechts vor dem Baubeginn beantragt werden.

Informationen, Anträge und Formulare zu Abweichung, Ausnahme, Befreiung (AAB-Verfahren)