Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer der Stadt Leonberg (Hebesatzsatzung) vom 15. Oktober 2024 die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf:
- 500 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
und
- 220 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Stadtkasse Leonberg zu überweisen oder einzuzahlen.

Die Bankverbindungen der Stadt Leonberg lauten:
Kreissparkasse Böblingen:
IBAN: DE18 6035 0130 0008 6003 30, BIC: BBKRDE6BXXX


Volksbank Leonberg-Strohgäu eG:
IBAN: DE69 6039 0300 0810 6600 08, BIC: GENODES1LEO

3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalbeines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadtverwaltung Leonberg, Belforter Platz 1, 71229 Leonberg erhoben werden.

gez.
Tobias Degode
Oberbürgermeister 



15.01.2026