Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie zunächst eine entsprechende Erklärung (Anzeige) abgeben:
Anzeige Grundstücksteilung § 8 LBO (PDF)
Das ausgefüllte PDF-Formular kann ausgedruckt und anschließend per Post, Fax oder persönlich an uns übermittelt werden. Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen. Hierbei ist unbeachtlich, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt.
Teilung zwei Wochen vorher anzeigen
Für die Teilung Ihres Grundstücks benötigen Sie in der Regel keine Genehmigung. Sie müssen jedoch der unteren Baurechtsbehörde - das ist in Leonberg das Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt der Stadt Leonberg - die geplante Teilung zwei Wochen zuvor anzeigen (siehe Formular oben).
Ablauf einer Grundstücksteilung
- Einigen Sie sich mit allen Grundstückseigentümern über die neu geplante(n) Grundstücksgrenze(n).
- Informieren Sie sich bei der Baurechtsbehörde der Stadt Leonberg über eventuelle rechtliche Hindernisse im Rahmen der geplanten Grundstücksteilung.
- Lassen Sie die geplante Zerlegung Ihres Grundstücks von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufnehmen.
- Beantragen Sie beim Landratsamt Böblingen - Amt für Vermessung und Flurneuordnung - einen Fortführungsnachweis. Die neuen Grenzen werden ins Liegenschaftskataster aufgenommen.
- In der Regel übernimmt der Vermessungsingenieur die Anzeige der Grundstücksteilung gegenüber der unteren Baurechtsbehörde.
- Geben Sie beim zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht Waiblingen zusammen mit dem Fortführungsnachweis eine entsprechende Erklärung über die Teilung Ihres Grundstücks ab.
- Die neuen Grundstücke werden ins Grundbuch eingetragen
Durch Teilung darf kein Rechtsverstoß entstehen
Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Verstöße hervorgerufen werden. Daher sollten rechtliche Hindernisse und mögliche Lösungswege im Vorfeld mit der Baurechtsbehörde geklärt werden.
Überwinden rechtlicher Hindernisse im Bauordnungsrecht nach § 56 LBO
Ein Verstoß gegen Bauordnungsrecht wäre es zum Beispiel, wenn nach der Teilung Abstandsflächen eines Gebäudes nicht mehr auf dem Grundstück selbst, sondern (teilweise) auf dem abgetrennten Grundstück liegen würden. In solchen Fällen sind eventuell gemäß § 56 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen möglich. Diese müssen bei Bedarf im Vorfeld zur Teilung, oder nachträglich, falls die Teilung bereits vollzogen wurde, separat beantragt werden.
Möglicherweise können Verstöße auch durch die Übernahme entsprechender Baulasten geheilt (behoben) werden.
Überwinden rechtlicher Hindernisse im Bauplanungsrecht nach § 31 BauGB
Liegt das zu teilende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dürfen durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widersprechen.
Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn durch die Teilung ein bebautes Grundstück so klein wird, dass der bebaute Anteil des neuen Grundstücks größer ist als es nach dem Bebauungsplan zulässig ist. Auch hier sind eventuell gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) Ausnahmen oder Befreiungen möglich, die ggfs. im Vorfeld zur Teilung separat beantragt werden müssen. Auch in diesen Fällen ist eine nachträgliche Beantragung möglich.
Diese auch als Dispensentscheidungen bezeichneten Ausnahmebewilligungen nach § 56 LBO und § 31 BauGB werden über das Formular "Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung" beantragt.
Die Antragsformulare hierfür finden Sie hier.
Sie haben Fragen?
Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall können Sie sich gerne an die hier angegebene Kontaktperson in unserem Baurechtsamt wenden.
Zur Beurteilung des Falls benötigen wir dann Angaben zum betreffenden Grundstück, zum Beispiel die Flurstücksnummer oder die Adresse.
Bitte beachten Sie bei einer Kommunikation per E-Mail unsere Datenschutzhinweise.
Ihr Kontakt bei Fragen zur Aufteilung von Grundstücken
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ServiceBüroBauen: Detailseite
Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
Belforter Platz 1
71229 Leonberg
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Sabine Ulrich: Detailseite
Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
Teamleitung Bauverwaltung
Belforter Platz 1
71229 Leonberg
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Landratsamt Böblingen - Amt für Vermessung und Flurneuordnung: Detailseite
Parkstraße 2
71034 Böblingen
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Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt: Detailseite
Winnender Straße 27
71334 Waiblingen